Mutterschutzgesetz: Hey Chef, ich bin schwanger!
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Mutterschutzgesetz: Hey Chef, ich bin schwanger!

Vor diesem Gespräch sind viele Schwangere unsicher: Wie wird der Chef auf die Schwangerschaft reagieren? Doch Sie sollten die Unterhaltung, in der Sie den Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informieren, nicht unnötig hinausschieben. Denn für Schwangere gelten wichtige Schutzvorschriften. Lesen Sie hier, was das Mutterschutzgesetz dazu sagt.

Arbeitgeber informieren

Den Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Chef können Schwangere frei wählen. Es gibt keine Pflicht, den Arbeitgeber sofort zu informieren. Viele warten, bis die ersten drei Monate der Schwangerschaft vorüber sind. Dann allerdings ist es ratsam, die Unterredung zu suchen. Denn sobald der Arbeitgeber informiert ist, muss er sicherstellen, dass die Bestimmungen aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) eingehalten werden.

Im Gespräch teilen Sie dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin mit, den der Frauenarzt errechnet hat. Dieses Datum ist wichtig für die Berechnung der Schutzfristen und Ersatzleistungen wie Mutterschaftsgeld.

Für wen das Mutterschutzgesetz gilt

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle angestellten Frauen, die schwanger sind – ob in Teil- oder Vollzeit, ob Auszubildende, Hausangestellte oder Heimarbeiterin. Es greift nicht bei Selbstständigen und Freiberuflerinnen, bei Geschäftsführerinnen und Studierenden. Beamtinnen unterliegen ebenfalls nicht dem Mutterschutzgesetz, für sie gibt es gesonderte Bestimmungen.

Ab wann gilt das Mutterschutzgesetz?

Eine Besonderheit des Mutterschutzgesetzes: Es gilt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die Schwangere ihre Vorgesetzten informiert.

Nachdem er informiert wurde, teilt der Arbeitgeber die Schwangerschaft dem Gewerbeaufsichtsamt mit, und ab diesem Zeitpunkt gelten auch die Schutzvorschriften. Der Kündigungsschutz besteht allerdings rückwirkend, dazu unten mehr.

Schutzvorschriften

Generell verpflichtet das Mutterschutzgesetz den Arbeitgeber, die Schwangere so zu beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.

Viele Tätigkeiten sind nicht erlaubt. Eine Aufzählung findet sich im Mutterschutzgesetz, im Zweifel hilft die Aufsichtsbehörde.

Wenn die untersagten Tätigkeiten zum normalen Aufgabengebiet der Mitarbeiterin gehören, muss der Arbeitgeber ihr eine andere Aufgabe zuweisen oder sie im Einzelfall auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen. Ist beides nicht möglich, stellt der Arbeitgeber sie ganz von der Arbeit frei – bei vollem Gehalt.

Zu den verbotenen Tätigkeiten zählen:

  • der Umgang mit giftigen oder radioaktiven Stoffen
  • der Umgang mit Krankheitserregern
  • Arbeiten, bei denen Staub, Gase oder Dämpfe auftreten
  • Tätigkeiten, die Hitze, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm mit sich bringen
  • regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm
  • Arbeit in Beförderungsmitteln wie Bus und Bahn
  • ab dem 5. Monat stehende Tätigkeit von mehr als vier Stunden am Tag
  • Arbeiten mit Unfallgefahren
  • Fließband- und Akkordarbeit

Außerdem gibt es Einschränkungen bezüglich der Arbeitszeit. Nicht erlaubt sind:

  • Schichtarbeit
  • Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
  • Sonn- und Feiertagsarbeit

Ausnahmen gibt es hier für einzelne Branchen und Tätigkeiten.

Kündigungsschutz

Es gilt ein absoluter Kündigungsschutz für alle schwangeren Mitarbeiterinnen bis vier Monate nach der Entbindung. Der Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetz ist auch während der Probezeit gegeben.

Außerdem gilt er rückwirkend. Sollten Sie als Schwangere eine Kündigung erhalten, weisen Sie den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen auf die Schwangerschaft hin. Die Kündigung ist dann unwirksam.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Ein ärztliches Attest klärt, warum eine bestimmte Arbeit für die Schwangere gesundheitsgefährdend sein könnte. Dies ist keine Krankschreibung, sondern ein individuelles Beschäftigungsverbot vom Arzt – „wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“, wie das Mutterschutzgesetz vorschreibt.

Mutterschutzfrist

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (voraussichtlicher Entbindungszeitpunkt) und endet acht Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und die Aufstockung auf Ihr übliches Gehalt vom Arbeitgeber.

Die beiden Schutzfristen vor und nach der Geburt sind nicht gleichgewichtig. Vor der Geburt ist die Schutzfrist freiwillig. Die Schwangere darf arbeiten, wenn sie möchte. Der Arbeitgeber darf aber nicht darauf drängen, die Schutzfrist abzukürzen. Nach der Geburt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot: Diese Zeit gehört allein dem Baby.

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