Hartz IV: Wie viele Bewerbungen sind Pflicht?
Wie viele Bewerbungen müssen Hartz-IV-Empfänger also schreiben? Eine gesetzliche Festlegung dafür gibt es nicht. Die Entscheidung liegt bei den Jobcentern, die mit ihrer Entscheidung auch auf das konkrete Bewerberprofil und die Lage am Arbeitsmarkt reagieren sollen. Erfüllen die Hartz-IV-Bezieher diese Vorgaben später nicht, kann das Jobcenter die Zahlungen kürzen oder streichen.
Existenzminimum muss nicht garantiert werden
In den vergangenen Jahren ist es immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen gekommen, weil Hartz-IV-Empfänger die verfügte Kürzung ihrer Gelder nicht hinnehmen wollten. Die grundsätzliche Frage lautete dabei zunächst: Ist eine Kürzung einer Mindestsicherung verfassungskonform? Ja, urteilten die Richter. Der Gesetzgeber habe keine Pflicht, das Existenzminimum zu sichern. Verstöße gegen die Auflagen könnten daher sofort geahndet werden. (Sozialgericht Berlin – Az.: S 168 AS 5850/14)
Anzahl der Bewerbungen im sinnvollen Rahmen
Bei der Anzahl der Bewerbungen bieten die Urteile zumindest einen Richtwert. So sahen die Richter in Berlin im konkreten Fall zehn Bewerbungen im Monat als angemessen an, die in der Eingliederungsvereinbarung zwischen Jobcenter und Kläger festgelegt worden war. Das Sozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte in einem vergleichbaren Verfahren zwei Bewerbungen pro Woche, zumindest solange der Stellenmarkt dies hergebe. (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 AS 505/13)
Hartz-IV-Bewerbungen: Kostenübernahme möglich
Kosten, die Hartz-IV-Empfängern durch die Bewerbungen entstehen, werden vom Jobcenter übernommen. Der Betrag ist auf 260 Euro jährlich begrenzt, Fahrt- und Übernachtungskosten für Vorstellungsgespräche kommen jedoch im Bedarfsfall hinzu. Das bedeutet zugleich: Die Jobcenter haben zwar ein Interesse, dass der Leistungsempfänger mitwirkt, Bewerbungen ohne Erfolgsaussicht kosten jedoch nur weiteres Geld. Steuergeld.