Arbeitszeitgesetz: So wird unsere Arbeit geregelt
Das derzeitige Arbeitszeitgesetz ist seit 1994 in Kraft und betrifft Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das strengere Jugendarbeitsschutzgesetz. Neben den Zielen Sicherheit im Betrieb und Gesundheitsschutz für Beschäftigte, soll es insbesondere auch flexible Arbeitszeiten ermöglichen.
Manchen Arbeitgebern geht die Flexibilität des Arbeitszeitgesetzes nicht weit genug – sie fordern beispielsweise die Abschaffung der täglichen Höchst-Arbeitszeit. Die Gewerkschaften halten dagegen das Arbeitszeitgesetz in seiner jetzigen Form für flexibel genug, auch für die digitalisierte Wirtschaft.
Die Grundsätze im Arbeitszeitgesetz
Die tägliche Arbeitszeit
Grundsätzlich schreibt das Arbeitszeitgesetz den Achtstundentag vor. Diese acht Stunden beziehen sich auf die reine Arbeitszeit, ohne Pausen oder den Weg von und zur Arbeit. In Ausnahmezeiten kann bis zu zehn Stunden am Tag gearbeitet werden, solange über sechs Monate hinweg der Durchschnitt von acht Stunden täglich erreicht wird.
Arbeitstage von zehn Stunden und mehr sind mit entsprechenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen möglich. In der Praxis betrifft dies Branchen, in denen viel mit Bereitschaft gearbeitet wird: Feuerwehr, Landwirtschaft und Ärzte zum Beispiel.
Überstunden werden grundsätzlich vergütet – mit Geld oder als Freizeitausgleich.
Die wöchentliche Arbeitszeit
Die wöchentliche Obergrenze der Arbeitszeit liegt bei 48 Stunden.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und unter neun Stunden besteht Anspruch auf eine im Voraus festgelegte Ruhepause von 30 Minuten. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, muss die Pause 45 Minuten lang sein. Die Pausen können unterteilt werden, die einzelnen Pausen sollen aber mindestens 15 Minuten betragen.
Ruhezeiten
Nach der Arbeitszeit steht dem Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens elf Stunden zu. Das heißt, wer als Arbeitnehmer bis abends um 21 Uhr gearbeitet hat, darf am nächsten Morgen nach dem Arbeitszeitgesetz erst wieder um acht Uhr mit der Arbeit anfangen, nicht früher. Auch hier erlaubt das Arbeitszeitgesetz Ausnahmen für einzelne Branchen oder tarifliche Regelungen.
Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertage dienen als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. Daher gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Ausnahmen gibt es etwa für Schichtarbeiter, Krankenhäuser, in der Gastronomie sowie in vielen Tarifvereinbarungen und betrieblichen Regelungen.
Komplizierter wird die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes, wenn Arbeitnehmer im Bereitschaftsdienst arbeiten oder in Rufbereitschaft sind. Hier kommt es jeweils auf die Einzelfallbetrachtung und die betrieblichen Regelungen an.
Was tun, wenn der Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt?
Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt, können Sie
- Ihre Arbeitszeit dokumentieren
- mit dem Betriebsrat sprechen. Er ist im Betrieb dafür zuständig, die Einhaltung der Schutzvorschriften zu überwachen
- sich an das Amt für Arbeitsschutz wenden und/oder rechtlichen Rat einholen. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn es in Ihrem Betrieb keinen Betriebsrat gibt.