Versetzen lassen: Das ist erlaubt
Der Spielraum ist groß, innerhalb dessen ein Arbeitgeber seine Angestellten versetzen lassen darf. Eine Versetzung meint dabei nicht nur einen neuen Arbeitsort. Auch das Übertragen anderer Tätigkeiten wird juristisch unter Versetzen lassen verstanden. Der Arbeitgeber muss lediglich die Grenzen seines Weisungsrechts einhalten. Dann muss der Mitarbeiter der Versetzung Folge leisten, ansonsten drohen Abmahnung und Kündigung.
Versetzen lassen per Weisungsrecht
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das in Paragraph 106 der Gewerbeordnung geregelt ist, hat weitreichende Auswirkungen. Es besagt, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen darf, soweit dies den vertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen nicht widerspricht. Neben Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind auch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und die geltenden Gesetze bindend. Wenn die Versetzung Vorschriften und Vereinbarungen widerspricht, kann der Arbeitnehmer gegen die Versetzung beim Arbeitsgericht Klage einreichen.
Arbeitsvertrag prüfen
Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag erleichtern es dem Arbeitgeber häufig, seine Mitarbeiter versetzen zu lassen, sogar ins Ausland. Auch eine langjährige Tätigkeit am gleichen Ort oder im gleichen Unternehmensbereich begründet keine Sicherheit vor einer Versetzung. Häufig wird das unerwünschte Versetzen dann als „kalte Kündigung“ empfunden.
„Billiges Ermessen“ häufig problematisch
Wenn sich der Arbeitnehmer durch die Versetzung „nach billigem Ermessen“ dennoch unangemessen benachteiligt fühlt, kann er ebenfalls klagen. Um keine Abmahnung und Kündigung zu riskieren, wird jedoch häufig empfohlen, der Weisung zunächst unter Vorbehalt zu folgen. Das ist auch in Fällen ratsam, in denen der Arbeitgeber die sofortige Versetzung anordnet. Bei einer Verweigerung, sich versetzen zu lassen, verliert der Arbeitnehmer ansonsten womöglich seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung.