Schwanger in der Probezeit
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Schwanger in der Probezeit

Sie sind schwanger und befinden sich in der Probezeit? Dann stehen Ihnen verschiedene Rechte zu, beispielsweise ein besonderer Kündigungsschutz. Sie unterliegen aber auch besonderen Pflichten, die Sie zu erfüllen haben. Wir klären Sie über die Rechte werdender Mütter in der Probezeit auf!

Schwanger in der Probezeit: Besonderer Schutz für Mütter

Das Gesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen in einem besonderen Umfang. Dafür gibt es gute Gründe. Schwangere sollten nicht mit einer ungerechtfertigten Kündigung belastet werden. Deshalb ist eine Kündigung während der Schwangerschaft generell ausgeschlossen, § 17 Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Arbeitnehmerin auch bis zu vier Monate nach der Entbindung nicht kündigen.

Der Gesetzgeber möchte werdende Mütter finanziell absichern und sie vor psychischen Belastungen schützen. Der Kündigungsschutz nach der Entbindung trägt dem Mutter-Kind-Gedanken Rechnung. Die Mütter sollen im Schutze der finanziellen Absicherung die Möglichkeit haben, eine emotionale Bindung zu ihrem Kind aufzubauen.

Damit der Arbeitgeber die finanzielle Last nicht alleine tragen muss, hat er lediglich einen Zuschuss zu entrichten. Die Mutter erhält von der Krankenkasse – während sie einem Beschäftigungsverbot unterliegt – ein sogenanntes Mutterschaftsgeld.

Ausnahmeregelungen für Schwangere

Ob Probezeit oder unbefristetes Arbeitsverhältnis: Werdende Mütter genießen einen umfangreichen Kündigungsschutz. Dieser tritt in Kraft, sobald die Schwangerschaft besteht. Die werdende Mutter muss ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft anzeigen.

Die Mitteilungspflicht soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich an die Schwangerschaft anzupassen. Er hat geeignete Arbeitsbedingungen zu schaffen, die die werdende Mutter entlasten. Seine Arbeitnehmerin darf keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen und muss schädlichen Umwelteinflüssen entzogen sein. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die oberste Landesbehörde eine dahingehende Genehmigung erteilt.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind in Hessen die Regierungspräsidien und sonst die Bezirksregierungen. In Niedersachsen, Bayern und Bremen ist oftmals die Gewerbeaufsicht zuständig. Die Gründe für die Kündigung müssen betriebs- oder verhaltensbedingt sein. Dies bedeutet, dass die Schwangere in der Probezeit ernsthafte Verfehlungen begangen haben muss. Oder der Arbeitgeber steht beispielsweise vor einer Insolvenz. Der Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmerin schriftlich zu informieren und ihr den Kündigungsgrund zu nennen.

Kündigung durch eine Schwangere in der Probezeit

Schwanger in der Probezeit und Sie möchten kündigen? Dann müssen Sie die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes nicht beachten. Ihnen steht es vollkommen frei, ohne Angabe eines Grundes zu kündigen. Schwangeren soll die Möglichkeit gegeben werden, sich freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis zu begeben, um sich ganz auf die bevorstehende Geburt zu konzentrieren.

Schwanger in der Probezeit: Sie unterliegen Mitteilungspflichten

Sie sind in der Probezeit schwanger und möchten dies vorerst für sich behalten? Dies ist Ihnen nur in einem begrenzten Umfang erlaubt. Werdende Mütter genießen einen besonderen arbeitsrechtlichen Schutz. Dieser ist nur umsetzbar, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Deshalb müssen Sie eine Schwangerschaft nach § 15 Mutterschutzgesetz bei Ihrem Arbeitgeber melden. Diesem sollten Sie auch den geplanten Geburtstermin mitteilen. Ihre Mitteilungspflicht besteht erst, wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft wissen.

Sollten Sie eine Führungsposition innehalten, sollten Sie eine Schwangerschaft unverzüglich anzeigen. Dazu sind Sie schon aufgrund der Treuepflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber verpflichtet. Die schnelle Mitteilung einer Schwangerschaft ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Einarbeitung anderer Mitarbeiter einen längeren Zeitraum beansprucht. Haben Sie mit der Mitteilung unverhältnismäßig lange gewartet, machen Sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.

Darf der Arbeitgeber ein Attest verlangen?

Manche Arbeitgeber sind misstrauisch und glauben ihren Arbeitnehmern nicht. Sollte Ihr Arbeitgeber die Schwangerschaft anzweifeln, darf er ein Attest verlangen. Dieses muss die Schwangerschaft bestätigen und den voraussichtlichen Geburtstermin nennen. Der Geburtstermin ist für die Berechnung der 6-Wochen-Frist wichtig, innerhalb der die Schwangere einem Beschäftigungsverbot unterliegt.

Sollte der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft haben und kündigen, ist diese Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam. Die werdende Mutter muss ihren Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Lässt sie diese Frist ungenutzt verstreichen, wird die Kündigung wirksam.

Das Recht zur Lüge

Sie sind auf Jobsuche und haben ein Bewerbungsgespräch? Wenn Sie schwanger sind, haben Sie das sogenannte Recht zur Lüge. Arbeitgeber wissen um die Komplikationen, die Schwangere mit sich bringen. Sie sind für mindestens 14 Wochen nicht arbeitsfähig, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Zeit ist der Schwangeren ihr Gehalt zu zahlen und sie darf sich danach für eine Elternzeit entscheiden.

Viele Arbeitgeber sortieren schwangere Bewerberinnen deshalb schon vorab aus der Bewerberkartei aus. Schwangere haben in der Praxis keine Möglichkeit, ein solches Vorgehen nachzuweisen. Deshalb steht ihnen das Recht zur Lüge zu. Sie dürfen eine Schwangerschaft im Bewerbungsgespräch verneinen und sogar angeben, überhaupt keinen Kinderwunsch zu hegen. Gegen eine solche Lüge können sich Arbeitgeber nicht wehren.

Schwanger in der Probezeit: Keine entgegenstehenden Regelungen

Die obigen Ausführungen gelten auch für die Probezeit schwangerer Arbeitnehmerinnen. Das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit wird durch das Mutterschutzgesetz de facto komplett ausgehebelt.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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