Krankengeld - Das müssen Sie wissen
Die Fakten zum Krankengeld im Überblick:
- Die Zahlung von Krankengeld ist in einem Zeitraum von drei Jahren auf maximal 78 Wochen beschränkt.
- Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie keine Entgeltfortzahlung erhalten.
- Das Krankengeld beläuft sich auf bis zu 90 Prozent des Nettogehalts.
Was ist Krankengeld?
Die Krankenkassen zahlen Krankengeld, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung des Gehalts verpflichtet ist. Dies ist nach Ablauf von sechs Wochen der Fall. Das Gesetz sieht vor, dass das Krankengeld 70 Prozent des Bruttoverdienstes beträgt. Es darf aber maximal bis zu 90 Prozent des Nettogehalts betragen. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die die gesetzlichen Krankenkassen anbieten. Die Leistung ist im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) als Pflichtleistung verankert.
Voraussetzungen für den Erhalt von Krankengeld
Die Zahlung von Krankengeld ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Der Versicherungsnehmer muss länger als sechs Wochen krank sein. Alternativ reicht eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse aus. Innerhalb der ersten sechs Wochen erhalten Versicherungsnehmer ihr übliches Gehalt. Ab der sechsten Woche ist dem Arbeitgeber eine fortlaufende Zahlung aber nicht mehr zuzumuten.
Deshalb ist das Krankengeld eine Art Ersatzleistung. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht an dem Tag, an dem der Arzt den Versicherungsnehmer krankschreibt. Die Krankschreibung muss ohne Unterbrechung erfolgen. Sollte der Versicherungsnehmer zwischendurch für einige Tage gesund sein, verfällt sein Anspruch auf Krankengeld.
Die Krankschreibung muss spätestens am letzten Werktag nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Samstage gelten nicht als Werktage. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nicht möglich. Angestellte, die kürzer als zehn Wochen beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
Krankengeld nur bei Arbeitsunfähigkeit
Die Auszahlung von Krankengeld ist an die Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers gekoppelt. Die Arbeitsunfähigkeit muss einen Versicherungsfall darstellen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist eine andere als bei Arbeitslosen. Bei diesen liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn sie leichte Arbeiten krankheitsbedingt nicht mehr verrichten können.
Dabei ist unerheblich, welcher Tätigkeit der Arbeitslose vorher nachgegangen ist. Versicherungsnehmer, die sich stationär in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung aufhalten, haben stets Anspruch auf Krankengeld. Sie müssen keine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Denn das Jobcenter bezahlt während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin Hartz IV. Familienversicherte, beispielsweise Kinder ohne Verdienstausfall, erhalten kein Krankengeld.
Dauer der Auszahlung
Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld rückwirkend aus. Zwischen dem Ausfüllen des Antrags und der Überweisung des Krankengelds vergehen aber zumeist nur wenige Tage. Versicherungsnehmer, die Krankengeld aufgrund derselben Erkrankung erhalten, profitieren von einem sehr langen Auszahlungszeitraum.
Die Krankenkassen zahlen Krankengeld über einen Zeitraum von bis zu 19,5 Monaten aus, also 78 Wochen lang. Es ist nicht notwendig, dass der Versicherungsnehmer "am Stück" krankgeschrieben ist. Die Krankenkassen addieren die Zeiträume ganz einfach. Personen, die in Elternzeit gehen oder Arbeitslosengeld beziehen, erhalten kein Krankengeld. Dementsprechend rechnet die Krankenkasse auch nicht die maximale Auszahlungsdauer an.
Sie bezieht ihre Berechnungen auf einen Zeitraum von drei Jahren. Sobald ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum anbricht, startet das Auszahlungsfenster von 78 Wochen erneut.
Krankengeld beantragen: So funktioniert’s
Versicherungsnehmer, die Krankengeld beantragen möchten, müssen keinen Antrag stellen. Die Krankenkassen kontaktieren ihre Versicherungsnehmer automatisch. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung übersendet die Krankenkasse dem Arbeitgeber einen Vordruck für die Verdienstbescheinigung.
Auf dieser Grundlage berechnet sie die Höhe des Krankengeldes. Der Arbeitnehmer reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Der Arzt bescheinigt die Krankheit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Clevere Arbeitnehmer sollten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Einschreiben mit Rückschein an ihre Krankenkasse senden. Dann haben sie im Zweifelsfall einen gerichtsfesten Nachweis über den Versand der Bescheinigung.
