Wann haben Sie Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?
Wann fließt eine Abfindung bei Kündigungen?
Einen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber gibt es nicht. Abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten können Sie aber trotzdem einen individuellen Anspruch auf Abfindung haben, den Sie notfalls auch gerichtlich durchsetzen können.
Häufig ist aber gar nicht entscheidend, ob ein Anspruch auf Abfindung bei Kündigung besteht oder nicht: In vielen Fällen zahlen Firmen scheidenden Mitarbeitern Abfindungen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Denn für Unternehmen ist es oftmals günstiger, gekündigten Arbeitnehmern eine Entschädigung zu zahlen, als sich auf ein langwieriges Gerichtsverfahren einzulassen.
In folgenden Fällen können Sie eine Abfindung bei Kündigung fordern:
- Wenn es eine entsprechende Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag gibt.
- Wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird und der Arbeitgeber Ihnen mit der Kündigung eine Abfindung anbietet oder diese in einem Sozialplan festgehalten ist. Auch wenn Sie in dieser Situation innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage einreichen, haben Sie gemäß § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung.
- Wenn das Unternehmen eine Betriebsänderung durchführt – also zum Beispiel einzelne Bereiche stilllegt, den Firmensitz verlegt oder mit einem anderen Unternehmen fusioniert – und sich dabei nicht an die Spielregeln hält. Kümmert sich die Firma nicht um einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat oder hält sich nicht an den Sozialplan, haben Sie gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung.
- Wenn Sie als Arbeitnehmer selbst fristlos kündigen, weil der Arbeitgeber gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat. In diesem Fall können Sie das Unternehmen zu Schadensersatz gemäß § 628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichten. Denn schließlich stehen Sie plötzlich ohne Job da, weil die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens nicht länger zumutbar war.
Daneben kann ein Anspruch auch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz entstehen. Gehört es im Unternehmen zur üblichen betrieblichen Praxis Abfindungen bei Kündigung zu zahlen, lässt sich daraus unter Umständen ein individuelles Recht ableiten. Eine Klage auf Abfindung kann dann aussichtsreich sein. Dabei reicht es allerdings nicht aus, ein paar ehemalige Kollegen zu benennen, die eine Abfindung erhalten haben. Lassen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten. Hier kann eine professionelle Rechtsberatung sehr sinnvoll sein.
Abfindung bei Kündigung: Fallstricke beim Aufhebungsvertrag
Eine Abfindung bei Kündigung wird Arbeitnehmern oft in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag angeboten. Der Deal: Sie unterschreiben den Vertrag und erhalten im Gegenzug eine Abfindung bei Kündigung. Vorteil für das Unternehmen dabei: Es muss sich nicht an die strengen gesetzlichen Vorschriften halten, die in Deutschland für Kündigungen gelten. Außerdem muss es keine Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers fürchten.
Für Arbeitnehmer hat die Sache oft auch eine emotionale Komponente: Einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben fühlt sich für viele einfach besser und selbstbestimmter an als eine Kündigung zu erhalten. Und wenn noch eine Abfindung bei Kündigung erfolgt, zögern viele nicht lang.
Sollten Sie aber! Prüfen Sie den Aufhebungsvertrag gründlich, bevor Sie ihn annehmen. Möglicherweise versucht Ihr Arbeitgeber Sie mit einer zu niedrigen Abfindung abzuspeisen, oder die Ausgestaltung des Vertrags sorgt für Einbußen beim Arbeitslosengeld. Ziehen Sie im Zweifel zur Abfindung bei Kündigung einen Anwalt hinzu. Hier erhalten Sie eine sinnvolle und zuverlässige Rechtsberatung.
Höhe der Abfindung bei Kündigung: Mit wie viel können Arbeitnehmer rechnen?
Abfindungen bei Kündigung in Millionenhöhe, wie sie Top-Managern mitunter gezahlt werden, sind für Normalverdiener leider utopisch. Sofern es keine exakten vertraglichen Vereinbarungen gibt, ist die Höhe der Abfindungssumme in erster Linie Verhandlungssache. Wenn Sie einen gesetzlichen Abfindungsanspruch haben, gilt die Regelung gemäß § 1 a KSchG. Das bedeutet:
- Pro Jahr Betriebszugehörigkeit gibt es 0,5 Monatsverdienste (schließt regelmäßige Zulagen, Sachbezüge und Prämien ein). Nach fünf Jahren wären es also 2,5 Monatsverdienste.
- Berechnungsgrundlage ist das Gehalt, das Ihnen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustand.
- Bei der Dauer des Arbeitsverhältnisses werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten aufgerundet. Bestand es beispielsweise vom 01.01. bis zum 31.07. des Folgejahres, werden bei der Berechnung der Abfindung zwei Jahre angesetzt, obwohl der Vertrag nur 19 Monate lief.
Neben der Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt auch das Alter des Arbeitnehmers eine Rolle bei der Höhe der Abfindung. In § 10 KSchG sind folgende Höchstgrenzen für Entschädigungsleistungen festgelegt:
- 12 Monatsverdienste für Mitarbeiter unter 50 Jahren
- 15 Monatsverdienste für Mitarbeiter über 50 Jahren und mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit
- 18 Monatsverdienste für Mitarbeiter über 55 Jahren und mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit
Mehr als diese gesetzliche Abfindung bei Kündigung können Sie nicht einklagen. Das gibt Ihnen einen guten Anhaltspunkt, um eine angemessene Abfindungssumme zu berechnen. Aber natürlich steht es Ihnen frei, eine höhere Entschädigung mit Ihrem Arbeitgeber auszuhandeln.
Spielverderber Finanzamt: Abfindung bei Kündigung versteuern
Bevor Sie ein Entschädigungsangebot Ihres Arbeitgebers annehmen, sollte Ihnen bewusst sein, dass das Finanzamt dabei kräftig mitkassiert und Sie nicht den vollen Betrag überwiesen bekommen. Denn auch bei Abfindung bei Kündigungen werden Ihnen Steuern abgezogen. Steuerlich wird die Abfindung genauso behandelt wie Ihr normales Gehalt. Mit wie viel Prozent die Abfindung versteuert wird, hängt dementsprechend von Ihrem Einkommensteuersatz ab.
Die Steuerlast lässt sich durch die sogenannte Fünftelregelung zumindest ein wenig abfedern, da Abfindungen als außerordentliche Einkünfte gelten. Dabei wird zwar der volle Betrag versteuert, aber nur ein Fünftel der Abfindung wirkt sich auf den Steuersatz aus. Das rechnet sich vor allem für Arbeitnehmer, die ein geringes steuerpflichtiges Einkommen haben und eine vergleichsweise hohe Abfindung bei Kündigung bekommen.
Abfindung bei Kündigung: Arbeitslosengeld im Blick behalten
Es mag verlockend sein, die Abfindung einzustreichen und das Unternehmen lieber heute als morgen zu verlassen. Doch das rächt sich beim Arbeitslosengeld: Endet das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag früher, als es bei einer regulären Kündigung der Fall gewesen wäre, droht eine Sperre beim Arbeitslosengeld.
Die Anrechnung der Abfindung bei Kündigung auf das Arbeitslosengeld ist relativ kompliziert, holen Sie sich im Zweifelsfall Rechtsberatung durch einen Anwalt. Es dürfen allerdings maximal 60 Prozent der Abfindung angerechnet werden.