Geld statt Urlaub: Besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer Urlaub zu gewähren. Auszahlen darf er ihm den Urlaub nicht. Bietet der Chef von sich aus Geld an, könnte der Angestellte seinen Anspruch auf die Urlaubstage dennoch gerichtlich einklagen.
Auch der Arbeitnehmer hat keine Wahlmöglichkeit zwischen Urlaub und Urlaubsabgeltung. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Urlaub nicht gewährt werden kann, ergibt sich ein Anspruch auf Geldleistung durch den Arbeitgeber für die unverbrauchten Urlaubstage. Geregelt ist das im Bundesurlaubsgesetz Paragraph 7 Absatz 4.
Urlaubsabgeltung: In welchen Fällen Anspruch besteht
Das Gesetz führt lediglich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Grund für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung an. Steht dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen noch Urlaub zu, ist ihm dieser anteilig in Tagessätzen nach dem Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen auszuzahlen. Auch hier gilt jedoch das Prinzip: Eine ordentliche Kündigung sollte der vollständigen Urlaubsplanung nicht im Wege stehen.
Falls der Urlaub wegen langer Krankheit nicht genommen werden kann, muss er ebenfalls abgegolten werden. Das hat der Europäische Gerichtshof 2009 (EuGH – C-350/06) entschieden und damit der engen Verjährung in Deutschland widersprochen. Eine Präzisierung der EU-Rechtsprechung von 2011 (EuGH – C-214/10) besagt jedoch, dass der gesetzliche Urlaubs- und Abgeltungsanspruch auf 15 Monate nach Ende des Jahres befristet bleibt, in dem er entstanden ist. Dauert die Krankheit länger, sind für die Ansprüche, zum Beispiel bei einer Kündigung, demnach nur die letzten 15 Monate relevant. Der Rest verfällt.
Urlaubsansprüche aus Arbeits- oder Tarifverträgen können weiterhin kürzere Fristen haben. Üblich sind zwei bis sechs Monate.
Sonderfall: Urlaubsabgeltung in der Elternzeit
Während der Elternzeit verjährt der Urlaubsanspruch nicht, selbst wenn sich bei einer Frau mehrere Geburten aneinanderreihen. Alle Urlaubstage, die sie vor der Elternzeit nicht nehmen konnte, hat der Arbeitgeber ihr laut Gesetz nach der Elternzeit im laufenden oder darauf folgenden Urlaubsjahr zu ermöglichen. Falls das Arbeitsverhältnis schon vorher beendet wird oder zum Ende der Elternzeit ausläuft, besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung.