Ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft erlaubt?
Schwangerschaft: Kündigung auch noch Monate nach der Schwangerschaft unzulässig
Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung einer Arbeitnehmerin unzulässig:
- während der Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
- wenn dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Auch wenn die Arbeitnehmerin erst später Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhält, kann sie die Meldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nachreichen. Eine bereits ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wäre aufgrund der Schwangerschaft damit unwirksam.
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Schwangerschaft Kündigung: Ausnahmen sind genehmigungspflichtig
Mit dem Kündigungsverbot wird garantiert, dass Arbeitnehmerinnen nicht aufgrund ihrer Mutterschaft diskriminiert werden können. Das Gesetz gilt auch in der Probezeit.
Bestehen Gründe zur Kündigung, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen, ist eine Kündigung allerdings möglich. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss sich in diesem Fall zwingend an die zuständige oberste Landesbehörde wenden, den Fall darlegen und um Genehmigung ersuchen. (Je nach Bundesland kann zum Beispiel das Regierungspräsidium oder das Ordnungsamt zuständig sein). Ohne genehmigten Antrag kann keine rechtsgültige Kündigung bei Schwangerschaft erfolgen.
Schwangerschaft & Kündigung: Betriebs- oder verhaltensbedingte Ausnahmen für den Kündigungsschutz
Begründet werden kann die Kündigung der Arbeitnehmerin in diesen Ausnahmefällen betriebs- oder verhaltensbedingt. Geht es um Verfehlungen beim Verhalten, wird dem Antrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur stattgegeben, wenn dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist. Das wäre zum Beispiel bei einer schweren Straftat oder dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen der Fall.
Aber auch eine Massenentlassung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine solche Ausnahme, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall weder in Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmerin noch ihrer Schwangerschaft steht. Aber auch dann muss die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen.
Schwangerschaft Kündigung: Arbeitgeber muss besondere Arbeitsbedingungen für Schwangere beachten
Neben dem Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auch besondere Arbeitsbedingungen für Schwangere gewährleisten. Diese betreffen laut § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) den Schutz der Gesundheit der Frau sowie ihres ungeborenen Kindes und die Bereitstellung von Möglichkeiten, sich zwischendurch auszuruhen und ausreichend Pausen zu machen. Etwaige Kosten, die dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin dadurch entstehen, darf er nicht der schwangeren Arbeitnehmerin auferlegen.