Der Arbeitsunfall: Warum Sie ihn melden müssen
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Der Arbeitsunfall: Warum Sie ihn melden müssen

Werden Sie im Job oder auf dem Arbeitsweg verletzt, handelt es sich meist um einen Arbeitsunfall. Es besteht Meldepflicht, zumindest wenn der erlittene Schaden Sie länger als drei Tage daran hindert, Ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Versichert ist dabei nicht nur der Unfall am Arbeitsplatz und auf dem direkten Arbeitsweg, auch betriebliche Events und Dienstreisen werden abgedeckt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der Verletzung um einen körperlichen oder um einen psychischen Schaden handelt.

Der Schaden darf allerdings nicht selbst verursacht worden sein, zum Beispiel durch Trunkenheit, und er muss einen beruflichen Hintergrund haben. Wer sich zum Beispiel in der Pause beim Joggen verletzt, kann nicht mit der Versicherung rechnen.

Arbeitsunfall: Keine Versicherung ohne erfolgte Meldung

Die Regulierung von Arbeitsunfällen übernimmt der Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse von Bund und Ländern. Die Versicherungsleistung, die in die Millionen gehen kann, setzt allerdings voraus, dass sich der Versicherer ein eigenes Bild vom Unfallhergang machen kann. Dabei wird unter anderem beurteilt, ob es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt und ob der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Voraussetzung ist somit eine zeitnahe Information, die bei schweren Verletzungen oder Todesfällen sofort erfolgen muss. Bei leichteren Blessuren besteht eine Frist von drei Kalendertagen, den Unfalltag nicht eingeschlossen.

Bei schweren Verletzungen wird zudem verlangt, dass ein vom Versicherungsträger anerkannter Facharzt zum Einsatz kommt, der seinen Befund direkt an den Versicherer schickt.

Diese Pflichten hat der Arbeitgeber

Neben der Versicherung muss auch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz unterrichtet werden. Beides geschieht im Regelfall über eine Unfallanzeige, die auch vom Betriebsrat abzuzeichnen ist.

Eine Meldepflicht besteht übrigens nicht nur bei Unfällen, sondern auch bei Berufskrankheiten. Hier muss schon der Verdacht vom Arbeitgeber gemeldet werden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine ärztliche Untersuchung vorliegt.

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