Diese Rechte haben Auszubildende bei Kündigung
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Diese Rechte haben Auszubildende bei Kündigung

Die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen unterliegt gesetzlichen Vorschriften. Diese Voraussetzungen finden sich im Berufsausbildungsgesetz und auch in der Rechtsprechung. Die Möglichkeiten von Arbeitgebern und Auszubildenden sind an den Fortschritt des Arbeitsverhältnisses gebunden.

Kündigung vor Ausbildungsbeginn problemlos möglich

Eine Kündigung vor Beginn der Ausbildung ist von beiden Seiten problemlos möglich. Das Gesetz sieht eine Schadensersatzpflicht nur bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung vor. Eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist ohne Einhaltung einer Frist möglich.

Kündigung in der Probezeit ohne Sanktionen

Kündigt eine Auszubildender in der Probezeit, hat er keine Sanktionen zu befürchten. Die Probezeit beträgt zwischen einem und vier Monaten und dient ja gerade dazu, das Ausbildungsverhältnis zu erproben. Arbeitgeber und Auszubildender haben keine besondere Frist zu beachten. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen. Der Arbeitgeber darf den Auszubildenden jedoch nicht kündigen, weil dieser berechtigterweise auf die Einhaltung seiner Rechte bestanden hat. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss dem Auszubildenden noch vor dem Ende seiner Probezeit zugegangen sein. Minderjährige Auszubildende bedürfen für eine Kündigung der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Die Kündigung darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Mütter, die dem Schutz des Mutterschutzgesetzes unterliegen, dürfen Erziehungsurlaub beantragen und unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz.

Kündigung nach der Probezeit nur mit "wichtigem Grund" möglich

Eine Kündigung im Ausbildungsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Es muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der eine Kündigung ohne Fristsetzung ermöglicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:

„dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung der Ausbildung nicht zuzumuten ist“ ( § 626 I BGB).

Im Leistungs- und Verhaltensbereich ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die Erziehungsmittel des Ausbilders keinen Erfolg versprechen. Bei minderjährigen Auszubildenden hat die Kündigung schriftlich gegenüber den Erziehungsberechtigten des Auszubildenden zu erfolgen. Außerdem ist die Kündigung vorher anzudrohen. Die Kündigung aus „wichtigem Grund“ ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Die Kündigung erfolgt schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes.
  • Die Tatsachen, die zur Kündigung führen, sind nicht länger als zwei Wochen bekannt.
  • Minderjährige Auszubildende bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Sollte der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit auflösen, darf der Auszubildende Schadensersatz einfordern. Dieser umfasst alle Schäden, die ihm aufgrund der vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses entstehen. Auszubildende haben die Möglichkeit, das Ausbildungsverhältnis jederzeit zu kündigen. Voraussetzung ist, dass sie eine Berufsaufgabe anstreben und nicht mehr in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten möchten.

Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber und - nehmer möglich

Für Arbeitgeber und Auszubildende besteht die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. In diesem regeln sie die Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses und setzen sich „im Guten“ damit auseinander. Für Aufhebungsverträge gibt es Musterformulare, die die Ausbildungsberater der IHK zur Verfügung stellen. Auszubildende sollten darauf achten, die Bestimmungen genau zu lesen. Der Ausbildungsvertrag schließt ihre Schadensersatzansprüche oftmals aus.

Abfindung für Auszubildende

Auszubildende haben per se die gleichen Rechte wie herkömmliche Arbeitnehmer. Sollten sie einen Aufhebungsvertrag zur Auflösung ihres Ausbildungsverhältnisses abschließen, ist darin oftmals eine Abfindung vereinbart. Eine solche ist zwischen dem Arbeitgeber und dem Auszubildenden auszuhandeln. Der Auszubildende scheidet durch den Aufhebungsvertrag einvernehmlich aus dem Ausbildungsverhältnis aus und erhält im Gegenzug eine Abfindung. Dafür verzichtet er jedoch auf seine gesetzlichen Kündigungsschutzrechte. Ob eine Abfindung gezahlt wird und wie hoch sie ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Relevant ist der Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Frage, inwieweit dies vom Arbeitgeber verschuldet ist.  

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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