Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Sie wissen
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Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Sie wissen

Das Gesetz schützt Schwangere und Mütter im Arbeitsleben in einem besonderen Umfang. Eine Schwangerschaft ist eine aufregende Angelegenheit, die viel Organisationsgeschick erfordert. Informierte Mütter wissen um die Regelungen im Mutterschutzgesetz. Diese schützen vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz und sichern die finanzielle Freiheit von Müttern.

Die Fakten zum Mutterschutzgesetz im Überblick:

  • Das Mutterschutzgesetz entfaltet seine Wirkung vor und nach der Geburt des Kindes.
  • Eine Berufstätigkeit ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist laut Mutterschutzgesetz verboten.  
  • Gleiches gilt für die ersten acht Wochen nach der Geburt.
  • Bei Mehrlings- und Frühgeburten dehnt sich dieser Zeitraum auf zwölf Wochen aus.
  • Mütter erhalten während dem Beschäftigungsverbot durch das Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld und Zuschüsse.
  • Kündigungen sind vom Beginn der Schwangerschaft bis zu vier Monate nach der Entbindung unzulässig.

Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz gilt für stillende und schwangere Arbeitnehmerinnen. Auszubildende Mütter sind ebenso erfasst wie Mütter, die in Teilzeit oder im Rahmen eines Minijobs arbeiten. Gleiches gilt für Mütter, die ein freiwilliges soziales Jahr leisten. Arbeitnehmerinnen, die einer befristeten Beschäftigung nachgehen, sind nur teilweise geschützt. Nach Ablauf der befristeten Beschäftigung entfällt ihr Schutz.

Kündigungsschutz im Mutterschutzgesetz 

Wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit vorheriger Probezeit besteht, ist eine Kündigung nicht möglich. Seit dem 1. Januar 2018 schützt das Mutterschutzgesetz auch Schülerinnen und Studentinnen. Dies gilt nach § 1 II Nr.8 MuSchG aber nur, soweit die Frauen ein Pflichtpraktikum absolvieren oder die Schule Zeit, Ort und Ablauf der Ausbildung vorschreibt.

Mutterschutzgesetz bei Selbstständigkeit 

Frauen, die arbeitnehmerähnlich beschäftigt sind, sind ebenfalls vom Mutterschutzgesetz umfasst. Dies ist beispielsweise bei Selbstständigen der Fall, die von ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig sind. Soldatinnen, Richterinnen und Beamtinnen sind durch die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) bzw. die entsprechenden Verordnungen für Soldatinnen geschützt. Deshalb dürfen sie sich nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen. Hausfrauen und Schwangere, die selbstständig tätig sind, unterfallen nicht dem Mutterschutzgesetz.

Bekanntgabe der Schwangerschaft

Arbeitgeber haben kein Anrecht auf die Vorlage eines Attestes. Sollte sie darauf bestehen, müssen sie die Kosten dafür übernehmen. Alle Arbeitgeber sind nach § 27 I Mutterschutzgesetz (MuSchG) dazu verpflichtet, eine Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Arbeitnehmerinnen, die sicher von einer Schwangerschaft wissen, sollten ihren Arbeitgeber schnellstmöglich darüber informieren. Ansonsten hat dieser keine Möglichkeit, die entsprechenden Schutzregelungen zu befolgen.

Nachtschichten und Überstunden gemäß Mutterschutzgesetz

Arbeitgeber müssen nach Bekanntgabe einer Schwangerschaft verschiedene Schutzvorschriften beachten. Schwangere dürfen keine Überstunden oder Nachtschichten leisten, § 5 MuSchG. Arbeiten zwischen 20 und 22 Uhr erfordern den Durchlauf eines behördlichen Genehmigungsverfahrens. Die Arbeitnehmerin muss ausdrücklich mit der späten Arbeitszeit einverstanden sein. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist verboten.

