Kündigung wegen Facebook – ist das erlaubt?
Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Ein Tag ohne soziale Netzwerke ist für viele gar nicht mehr vorstellbar. Alles, was wir tun, mögen oder nicht mögen zeigen und kommentieren wir auf Facebook, Instagram & Co. Und wer denkt schon beim Posten daran, dass der Chef mitlesen könnte? Das kann unter Umständen zum Problem werden.
Jeder Arbeitnehmer hat eine Loyalitätspflicht seinem Arbeitgeber gegenüber. Diese zählt zu den sogenannten Nebenpflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Das bedeutet auch, dass man dem Arbeitgeber gegenüber ehrlich sein sollte. Wer sich zum Beispiel krankschreiben lässt, um so an zusätzliche freie Tage zu kommen, verletzt diese Treue- und Loyalitätspflicht und darf gekündigt werden.
„Ab zum Arzt und dann Koffer packen!“
So wurden Urlaubsfotos auf Facebook auch einer 18-jährigen Auszubildenden zum Verhängnis, die zuvor auf ihrem öffentlichen Facebook-Profil gepostet hatte: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen!“ Dass ihr Chef die Strand- und Partyfotos auf ihrem Profil sehen und daraufhin die Kündigung schreiben würde, hatte sie nicht bedacht. Zu offensichtlich war, dass die junge Frau nur vorgab, krank zu sein. Das stellt eine eindeutige Verletzung der Loyalitätspflicht dar und ist ein ausreichender Grund für eine Kündigung. Auch die Begründung der Auszubildenden, der Urlaub sei gut für ihre Genesung gewesen, rettete ihr den Arbeitsplatz nicht.
Kündigung wegen rufschädigender Kommentare auf Facebook rechtens
In einem anderen Fall war es ein Kommentar auf Facebook, der den Arbeitnehmer seinen Job kostete. Grundsätzlich fallen Kommentare, egal ob in sozialen Netzwerken oder auf öffentlichen Seiten, erst einmal unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Wirkt sich die Meinungsäußerung aber rufschädigend oder geschäftsschädigend für den Arbeitgeber aus, kann das zu einer Kündigung führen. Das entschied das Arbeitsgericht Herne im Jahr 2016 (Az. 5 Ca 2806/15).
Die Grenzen der Meinungsfreiheit
Nachdem ein Nachrichtensender über Brand eines Asylbewerberheims berichtet hatte, kommentierte der Mitarbeiter eines Bergwerksunternehmens unter dem dazugehörigen Post: „Hoffe, dass alle verbrennen, die nicht gemeldet sind.“ Auf dem öffentlichen Profil des Bergwerkmitarbeiters war dessen Arbeitgeber deutlich erkennbar. Daraufhin äußerte ein anderer Facebook-Nutzer die Vermutung, man habe dort wohl hauptsächlich mit „brauner Kohle“ zu tun. Eine Anspielung, die das Bergbauunternehmen als rufschädigend empfand. Die Folge war die fristlose Kündigung, eine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Als Begründung führte das Gericht zwei Punkte an:
- Seien hier die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten denn die Äußerung verletze die Menschenwürde.
- Ließ sich über das Profil des Nutzers ein direkter Bezug zu dessen Arbeitgeber herstellen, sodass sich die Äußerung tatsächlich rufschädigend auswirken könne. Das Gericht sah auch in diesem Fall die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers seinem Arbeitgeber gegenüber verletzt.
Fazit: Vorsicht beim Posten in sozialen Netzwerken
Wer keine Kündigung wegen eines unbedachten Facebook-Posts riskieren will, sollte auf einige Dinge achten.
- Vermeiden Sie anstößige, beleidigende oder grenzwertige Kommentare im Netz – das gilt auch ganz unabhängig davon, dass diese Ihren Job gefährden könnten.
- Stellen Sie sicher, dass über Ihr Profil keine Verbindung zu Ihrem Arbeitgeber hergestellt werden kann, sodass eine Rufschädigung vermieden wird.
- Schließen Sie über die Privatsphäre-Einstellungen den Chef von Ihren Posts aus.