Grundwissen zum Arbeitslosengeld
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Grundwissen zum Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld (ALG) ist eine Versicherungsleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung. Das Arbeitslosengeld wird über einen Zeitraum von einem Jahr gezahlt, bei älteren Arbeitslosen auch bis zu zwei Jahre lang. Die rechtlichen Grundlagen für das Arbeitslosengeld sind im Sozialgesetzbuch II aufgeführt. Ähnliche Leistungen existieren auch in anderen EU-Staaten.

Die Geschichte der Arbeitslosenversicherung

Der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck führte im 19. Jahrhundert die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ein. Damit beabsichtigte er die Arbeiterschaft an den Staat zu binden. Im Jahr 1918 führten die Gemeinden die Pflicht ein, sich um Erwerbslose zu sorgen. Diese Verpflichtung entsprang der Kriegsfürsorge: Viele Soldaten waren aufgrund ihrer Invalidität oder erlittener Verletzungen nicht mehr dazu fähig, zu arbeiten. Deshalb führte der Staat im Jahr 1923 einen Pflichtbeitrag zur Unterstützung von Erwerbslosen ein. Im Jahr 1927 erließt der Gesetzgeber dann das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“. Dieses Gesetz gewährte Betroffenen einen Rechtsanspruch auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Der Beitragssatz betrug schon damals - wie heute - drei Prozent. Die Verwaltung erfolgte über die „Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ – dem Vorläufer der Bundesagentur für Arbeit. Damals rechnete die Versicherung noch mit einer maximalen Versorgungskapazität von 700.000 Erwerbslosen. Die anschließende Massenarbeitslosigkeit von über fünf Millionen Personen im Zuge der Weltwirtschaftskrise im Jahr 1929 war zu dieser Zeit noch unvorstellbar.

Die jüngere Geschichte der Arbeitslosenversicherung

Der Gesetzgeber modernisierte die Arbeitslosenversicherung zum 1. Januar 2005. Das Arbeitslosengeld besteht weiterhin und erhielt den Namen ALG I. Mit dem "4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" entstand das Arbeitslosengeld II (ALG II). Das neu geschaffene SGB II fasste die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II zusammen. Dieses erhielt aufgrund der Bezeichnung „Viertes Gesetz“ schon bald den Namen Hartz IV.

Der Leiter der Kommission, Peter Hartz, wurde unfreiwillig zum Namenspaten des Sozialpaktes. Das Gesetz führte dazu, dass das Arbeitslosengeld I als Versicherungsleistung bestehen blieb, aber nur noch für maximal ein Jahr gezahlt wurde. Das Arbeitslosengeld II fungierte von nun an als „Grundsicherung für Arbeitssuchende“. Der Anwendungsbereich der Sozialhilfe reduzierte sich auf Personen, die weniger als drei Stunden pro Tag erwerbstätig sind. Sozialhilfe bekommen daher de facto nur noch Ältere und Menschen mit Behinderung. 

Unterschiede zwischen ALG I und II

Personen, die ihren Job verlieren, haben die Möglichkeit, Arbeitslosengeld zu beantragen. Davon existieren zwei Versionen: Das ALG I und das ALG II. Der gleichlautende Name täuscht über die grundsätzliche Verschiedenheit der beiden Leistungen hinweg. Während das ALG I eine Versicherungsleistung ist, ist das ALG II eine staatliche Hilfe für Bedürftige.

Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I steht Arbeitnehmern zu, die einer Beschäftigung nachgegangen sind. Dabei zahlten sie in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ein und erwarben einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Das ALG I ist nicht an das Vermögen des Empfängers gekoppelt. Vorhandene Ersparnisse sind nicht von Belang. Bezieher von ALG I müssen sich jedoch Einkünfte aus Nebentätigkeiten anrechnen lassen.

Solche Nebentätigkeiten dürfen 15 Wochenstunden nicht überschreiten. Die Höhe des ALG I ist nicht fix, sondern berechnet sich nach dem bisherigen Durchschnittseinkommen des Antragstellers. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent, Arbeitnehmer mit Kindern sogar 67 Prozent ihres letzten Nettogehalts. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt zusätzlich die Zahlungen für die Pflege-, Renten- und Krankenversicherung. Teilweise ist sogar die Übernahme der Beitragszahlung für eine private Krankenkasse möglich.

Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II ist im Volksmund als „Hartz IV“ bekannt. Das ALG II ist eine staatlich finanzierte Grundsicherung für Arbeitssuchende. Sie setzt sich aus der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe zusammen. Der Anspruch besteht, wenn eine Hilfebedürftigkeit vorliegt. Das Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft ist bei der Anspruchsprüfung heranzuziehen.

Zur Bedarfsgemeinschaft zählen eingetragene Lebenspartner, Ehepartner, Kinder, Verwandte und alle anderen Personen, die in einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit dem Antragsteller leben. Eine private Altersvorsorge wie die Rürup- oder Riester-Rente findet bei der Berechnung keine Beachtung. 

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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