Diese Pflichten haben Auszubildende
Ärztliche Erst- und Nachuntersuchung
Minderjährige Auszubildende müssen vor Beginn ihrer Ausbildung einen Arzt aufsuchen, § 32 JArbSchG. Die Erstuntersuchung soll den Gesundheitszustand des Auszubildenden erfassen und feststellen, ob er den Anforderungen der Ausbildung gewachsen ist. Die Kosten trägt nach § 44 JArbSchG das Land. Der Auszubildende hat die ärztliche Bescheinigung der IHK vorzulegen, § 35 BBiG. Die Untersuchung ist ein Jahr nach Beginn der Ausbildung zu wiederholen.
Ausbildungsnachweis
Auszubildende sind dazu verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen. Die gesetzliche Regelung findet sich in der jeweiligen Ausbildungsordnung. Der Ausbildungsnachweis ist nach § 43 I Nr.2 BBiG eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Benachrichtigung über Prüfungsergebnisse
Jeder Auszubildende hat seinen Ausbilder über sein Ausbildungsergebnis zu informieren. Er muss ihm das IHK Abschlusszeugnis und auch die vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aushändigen.
Berufsschulzeugnis
Die Zusammenarbeit zwischen Ausbilder und Auszubildendem soll zu einem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung führen. Der Auszubildende unterliegt deshalb der Pflicht, seinen Ausbilder über seinen Leistungsstand zu informieren. Dazu gehört auch die Vorlage des Berufsschulzeugnisses. Auf diese Weise ist es dem Ausbilder möglich, etwaige Leistungsschwächen rechtzeitig zu korrigieren.
Betriebliche Ordnung
Jeder Auszubildende ist dazu verpflichtet, die betriebliche Ordnung zu beachten, § 13 S.2, 4 BBiG. Viele Ausbildungsstätten haben Sicherheitsvorkehrungen und Gebote, die es zu befolgen gilt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Auszubildende kommen zwangsläufig mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ihres Ausbildungsbetriebes in Kontakt. Sie haben die Pflicht, Verschwiegenheit darüber zu bewahren. Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB.
Fernbleiben / Krankmeldung
Auszubildende müssen sich im Krankheitsfall umgehend bei ihrem Arbeitgeber melden und ein ärztliches Attest vorlegen. Das Verfahren zur Krankmeldung ist in § 5 EntgFG geregelt. Bei Missachtung der Krankmeldungspflicht sind Lohnkürzungen, Abmahnungen und sogar eine fristlose Kündigung möglich.
Keine ausbildungsfremden Aufgaben
Ausbildungsfremde Tätigkeiten, die nicht dem Berufsbild unterfallen, müssen Auszubildende nicht ausführen. Darunter fallen Botengänge, Putzarbeiten und private Arbeiten für den Ausbilder. Verstöße gegen die Ausbilderpflicht können nach § 102 BBiG mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Lernpflicht
Auszubildende sind nach § 13 BBiG dazu verpflichtet, sich um die Erreichung des Ausbildungsziels zu bemühen. Sie unterliegen der Lernpflicht und müssen sich mit ihren vollen körperlichen und geistigen Kräften für ihre Ausbildung einsetzen.
Nebentätigkeiten
Auszubildende haben die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Diese haben sie ihrem Ausbilder anzuzeigen, der die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen darf. Es findet eine Abwägung statt, ob die Nebentätigkeit das Ausbildungsziel beeinträchtigen könnte. Ehrenämter sind auch Nebentätigkeiten nach § 3 IV TV-L.
Obhuts- und Bewahrungspflicht
Der Auszubildende ist dazu verpflichtet, sorgsam mit den Arbeitsmaterialien umzugehen, die ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Darunter fallen beispielsweise Werkzeuge, Arbeitskleidung und Maschinen.
Sorgfaltspflicht
Auszubildende haben dafür Sorge zu tragen, dass sie die Tätigkeiten in der Berufsschule und im Betrieb zuverlässig und ordentlich durchführen. Außerdem müssen sie ein Berichtsheft führen.
Unterricht / Prüfungen
Nach § 7 I BBiG sind Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und für Prüfungen freizustellen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sie daran teilzunehmen haben.
Weisungsgebundenheit
Auszubildende müssen den Weisungen ihrer Ausbilder Folge leisten, § 13 S.2, 3 BBiG. Sie haben den Weisungen nur zu folgen, wenn sie rechtmäßig sind und keine ausbildungsfremden Tätigkeiten umfassen.