Trinkgeld auf dem stillen Örtchen: Darf die Toilettenfrau das Geld behalten?
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Trinkgeld auf dem stillen Örtchen: Darf die Toilettenfrau das Geld behalten?

Mit Wischmopp und Putzlappen sorgen sie dafür, dass wir – mehr oder weniger gerne – auf öffentliche Toiletten gehen: Toilettenfrauen. In der Regel bitten sie mit Hilfe eines Porzellanschälchens um ein Trinkgeld. Doch dürfen die Damen das Geld überhaupt behalten?

Meist sitzen sie in einem Gang neben der Toilette und bitten nach getaner Arbeit um ein Trinkgeld. Inzwischen ist es für die meisten Kunden fast selbstverständlich, der Toilettendame für die erbrachte Dienstleistung einen kleinen Obolus zu hinterlassen. Doch darf die Putzfrau das gesammelte Trinkgeld überhaupt behalten? Und wie verhält es sich, wenn eine Dame einfach nur zum Einsammeln des Trinkgeldes dasitzt und nicht putzt?

Dubioser Trick einer Reinigungsfirma

Genau diese Geschäftsvariante wurde durch ein Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen aufgedeckt. Eine Reinigungsfirma platzierte eine Toilettendame direkt im Eingangsbereich einer Toilette an einem Tisch. Die Aufgabe der Dame war allerdings nicht die Reinigung der Toiletten. Sie sollte lediglich die Trinkgelder einsammeln und dafür einen Stundenlohn von 5,20 Euro erhalten.

Trinkgeld für den Chef

Leicht verdientes Geld sollte man meinen und die Dame erledigte ihre „Job“ zunächst äußerst gewissenhaft, bis sie merkte, dass die Einnahmen des Trinkgelds teilweise bei über 1000 Euro am Tag lagen. Einnahmen, von denen sie und ihre Kolleginnen keinen Cent sahen.

Toilettenfrau hat Anspruch auf Trinkgeld

Es kam wie es kommen musste, die Toilettenfrau ging mit dem Fall vor Gericht. Das musste sich nun mit folgender Frage befassen: Wem stehen die Trinkgelder einer Toilettenfrau zu? Um zu erfahren, in welcher Höhe die Einnahmen durch diese Vorgehensweise lagen, machte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht einen Auskunftsanspruch geltend. Das Gericht gab ihr Recht und räumte der Toilettenfrau einen Zahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber ein.

Textbezogene Paragraphen / Urteile:

ArbG Gelsenkirchen Urt. v 21.01.2014, Az. 1 Ca 1603/13

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