Gewohnheitsrecht bei der Arbeitszeit: Irrtum oder Anspruch?
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Gewohnheitsrecht bei der Arbeitszeit: Irrtum oder Anspruch?

Gewohnheitsrecht bei der Arbeitszeit: Irrtum oder Anspruch?

Wenn Arbeitnehmer jahrelang an bestimmten Wochentagen und Uhrzeiten zum Dienst eingeteilt werden, leiten sie daraus eine Art Gewohnheitsrecht ab. Aber existiert tatsächlich ein Anspruch auf die dauerhafte Beibehaltung von Arbeitszeiten?

Sind die Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt, gibt es kein Recht auf eine bestimmte Diensteinteilung. Auch wer jahrelang in der gleichen Schicht eingesetzt wurde, hat demnach keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser Arbeitszeiten.

Die weit verbreitete Meinung, dass sich aus der immer gleichen Arbeitszeit ein Gewohnheitsrecht ableitet, liegt wahrscheinlich an entsprechenden Regelungen beim Urlaub- oder Weihnachtsgeld. Wiederholen sich diese mindestens dreimal auf die gleiche Weise, ohne dass die Details im Arbeitsvertrag festgelegt sind, leitet sich daraus tatsächlich ein Gewohnheitsrecht ab. Der Arbeitnehmer darf also auch künftig darauf vertrauen, dass er die Sondervergütung erhält. Für Arbeitszeiten gilt dies jedoch nicht.

Arbeitszeit unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers

Im Bezug auf die Arbeitszeiten gilt das Direktionsrecht des Arbeitgebers, selbst wenn er jahrelang davon keinen Gebrauch gemacht haben sollte. Wie die Arbeitsgerichte in mehreren strittigen Fällen bestätigt haben, betrifft dieses Weisungsrecht nicht nur die Arbeitszeiten, sondern auch die Dienstorte und das Tätigkeitsfeld selbst.

Ausnahme nur bei schriftlichen Vereinbarungen

Regelungen zur Arbeitszeit sind nur dauerhaft bindend, wenn sie ausdrücklich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt wurden. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer akzeptieren, zu anderen Diensten eingeteilt zu werden.

Wenn in einem Unternehmen beispielsweise Siebe-Tage-Arbeit üblich ist, kann ein Arbeitgeber zum Wochenenddienst eingeteilt werden, selbst wenn er jahrelang nur an Werktagen beschäftigt wurde. Werden für Schichtarbeit unterschiedlich hohe Zuschläge bezahlt, hat der Arbeitnehmer auch „aus Gewohnheit“ kein Recht auf die besser entlohnten Arbeitszeiten.

Voraussetzung ist allerdings immer, dass sich der Arbeitgeber an geltendes Recht hält. Die meisten Regelungen finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

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