Volljährig Schwangere dürfen gemäß § 4 MuSchG nicht länger als 8 Stunden und 30 Minuten pro Tag arbeiten. Außerdem muss ihr Arbeitsplatz so gestaltet sein, dass sich die Schwangere ausreichend bewegen kann. Arbeitgeber müssen nach § 10 II MuSchG ein Gespräch anbieten, um die Arbeitsbedingungen zu besprechen.

Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft existieren verschiedene Beschäftigungsverbote. Arbeitgeber dürfen Schwangere nicht an einem Arbeitsplatz arbeiten lassen, an dem keine geeigneten Schutzmaßnahmen möglich sind. Dies trifft auf Arbeitnehmerinnen im Gesundheits- und Pflegebereich zu. Dort gibt es zu große Infektionsgefahren und körperlich anstrengende Tätigkeiten. Gemäß § 17 MuSchG haben Ärzte im Einzelfall die Möglichkeit, eine Beschäftigung während der Schwangerschaft zu untersagen.

Dafür ist die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind notwendig. Arbeitnehmerinnen dürfen keine Arbeiten in einer Kindertagesstätte oder einem Kindergarten durchführen, wenn sie keine Impfung gegen Windpocken haben. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, gefährdete Arbeitnehmerinnen mit anderen Tätigkeiten zu betreuen. Schwangere Ärztinnen dürfen nicht mehr operieren, aber dafür Visiten durchführen. Finanzielle Nachteile dürfen sie durch ihre Versetzung nicht erleiden.

Strikte Arbeitsverbote laut Mutterschutzgesetz

Gemäß § 3 I Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere sechs Wochen vor ihrer Entbindung nicht mehr arbeiten – außer sie möchten es. Die Frist berechnet sich aufgrund eines ärztlichen Attestes, das die Arbeitnehmerin einholen muss. Das Arbeitsverbot besteht noch bis zu acht Wochen nach der Entbindung, § 3 II MuSchG. In diesem Zeitraum dürfen Arbeitnehmerinnen nicht arbeiten – selbst, wenn sie darauf bestehen.

Arbeitnehmerinnen, die Zwillinge bekommen oder Frühgeburten hatten, profitieren von einer 12-wöchigen Frist. Studentinnen und Schülerinnen dürfen die Schule oder Universität schon vor Ablauf der Frist besuchen.

Finanzielle Absicherung für Schwangere und Mütter

Das Mutterschutzgesetz sichert werdende Mütter finanziell ab. Nach §§ 7, 23 MuSchG hat der Arbeitgeber verschiedene Zeiten zu vergüten. Beispielsweise die Stillzeit oder die Zeit, in der eine werdende Mutter zu einer Vorsorgeuntersuchung geht. Arbeitnehmerinnen, die während der Schwangerschaft nicht arbeiten, bekommen ihr Gehalt weiterhin bezahlt.

Dafür ist notwendig, dass sie wegen einer erhöhten Gefahr für Gesundheit oder Leben nicht arbeiten dürfen. § 19 MuSchG sieht vor, dass die gesetzliche Krankenkasse sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld zahlt. Der Arbeitgeber hat nach § 20 MuSchG einen Zuschuss zu zahlen. Wer nach der Mutterschutzfrist nicht weiterarbeiten möchte, darf in Elternzeit gehen.

Kündigungsverbote während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung von Arbeitnehmerinnen nicht möglich. Diese Regelung gilt nur, soweit der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin wei´ß.

Die Arbeitnehmerin muss ihre Schwangerschaft bei entsprechender Nicht-Information innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung bekanntgeben. In besonderen Ausnahmesituationen ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich: Insolvenz des Arbeitgebers, verhaltensbedingte Kündigung und Stilllegung des Betriebes. Arbeitgebern, die gegen das Mutterschutzgesetz verstoßen, kann mit einer Kündigungsschutzklage begegnet werden.

