Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
Arztbesuch während der Arbeitszeit
Dringende Arztbesuche und akute Notfälle dürfen jederzeit wahrgenommen werden. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch besagt, dass der Arbeitnehmer weiterhin seine Vergütung erhält. Voraussetzung dafür ist, dass er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Dann hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn weiterzuzahlen, obwohl sich sein Arbeitnehmer beim Arzt aufhält.
Arbeitnehmer muss versuchen, den Arzttermin außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen
Der Arbeitnehmer muss aber zuvor versuchen, den Arzttermin außerhalb seiner Arbeitszeiten zu legen. Hat die Arztpraxis keine anderen Termine frei, darf der Termin auch in die Arbeitszeit fallen. Dies ist bei Arbeitnehmern im mittleren und oberen Management Usus, die ein sehr hohes Arbeitspensum haben. Personen, die im Schichtdienst arbeiten oder eine Halbtagsstelle innehalten, können sich den Arztbesuch besser außerhalb ihrer Arbeitszeiten legen. Sie dürfen einen Arzttermin nur in besonderen Ausnahmesituationen innerhalb ihrer Arbeitszeit wahrnehmen.
Arztbesuche bei Berufen mit Gleitzeit
Arbeitnehmer, die von einer Gleitzeitregelung profitieren, dürfen für ihren Arztbesuch keine Zeitgutschrift verlangen. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Arbeitsvertrag kann entgegenstehende Regelungen enthalten.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder auf bezahlte Freistellung?
Ob ein Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhält oder eine bezahle Freistellung, hängt von der Situation ab. Der Arbeitnehmer erhält eine Entgeltfortzahlung, wenn er während dem Arztbesuch arbeitsunfähig erkrankt ist. Dann verdrängt das Entgeltfortzahlungsgesetzt den § 616 BGB. Dieser Unterschied mag zwar auf den ersten Blick marginal sein. Das Entgeltfortzahlungsgesetz ist jedoch nicht abdingbar. Die Regelung des § 616 BGB kann hingegen durch Tarifverträge umgangen werden.
Was gilt für Teilzeitkräfte?
Teilzeitkräfte und Personen, die im Schichtdienst arbeiten, haben die Möglichkeit, ihre Arzttermine auch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Selbstverständlich sind auch hier Ausnahmen denkbar, insbesondere bei Spezialbehandlungen. Ein Verhinderungsgrund liegt bei Teilzeitkräften immer vor, wenn der Arztbesuch akut ist.
Darf der Arbeitgeber einen Nachweis für den Arztbesuch einfordern?
„Ich bin dann mal beim Arzt“ – wer einmal lügt, dem glaubt man nicht. Misstrauische Arbeitgeber dürfen einen Nachweis über den Arztbesuch ihrer Arbeitnehmer verlangen. Die bloße Zusicherung des Arbeitnehmers reicht nicht aus. Der Arbeitgeber darf vielmehr ein Attest verlangen, das vom Arzt unterschrieben ist. Der Arbeitgeber sollte die Bescheinigung vorformulieren, damit er auch sicher alle Informationen erhält. Eine Bescheinigung sollte die folgenden Daten enthalten:
- Name des Arbeitnehmers
- Zusicherung, dass die Behandlung während der Arbeitszeit zwingend notwendig war
- Beginn und Ende der Behandlung (Uhrzeit)
Das Ende der Behandlung ist wichtig. Daran erkennt der Arbeitgeber, ob sich der Arbeitnehmer nach dem Arztbesuch noch etwas Zeit gelassen hat. Der Beginn der Behandlung ist nicht sonderlich relevant. Schließlich müssen viele Arbeitnehmer lange Wartezeiten hinnehmen.
Wie viele Arztbesuche sind erlaubt?
Manche Arbeitnehmer sind häufig krank. Sie fehlen derart oft, dass die Arbeit im Betrieb liegen bleibt. In § 616 BGB findet sich die Formulierung „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Sobald der Arbeitnehmer eine „erhebliche Zeit“ fehlt, ist eine Kündigung möglich. Eine solche ereilt vor allem chronisch kranke Arbeitnehmer, die ständig ausfallen. Ein oder zwei Arztbesuche im Monat sind sicherlich in Ordnung. Wenn es aber wöchentlich ein bis zwei Arztbesuche sind, kommt es zwischen den Parteien schnell zum Streit. Ob ein Arbeitnehmer zu oft fehlt, ist letztendlich eine reine Abwägungssache. Die deutschen Gerichte wägen in einem Prozess die widerstreitenden Positionen ab und argumentieren auf sachlicher Ebene.
Arztbesuche während der Arbeitszeit verbieten?
Arbeitgeber dürfen einen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag aushandeln, der Arztbesuche während der Arbeitszeit untersagt. Daran haben sich ihre Arbeitnehmer dann auch zu halten. Etwas anderes gilt nur für Akutsituationen und besondere Ausnahmefälle. Wann ein Notfall oder eine Ausnahmesituation vorliegt, ist reine Abwägungssache.