Befristeter Arbeitsvertrag: Diese Regelungen gelten
Wann ist eine Befristung möglich?
Die Befristung von Arbeitsverträgen ist grundsätzlich gestattet, sofern dabei nicht gegen gesetzliche Einschränkungen verstoßen wird. Befristungen können sachlich begründet werden, beispielsweise mit dem Einspringen für einen erkrankten Kollegen, aber auch „sachgrundlos“ erfolgen. Werden keine Sachgründe genannt, gelten strengere Auflagen.
1. Was sind „einschränkende Regelungen“?
Einschränkungen gelten bei sachgrundlosen Befristungen vor allem hinsichtlich der Dauer. So sind befristete Verträge für maximal zwei Jahre erlaubt. Wenn ein Vertrag zunächst nur auf wenige Monate begrenzt ist, kann er bis zu dieser Maximaldauer höchstens drei Mal verlängert werden.
Eine Ausnahme gilt für ältere Mitarbeiter ab 52 Jahren. Hier dürfen befristete Arbeitsverträge bist zu einer Maximaldauer von fünf Jahren ausgestellt werden.
2. Warum werden befristete Arbeitsverträge ausgestellt?
Die Arbeitgeber argumentieren, dass sie mit befristeten Arbeitsverträgen flexibler auf die Auftragslage reagieren können, ohne Zeitarbeiter beschäftigen zu müssen. Zugleich ist es für sie dadurch einfacher, die Qualifikation der Mitarbeiter zu testen. Langwierige Kündigungsverfahren gibt es bei befristeten Verträgen ebenfalls nicht.
3. Wie geht ein befristeter Vertrag zu Ende?
Handelt es sich um eine sachgrundlose Befristung, ist das Ablaufdatum im Arbeitsvertrag festgelegt. Weitere Absprachen sind dann nicht nötig.
Wenn die Anstellung für ein konkretes Projekt aber auf unbestimmte Dauer erfolgt ist, endet der Arbeitsvertrag mit der Zielerfüllung. Der Arbeitnehmer muss rechtzeitig vom nahenden Erreichen des Ziels informiert werden. Eine Frist von mindestens 14 Tagen gilt als angemessen.
4. Kann ein Unternehmen einen Arbeitnehmer mehrfach befristet beschäftigen?
Eine wiederholte sachgrundlose Befristung ist nur mit erheblichen Einschränkungen erlaubt, und zwar in diesen Fällen:
- wenn die Maximaldauer von zwei Jahren (bei Existenzgründungen bis zu vier Jahren) noch nicht erreicht wurde. Allerdings darf der Vertrag nur verlängert und nicht erneuert werden. Das gilt sowohl für den Inhalt als auch für den Zeitpunkt. Eine Verlängerung ist also nur möglich, wenn der Vertrag noch nicht abgelaufen war.
- wenn die letzte befristete Anstellung des Arbeitnehmers bereits länger als drei Jahre zurückliegt
Die Maximaldauer von zwei Jahren gilt nicht, wenn ein Arbeitsvertrag mit sachlicher Befristung auf einen sachgrundlosen Vertrag folgt.
5. Unterschied zwischen befristetem und unbefristetem Arbeitsvertrag?
Im Prinzip herrschen – abgesehen vom Prozess des Ausscheidens – gleiche Rechte und Pflichten für alle Arbeitnehmer, egal ob sie befristet oder unbefristet angestellt sind. Allerdings müssen befristete Verträge immer schriftlich geschlossen werden. Zwar ist das auch bei unbefristeten Verträgen üblich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
6. Lässt sich ein befristeter Vertrag vorzeitig kündigen?
Nur im gegenseitigen Einvernehmen ist es möglich, einen befristeten Vertrag vorzeitig zu kündigen. Einzige Ausnahme: der Tarif- oder Arbeitsvertrag enthält ausdrücklich dieses Recht. Ansonsten gilt das vereinbarte Datum für das Vertragsende.
7. Befristeter Arbeitsvertrag bei Schwangerschaft und Mutterschutz
Durch Schwangerschaft und Mutterschutz ändert sich nichts an der Befristung des Arbeitsvertrages. Unabhängig davon, ob Mutterschutz besteht oder Elternzeit beantragt wurde, endet der Arbeitsvertrag wie vereinbart.