Schwangerschaft und Bewerbungsgespräch

Arbeitnehmerinnen, die im Bewerbungsgespräch nach einer Schwangerschaft oder einem Kinderwunsch befragt werden, haben das "Recht zur Lüge". Sie dürfen eine Schwangerschaft verneinen und ihren zukünftigen Arbeitgeber anlügen. Dieser Ansicht ist auch das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. Oktober 2012, Aktenzeichen: 6 Sa 641/12.

Elternzeit beantragen

Arbeitnehmerinnen, die in Elternzeit gehen möchten, müssen dies ihrem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen (vor dem 3. Geburtstag) vor dem Beginn der Elternzeit schriftlich anmelden. Vom 3. bis zum 8. Geburtstag muss die Elternezeit spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. 

Bei dringenden Fälle gelten kürzere Fristen

Bei dringenden Fällen kann eine kürzere Frist zur Anmeldung tragend werden. Dies gilt bspw. bei Frühgeburten.

Elternzeit für Großeltern

Auch Großeltern haben die Möglichkeit, Elternzeit zu beantragen. Nach § 15 Ia BEEG können Großeltern bis zu drei Jahre für die Erziehung eines Enkelkindes freinehmen. Dafür sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen:

- Die Großeltern leben in einem Haushalt mit ihrem Enkelkind.

- Die leiblichen Eltern nehmen keine Elternzeit.

- Vater oder Mutter des Kindes sind minderjährig oder befinden sich in einer Ausbildung. Die Ausbildung muss vor dem 18. Lebensjahr begonnen haben.

Die Rückkehr in den Job nach der Elternzeit 

Eltern und Großeltern haben nach Ablauf der Elternzeit Anspruch auf Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat sie zumindest auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu versetzen. Diese Regelung gilt auch für Beamte. Einer vorzeitigen Rückkehr hat der Arbeitgeber zu entsprechen.

Dies gilt nicht, wenn betriebliche Belange entgegenstehen. Arbeitgeber müssen dem Wunsch auf eine reduzierte Wochenarbeitszeit während der Elternzeit entsprechen. Eine Erwerbstätigkeit von bis zu 30 Stunden pro Woche ist erlaubt. Einem Antrag auf Reduzierung ist bis zu zwei Mal zu entsprechen. Arbeitnehmerinnen, die Elternzeit nehmen, verkürzen damit ihren Jahresurlaub. Der Arbeitgeber darf den Jahresurlaub pro Kalendermonat Elternzeit anteilig um ein Zwölftel kürzen.

Elternzeit splitten

Die Elternzeit steht Vätern und Müttern neugeborener Kinder zu. Zwei Jahre der Elternzeit sind vor dem dritten Geburtstag des Kindes zu nehmen. Die vollen drei Jahre Elternzeit können nur genommen werden, wenn beide Eltern ein Jahr vor dem dritten Geburtstag des Kinders gemeinsam Elternzeit nehmen.

In dieser Zeit arbeiten beide Eltern in Teilzeit oder überhaupt nicht. Es ist möglich, die Elternzeit zu splitten. Dafür ist eine Genehmigung durch den Arbeitgeber notwendig. Dann ist die Übertragung von bis zu 12 Monaten auf einen späteren Zeitpunkt möglich. Die übertragene Elternzeit ist bis zum achten Geburtstag des Kindes aufzubrauchen. Die Elternzeit ist nicht fortlaufend zu nehmen. Sie ist auf zwei Zeitabschnitte splittbar. Prinzipiell existieren drei Möglichkeiten, um die Elternzeit zu splitten.

  1. Beide Eltern gehen nach der Geburt des Kindes in Elternzeit. Die Mutter beginnt ihre Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfrist.
  2. Beide Eltern gehen in Elternzeit, arbeiten aber in Teilzeit weiter. Ein Elternteil betreut das Kind morgens, der andere am Abend.
  3. Ein Elternteil betreut das Kind für einige Monate, danach erfolgt ein Wechsel.
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