Lohnzuschläge und Steuervorteile: So lohnt sich das Arbeiten am Feiertag
Die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht ist bei Arbeitnehmern wenig beliebt, führt aber meist zu einem Plus auf dem Konto. Zwar gibt es keine gesetzliche Pflicht für Zusatzzahlungen, meist sind diese aber in den Tarif- und Arbeitsverträgen verankert und damit dann auch bindend. Werden Zuschläge gezahlt, legt der Staat noch einiges beim Netto obendrauf, denn bis zu bestimmten Höchstgrenzen sind die Zuschläge steuerfrei.
Warum ist der Ostersonntag als Arbeitstag in Brandenburg besonders attraktiv?
Während die Zuschläge für die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gut verhandelt werden müssen, gelten steuerrechtlich die Regelungen von Paragraph 3 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Hier wird genau definiert, welche Zuschläge an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten steuerfrei bleiben. Dabei gibt es zeitlich und örtlich durchaus Unterschiede. Auf Sonntagsarbeit wird zum Beispiel ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei gestellt, bei Feiertagsarbeit sind es 125 oder an ausgewählten Tagen sogar bis zu 150 Prozent.
Für den Ostersonntag bedeutet das: In Brandenburg ist der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag. 125 Prozent vom Lohnzuschlag bleiben damit steuerfrei, in allen anderen Bundesländern dagegen nur 50 Prozent. Hier ist der Ostersonntag nämlich ein kirchlicher, aber kein gesetzlicher Feiertag.
Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt bis zu einem Brutto-Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Grundlohn wird dabei in §3b EStG wie folgt definiert: „Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht …“
Höchste Steuerfreiheit für Weihnachten und den 1. Mai
Das Maximum an Zuschlägen erzielen jene, die an Feiertagen in der Nacht ihrem Beruf nachgehen müssen, da sich die Zuschläge in puncto Steuerfreiheit addieren. In Brandenburg würde sie also in der Nacht vom Ostersonntag bis zu 165 Prozent erreichen (125% + 40% auf Nachtzuschläge zwischen 0 und 4 Uhr), in allen anderen Regionen bis zu 90 Prozent.
Am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen (am 24.12. ab 14 Uhr), an denen 150 Prozent der Feiertagszuschläge steuerfrei bleiben, können also bis zu 190 Prozent erreicht werden. Sonn- und Feiertagszuschläge addieren sich (im Gegensatz zu Nachtzuschlägen) nicht.
Wichtig für die Berechnung ist auch, dass Sonntags- beziehungsweise Feiertagsarbeit auch in den ersten Stunden des Folgetags angerechnet wird, in der Zeit zwischen null und vier Uhr. Die Feiertagszuschläge vom Ostermontag, der wie der Karfreitag ein bundesweiter Feiertag ist, wären somit auch in den frühen Morgenstunden des Dienstags nach Ostern steuerfrei.