Arbeitnehmer im Urlaub - Diese Rechte und Pflichten gibt es
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Arbeitnehmer im Urlaub - Diese Rechte und Pflichten gibt es

Die schönste Zeit im Jahr ist die Urlaubszeit. Leider stört der Arbeitgeber die Idylle nur allzu oft durch Anrufe. Viele Mitarbeiter sind Anrufe und E-Mails am Wochenende, nach Feierabend oder im Urlaub gewöhnt. Ob ein Arbeitnehmer ans Telefon gehen oder seinen Urlaub abbrechen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir klären Sie auf!

Der gesetzliche Urlaubsanspruch

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den gesetzlichen Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Nach § 3 BUrlG beträgt der jährliche Mindesturlaub bei einer 6 Tages-Arbeitswoche 24 Werktage. Werktage sind Kalendertage, die nicht Sonnabende oder Feiertage sind. Der Samstag gilt also auch als Werktag.

Bei einer 5 Tages-Arbeitswoche haben Arbeitnehmer Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Für Schwerbehinderte und Jugendliche gelten Ausnahmeregelungen. Ihr Urlaub beträgt – je nach Lebensalter – 25 bis 30 Tage. Der Urlaubsanspruch ist durch Arbeitsvertrag sowie tarifliche und betriebliche Vereinbarungen abänderbar. Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 BUrlG sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses.

Darf ich Urlaub nehmen, wann ich will?

Arbeitgeber haben ein Direktionsrecht. Sie dürfen entscheiden, wann ihre Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Dabei müssen sie soziale Belange berücksichtigen. Beispielsweise die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern. Diese müssen ihren Urlaub naturgemäß in den Schulferien nehmen. Sonderregelungen im Arbeitsvertrag sind von übergeordneter Bedeutung. Sollte der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub nicht genehmigen, dürfen Arbeitnehmer diesen nicht auf „eigene Faust“ nehmen. Dann riskieren sie eine Abmahnung.

Erreichbarkeit nach Feierabend und an Feiertagen

Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass Mitarbeiter nach Feierabend Freizeit haben. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Anrufe des Arbeitgebers anzunehmen. Eine „Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit“ ist nicht geschuldet. Das Arbeitszeitgesetz sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden einzuhalten ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen darf sie auf zehn Stunden verlängert werden. Viele Arbeitnehmer fühlen sich dazu verpflichtet, die Anrufe ihres Arbeitgebers entgegenzunehmen. In einer solchen Situation helfen klare Absprachen. Viele Arbeitgeber haben rechtlich zulässige Regelungen aufgestellt. Beispielsweise die Verpflichtung zu einem Rückruf in einem fest definierten Zeitfenster. An Feiertagen ist die Entgegennahme von Anrufen nicht verpflichtend.

Ausnahmeregelungen gelten für Berufsgruppen wie Ärzte, Krankenschwestern und Feuerwehrleute. Personen mit Bereitschaftsdienst müssen stets erreichbar sein. Die Erreichbarkeit gilt als Arbeitszeit und ist dementsprechend zu vergüten.

Ebenfalls hängt die Erreichbarkeit von Arbeitnehmern im Urlaub hängt von ihrer Position im Unternehmen ab. Führungskräfte mit einem hohen Maß an Verantwortung sollten auch nach Dienstschluss erreichbar sein. Dies gilt jedoch nur für Notfälle und sollte nicht zur Regel werden. Eine solche Erreichbarkeit ist nur selten im Arbeitsvertrag vereinbart. Sie ergibt sich aber unmittelbar aus der hohen Vergütung und der Stellenbeschreibung.  

Erreichbarkeit im Urlaub

Für den Urlaub gelten besondere Regelungen. Arbeitnehmer sollen sich im Urlaub erholen. Eine Erholung kann sich nicht einstellen, wenn der Arbeitnehmer ständig erreichbar sein muss. Dieser Ansicht ist auch das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 9 AZR – 405/99).

Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nur in Ausnahmesituationen anrufen. Insbesondere wenn „zwingende Notwendigkeiten vorliegen, die einen anderen Ausweg nicht zulassen“. „Betriebliche Engpässe“ reichen dafür nicht aus. Es muss vielmehr eine Existenzbedrohung des Arbeitgebers vorliegen, die nur durch den Arbeitnehmer abwendbar ist. Ob der Arbeitnehmer in der Karibik unter Palmen liegt oder sich auf dem heimischen Balkon sonnt, ist irrelevant.

Die Nutzung der Urlaubszeit ist dem Arbeitnehmer selbst überlassen. Die obigen Regelungen gelten nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Sollten Arbeitnehmer über tarifliche oder vertragliche Vereinbarungen mehr Urlaubstage erhalten, ist der „Mehrurlaub“ nicht so schützenswert wie der gesetzliche Urlaub. Welche Regelungen für den „Mehrurlaub“ gelten, ist oftmals im Arbeitsvertrag vereinbart.