Zuschüsse sind möglich
Die Krankenkassen zahlen das Krankengeld per Überweisung an ihre Versicherungsnehmer aus. Das Krankengeld ist geringer als das vorherige Gehalt. Viele Arbeitgeber gleichen die Differenz zum Gehalt freiwillig aus. Eine gesetzliche Grundlage für Krankengeldzuschüsse existiert aber nicht. Viele Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende Vereinbarungen.
Es gibt viele Arbeitgeber, die die Zahlung von Krankengeldzuschüssen an die Beschäftigungsdauer koppeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen beachten, dass Krankengeldzuschüsse das ursprüngliche Gehalt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen dürfen. Ansonsten ist das Arbeitsentgelt beitragspflichtig - der Anspruch auf Krankengeld verfällt.
Krankengeld Höhe
Die Berechnung von Krankengeld ist gesetzlich festgelegt. Das Krankengeld muss mindestens 70 Prozent des Bruttolohns betragen. Es darf aber nicht höher als 90 Prozent des Nettoverdienstes sein. Einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld bezieht die Krankenkasse bei ihren Berechnungen mit ein.
Dies erhöht das Krankengeld zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Das Krankengeld ist nicht zu versteuern. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG. Die Höhe des Krankengelds lässt sich mit einem Krankengeldrechner berechnen. Dieser benötigt lediglich einige anonyme Angaben.
Krankengeld im Urlaub
Einige Arbeitnehmer sind zwar arbeitsunfähig, aber dennoch mobil. Dies ist beispielsweise bei Profi-Sportlern mit einem Bänderriss der Fall. Erkrankte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen während dem Bezug von Krankengeld verreisen. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Urlaub der gesundheitlichen Genesung nicht im Wege steht.
Psychisch kranke Versicherungsnehmer dürfen zum Beispiel ans Meer fahren, um ihre Genesung zu unterstützen. Versicherungsnehmer sollten trotz Urlaubs immer für ihre Krankenkasse erreichbar sein. Einige Krankenkassen sehen in ihren AGB vor, dass der Versicherungsnehmer seinen Urlaub zu genehmigen hat. Dies ist manchmal an eine Unbedenklichkeitsbescheinigung durch den Arzt geknüpft.
Krankengeld und Sonderzahlungen
Viele Arbeitnehmer sind sich unsicher, ob Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld trotz der Auszahlung von Krankengeld bestehen bleiben. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz führen lange Krankheiten zum vollständigen Wegfall von Weihnachtsgeld, Urteil vom 26. März 2010, Aktenzeichen: 6 Sa 723/09. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11. August 1999 entschieden, dass der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld bei kurzfristiger Erkrankung aber nicht so einfach kürzen darf, Aktenzeichen: Ca 1743/99.
Vor Gericht kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ausschlaggebende Faktoren sind die Dauer und Schwere der Erkrankung sowie das vergangene Verhalten des Arbeitgebers. Weihnachtsgeld, das als 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird, ist einer Streichung nicht zugänglich. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn das Weihnachtsgeld eine Gratifikation ist.
Krankengeld und Rentenversicherung
Versicherungsnehmer, die Krankengeld erhalten, profitieren von günstigen Regelungen. Die Krankenkasse meldet den Bezug von Krankengeld an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser erhält von der Krankenkasse 80 Prozent der Rentenbeiträge. Versicherungsnehmer, die Krankengeld erhalten, müssen also nicht mit schwerwiegenden Nachteilen rechnen.
Krankenkasse verweigert die Zahlung von Krankengeld
Die Krankenkassen verweigern in Einzelfällen die Auszahlung von Krankengeld. Dies begründen sie mit der Überzeugung, dass der Versicherungsnehmer wieder gesund sei. Aus rechtlicher Sicht sind Krankenkassen nur selten dazu befugt. Krankenkassen haben aber das Recht, die Stellungnahme des medizinischen Dienstes anzuzweifeln. Dieser Ansicht ist auch das Hessische Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2007, Aktenzeichen: L 8 KR 228/06. Dann müssen die Krankenkassen vor der Einstellung der Zahlungen jedoch umfassend den behandelnden Arzt befragen.
Krankengeld für Selbstständige
Arbeitnehmer profitieren von einer einfachen Auszahlung von Krankengeld. Dies gilt allerdings nicht für freiwillig versicherte Selbstständige über der Beitragsbemessungsgrenze. Diese haben die Möglichkeit, auf Krankengeld zu verzichten. Dafür ist ihr Beitragssatz geringer. Selbstständige können jedoch eine private Krankentagegeld-Versicherung oder einen ergänzenden Krankengeldwahltarif abschließen. So kommen sie doch noch in den Genuss von Krankengeld.