Diese Rechte haben Auszubildende
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt alle Beschäftigten, auch Auszubildende, vor einer Diskriminierung. In der Ausbildung darf niemand durch Vorgesetze oder Arbeitgeber benachteiligt werden, § 1 AGG. Diese haben Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Auszubildenden vor einer Benachteiligung zu schützen.
Arbeitsmaterialien
Auszubildende erhalten sämtliche Arbeitsmittel, die sie für ihre Ausbildung benötigen, von ihrem Arbeitgeber gestellt. Sie haben die Arbeitsmittel im Gegenzug sorgsam zu behandeln, §§ 13 Nr.5, 14 BBiG.
Ausbildungsziel
Ausbilder haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Auszubildenden ihr Ausbildungsziel erreichen. In § 5 BBiG ist festgehalten, dass jedes Ministerium für den jeweiligen Ausbildungsberuf eine Ausbildungsverordnung erlässt. Darin ist die Dauer der Ausbildung genau geregelt. Außerdem hält die Ausbildungsordnung fest, welche Kenntnisse und Fähigkeiten zu dem jeweiligen Beruf gehören.
Freistellung
Auszubildende haben das Recht, sich für die Berufsschule von der Arbeit freistellen zu lassen, § 15 BBiG. Die Unterrichtszeit ist als Arbeitszeit zu werten und entsprechend zu vergüten, § 9 II JArbSchG. Minderjährige Auszubildenden darf der Arbeitgeber vor und nach dem Unterricht nicht in den Betrieb einbinden, § 9 I JArbSchG.
Vergütung
Auszubildende haben nach § 17 I S.1 BBiG das Recht auf eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung ist „angemessen“, wenn sie jährlich ansteigt. Sie darf die Empfehlungen der Branche oder des Tarifvertrages um maximal 20 Prozent unterschreiten.
Vertretung
Sobald sich in einem Betrieb mehr als fünf Auszubildende befinden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. Nach § 64 III BetrVG bleiben Arbeitnehmer, die während ihrer Amtszeit das 25. Lebensjahr überschreiten, weiterhin Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Zeugnis
Jeder Auszubildende hat nach § 8 BBiG das Recht auf ein Ausbildungszeugnis. Dieses hat auf Verlangen auch Aussagen über das Verhalten und die Leistung im Ausbildungsbetrieb zu treffen.