Arbeitnehmer, die nicht zu einer ständigen Erreichbarkeit verpflichtet sind, können ihr Diensthandy getrost Zuhause lassen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, das Diensthandy anzulassen. Kurznachrichten und E-Mails dürfen sie ignorieren. Damit sie auf der sicheren Seite stehen, sollten sie sich im Vorhinein mit ihrem Arbeitgeber absprechen.

Arbeitnehmer mit Kindern

Der Arbeitgeber hat bei der Erreichbarkeit im Urlaub das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sollten sich mehrere Arbeitnehmer im Urlaub befinden, sollte der Arbeitgeber die Belange aller Arbeitnehmer berücksichtigen. Arbeitnehmer ohne Kinder sind prinzipiell flexibler als kinderlose Arbeitnehmer.

Deshalb sind diese bevorzugt aus dem Urlaub zu holen. Welcher Arbeitnehmer in der Urlaubszeit gestört werden darf, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Beispielsweise von seiner Stellung im Unternehmen und den benötigten Fähigkeiten. Der Arbeitgeber hat abzuwägen, ob seine Entscheidung zu Kollisionen zwischen den Wünschen seiner Mitarbeiter führt. Dies gilt auch für die Vergabe von Urlaub.

Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern sind darauf angewiesen, ihren Urlaub in der Ferienzeit zu nehmen. Arbeitnehmer mit Kindern sind aber nicht immer zu bevorzugen. Arbeitgeber müssen vermittelnd tätig werden und die Interessen ihrer Arbeitnehmer gegeneinander abwägen.  

Der Widerruf von genehmigtem Urlaub

Sobald der Arbeitgeber den Erholungsurlaub genehmigt hat, ist ein Widerruf prinzipiell nicht mehr möglich. Wenn folgenschwere und schwerwiegende Gründe für einen Widerruf sprechen, ist ein solcher ausnahmsweise zulässig. Ein Widerruf ist in der Praxis aber die absolute Ausnahme.

Er ist nur zulässig, wenn der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Sobald der Arbeitnehmer im Urlaub ist, muss er nicht mehr erreichbar sein. Es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Sollte der Arbeitnehmer wider Erwartens zurückgerufen werden, hat er verschiedene Rechte. Der Arbeitgeber muss die Kosten für den gebuchten Urlaub erstatten und den Urlaub zu einem anderen Zeitpunkt erneut gewähren.

Krank im Urlaub

Arbeitnehmer, die im Urlaub krank werden, sollten sich ein ärztliches Attest besorgen. § 9 BUrlG besagt, dass die Krankheitszeit nicht auf den Urlaub anzurechnen ist. Sinn und Zweck der Urlaubszeit – die Erholung – ist dann nicht mehr zu erreichen. Die Krankheitstage sind nicht auf den Urlaub anzurechnen und dürfen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Nebentätigkeiten im Urlaub

Die Urlaubszeit dient zur Erholung. Deshalb sind jegliche Tätigkeiten verboten, die dem Sinn und Zweck des Urlaubs zuwiderlaufen. § 8 BUrlG verbietet dem Arbeitnehmer die Aufnahme von Nebentätigkeiten während der Urlaubszeit. Arbeitgeber pochen in der Praxis kaum auf die Einhaltung dieser Regelung. In Ballungszentren sind höhere Lebenshaltungskosten Fakt. Dort sind Zweit- und Drittjobs durchaus üblich. Deshalb empfehlen auch die Industrie- und Handelskammern die Duldung von Nebentätigkeiten.

Wer Nebentätigkeiten ohne Genehmigung seines Arbeitgebers aufnimmt, riskiert aber zumindest eine Abmahnung. Dies gilt auch für unangemeldete Tätigkeiten nach Feierabend.

Arbeitsrecht Urlaub: Anspruch auf Urlaubsgeld

Jeder Arbeitnehmer wünscht sich die Auszahlung von Urlaubsgeld. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Das Urlaubsgeld ist eine freiwillige Leistung. Diese muss der Arbeitgeber nicht gewähren. Arbeitgeber sollten stets auf die Freiwilligkeit etwaiger Zahlungen hinweisen. Ansonsten entsteht per Gewohnheitsrecht ein Anspruch auf das Urlaubsgeld. Auf dieses sind Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer abzuführen.

Abwesenheitsnotiz auf der Arbeit

Arbeitnehmer, die sich im Urlaub befinden, sollten eine entsprechende Abwesenheitsnotiz hinterlassen. Dazu sind sie prinzipiell nicht verpflichtet. Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer in Unternehmen, in denen das Fehlen einer Abwesenheitsnotiz zu wirtschaftlichen Einbußen führen kann. Gleiches gilt, wenn die Abwesenheitsnotiz im Urlaub vertraglich vereinbart wurde.

Eine entsprechende Regelung fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 I Nr.6 BetrVG. Eine Abwesenheitsnotiz beinhaltet die Gefahr, dass Kriminelle davon ausgehen können, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Dies ist aber als allgemeines Lebensrisiko zu werten und gegen die Funktionsfähigkeit des Betriebs abzuwägen.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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