Arbeitsvertrag kündigen: Was gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Arbeitsvertrag kündigen: Was gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wer einen Arbeitsvertrag kündigen will, muss viele gesetzliche Regelungen einhalten. Das gilt nicht nur für Arbeitgeber, sondern auch für Arbeitnehmer. Einen guten ersten Überblick, was beide Seite beachten müssen und wie Sie reagieren, wenn Sie eine Abmahnung oder gar Kündigung erhalten, finden Sie hier.

Was gilt für den Arbeitgeber bei Kündigungen?

In Deutschland gibt es relativ hohe Hürden für Unternehmen, wenn sie sich von Mitarbeitern trennen wollen. Dafür sorgt der gesetzliche Kündigungsschutz, an den sich Arbeitgeber ab einer bestimmten Größe halten müssen. 

Gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) brauchen Arbeitgeber triftige Gründe, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Unterschieden wird dabei zwischen: 

  • betriebsbedingter Kündigung
  • personenbedingter Kündigung 
  • verhaltensbedingter Kündigung

Betriebsbedingte Gründe für eine Kündigung liegen beispielsweise vor, wenn bestimmte Unternehmensbereiche wegbrechen oder es schwerwiegende Umsatzeinbußen gibt. Dies muss der Arbeitgeber allerdings sehr genau belegen können. Auch wenn jeder Monat der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber Personalkosten verursacht, muss er – wie bei jeder ordentlichen Kündigung – die Kündigungsfrist einhalten. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann Arbeitnehmern unter Umständen eine Abfindung zustehen.

Eine personenbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn ein Berufsverbot verhängt wurde, aber auch wenn einem Berufskraftfahrer der Führerschein entzogen wird. Dennoch darf auch hier die Kündigung immer nur das letzte Mittel sein. Das Unternehmen muss zuvor prüfen, ob es eine andere Lösung gibt. So könnte erwähnter Berufskraftfahrer möglicherweise als Ladehelfer eingesetzt werden. Auch bei einer dauerhaften Erkrankung kann eine personenbedingte Kündigung möglich sein.

Für eine verhaltensbedingte Kündigung muss ein Arbeitnehmer sich ein schwerwiegendes Fehlverhalten geleistet haben. Nur weil der Chef Sie nicht leiden kann oder Sie langsamer arbeiten als die Kollegen, dürfen Sie beispielsweise nicht entlassen werden. Diebstahl hingegen ist ein legitimer Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Sogar dann, wenn er Ihnen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Unter Umständen kann sogar ein unbedachter Post in sozialen Netzwerken dafür sorgen, dass der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen darf.

Besondere Regelungen in besonderen Situationen

Auch beim Thema Kündigung gilt: Keine Regel ohne Ausnahmen. Es gibt einige Situationen, in denen besondere Regeln gelten. Das betrifft insbesondere werdende und frischgebackene Mütter, für die neben dem Kündigungsschutzgesetz auch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) zum Tragen kommt, sowie Arbeitnehmer in Elternzeit.

In den ersten Monaten im neuen Job gelten ebenfalls besondere Regelungen in Bezug auf die Kündigung des Arbeitsvertrags. Und zwar sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Denn diese Phase dient dazu herauszufinden, ob es zwischen den Beteiligten passt.

Was tun, wenn die Kündigung droht oder bereits vorliegt?

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Der Chef hat Sie auf dem Kieker? Möglicherweise ein Anzeichen für eine drohende Kündigung. 

Manchmal trifft eine Kündigung Arbeitnehmer wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Das Wegbrechen eines wichtigen Auftraggebers lässt sich für Angestellte oft kaum vorhersehen. Mitunter legen es Arbeitgeber aber auch darauf an, Mitarbeiter loszuwerden. Dann gibt es oft mehr oder minder eindeutige Hinweise.

Ein deutlicher Warnschuss ist es hingegen, wenn Sie vom Chef abgemahnt werden. Damit zeigt er Ihnen quasi die Gelbe Karte. Wie Sie sich in dieser Situation verhalten, lesen Sie hier:

Überreicht der Arbeitgeber die Kündigung, ist das in der Regel ein herber Schlag für den Arbeitnehmer – ganz gleich, ob die Entlassung absehbar war oder nicht. Dennoch gilt es, in dieser Situation einen kühlen Kopf zu behalten. Denn es gibt einiges, was Sie jetzt bedenken müssen, zum Beispiel die Meldung bei der Arbeitsagentur. Außerdem gilt es abzuwägen, wie Sie auf die Kündigung reagieren. Vielen Arbeitnehmern ist angesichts des Schocks gar nicht bewusst, dass sie in dieser Situation verschiedene Möglichkeiten haben.

Vor allem, wenn es zuvor einen Konflikt mit dem Arbeitgeber gab oder Sie aufgrund gewerkschaftlicher Aktivitäten ein wenig im Clinch mit der Firma liegen, kann es sein, dass Ihre Kündigung nicht rechtens ist.

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Auch Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung rechtliche Vorgaben beachten. 

Selber kündigen: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Im besten Fall ist es jedoch nicht das Unternehmen, das Sie entlässt, sondern anders herum: Sie kündigen Ihren Job selbst – womöglich weil Sie ein attraktiveres Angebot haben. Zwar gelten bei Kündigungen für Arbeitnehmer weniger strenge Vorgaben als für Arbeitgeber. Doch auch bei einer solchen Eigenkündigung müssen Sie bestimmte gesetzliche Regelungen einhalten. Beim Kündigungsschreiben sind zum Beispiel bestimmte Formalitäten zu beachten. Tun Sie das nicht, ist Ihre Kündigung möglicherweise unwirksam.

Damit der Wechsel in den neuen Job reibungslos gelingt, sollten Sie Ihre Kündigungsfrist kennen – und natürlich auch einhalten. Klingt naheliegend, doch mitunter können die Fristen verwirrend und gar nicht so einfach zu ermitteln sein. 

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Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz können Betroffene fristlos kündigen. 

Fristlos kündigen können Arbeitnehmer nur, wenn sie triftige Gründe vorweisen können, die das Arbeitsverhältnis unzumutbar machen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie bei der Arbeit sexuell belästigt werden oder der Arbeitgeber kriminelle Handlungen von Ihnen verlangt. 

Doch nicht immer läuft im Arbeitsleben alles nach Plan. Sie würden lieber heute als morgen kündigen, nur leider ist noch kein neuer Job in Sicht? Zugegeben: Besser wäre es auszuharren, bis ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben ist, um finanzielle Unsicherheiten zu vermeiden. Denn bei Eigenkündigung verhängt die Arbeitsagentur möglicherweise eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. In bestimmten Situationen kann es  trotzdem sinnvoll sein, auch ohne neuen Job in der Hinterhand zu kündigen. Mehr dazu erfahren Sie in diesen Ratgebern:

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