Handy-Verbot am Arbeitsplatz: Arbeitgeber darf Handynutzung nicht verbieten
Im Zeitalter von internetbasierten Messenger-Diensten und der schnellen News zwischendurch, hat sich das Smartphone fest in unseren Alltag manifestiert. Auch in der Arbeit führen die meisten Arbeitnehmer ihr Handy mit sich. Ein kurzes Telefonat oder eine WhatsApp-Nachricht sind da fast selbstverständlich, doch nicht immer im Sinne des Arbeitgebers. Stellt sich nun die Frage, ob der Chef seinen Angestellten die Nutzung des Handys in der Arbeit generell verbieten darf.
Handynutzung am Arbeitsplatz: Arbeitszeit ist Arbeitszeit
Grundsätzlich gilt: Ihr Arbeitgeber zahlt Sie für Ihre Arbeit und der gehen sie nicht nach, wenn Sie gerade telefonieren oder eine private Nachricht beantworten. Theoretisch könnte Ihnen das als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden und eine Abmahnung folgen lassen. Unterlassen Sie die private Handynutzung dann immer noch nicht, kann ihr Chef dann die Kündigung aussprechen.
Ist ein nachträgliches Handyverbot wirksam?
In den meisten Betrieben wird allerdings die moderate Handynutzung vom Arbeitgeber geduldet, schließlich wissen auch die Chefs, dass Restriktionen das Betriebsklima nicht unbedingt besser machen. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, private Beschäftigungen im Arbeitsvertrag festzulegen und diese bei einem Verstoß entsprechend zu sanktionieren. Ein nachträgliches Handyverbot kann er allerdings nur festlegen, wenn er die Zustimmung des Betriebsrats hat. Das Arbeitsgericht München hat nämlich entschieden, dass solche Verbote mitbestimmungspflichtig sind. Holt er dieses nicht ein, ist dieses Verbot unwirksam.
Ein großer Unterschied: Privates Handy und Diensthandy
Damit Sie auf der sicheren Seite sind, empfiehlt es sich in jedem Fall noch einmal genau im eigenen Arbeitsvertrag nachzulesen, ob dort die private Handynutzung festgelegt ist. Und die hat übrigens nichts mit der privaten Nutzung des Diensthandys zu tun. Der Arbeitgeber darf hier durchaus ein Verbot aussprechen und dieses konsequent ahnden, wenn Sie sich daran nicht halten.
Textbezogene Paragraphen / Urteile:
Arbeitsgericht München, Urteil vom 18.11.2015 – 9 BVGa 52/15