Tätlicher Angriff als Arbeitsunfall? Die Umstände entscheiden
Geschlagen, getreten und als Arbeitsunfall anerkannt
Der Fall: Zwei Männer geraten auf der Rückfahrt von der Arbeit in einen heftigen Streit. Der eine wünscht sich im Fahrzeug frische Luft, der andere hat Angst vor Zugluft. Der Streit eskaliert, einer der Männer schlägt zu und tritt dem anderen dann auch noch gegen den Kopf. Später wird er für diese Tat zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Geschädigte, der eine Kopfprellung erleidet, meldet seine Verletzung bei der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall an. Diese lehnt die Kostenübernahme jedoch ab. Begründung: Der Streit und seine Folgen stünden nicht im Zusammenhang zur ausgeübten Arbeit.
Das Landessozialgericht Stuttgart bewertete dies anders (Az.: L 1 U 1277/17). Der Heimweg sei ein dienstliches Erfordernis, ohne den es keinen Streit und keine Verletzung gegeben hätte. Der Fall wurde damit zugunsten des geschädigten Klägers als Arbeitsunfall anerkannt.
Gerammt, zu Boden geworfen und kein Arbeitsunfall
Der zweite, zunächst ähnlich gelagerte Fall, führte die Richter zu einer anderen Bewertung (Az.: L 1 U 1504/17). Hier hatte der Angreifer um Versicherungsschutz ersucht, was die Richter ablehnten.
In diesem Fall waren zwei Lageristen zunächst verbal aneinandergeraten. Als sie sich rund eine halbe Stunde später erneut über den Weg liefen, flippte einer der Streithähne aus. Er nahm Anlauf und rammte dem Kontrahenten den Kopf gegen die Brust. Beide stürzten, wobei sich der Angreifer den Halswirbel brach. Diese Verletzung wollte er als Arbeitsunfall anerkannt wissen, scheiterte jedoch in der zweiten Instanz.
Das Landesgericht erklärten, ein Disput könne durchaus betrieblich begründet sein, was hier aber nicht zutreffe. Dem Angreifer sei es schlicht darum gegangen, seinem Gegner zu schaden. Als Arbeitsunfall sei seine Verletzung daher nicht zu werten.