Ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft erlaubt?
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Ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft erlaubt?

Werdende Mütter genießen bei der Arbeit einen besonderen Schutz. Laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist eine Kündigung während und unmittelbar nach der Schwangerschaft untersagt, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der bevorstehenden Geburt hat. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Schwangerschaft: Kündigung auch noch Monate nach der Schwangerschaft unzulässig

Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung einer Arbeitnehmerin unzulässig:

  • während der Schwangerschaft
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
  • wenn dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Auch wenn die Arbeitnehmerin erst später Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhält, kann sie die Meldung beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nachreichen. Eine bereits ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses wäre aufgrund der Schwangerschaft damit unwirksam.

In diesem Artikel erhalten Sie weitere wichtige Informationen rund um Elternzeit und Mutterschutz.

Schwangerschaft Kündigung: Ausnahmen sind genehmigungspflichtig

Mit dem Kündigungsverbot wird garantiert, dass Arbeitnehmerinnen nicht aufgrund ihrer Mutterschaft diskriminiert werden können. Das Gesetz gilt auch in der Probezeit.

Bestehen Gründe zur Kündigung, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen, ist eine Kündigung allerdings möglich. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin muss sich in diesem Fall zwingend an die zuständige oberste Landesbehörde wenden, den Fall darlegen und um Genehmigung ersuchen. (Je nach Bundesland kann zum Beispiel das Regierungspräsidium oder das Ordnungsamt zuständig sein). Ohne genehmigten Antrag kann keine rechtsgültige Kündigung bei Schwangerschaft erfolgen.

Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung

Nach § 3-6 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beinhaltet neben dem Kündigungsschutz auch ein sogenanntes Beschäftigungsverbot. Im Beschäftigungsverbot ist beispielsweise die Schutzfrist enthalten, nach der 6 Wochen vor der Entbindung nicht gearbeitet werden darf. 8 Wochen nach der Geburt endet die Schutzfrist. Über weitere Regelungen im Kontext des Beschäftigungsverbots berät Sie ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Schwangerschaft & Kündigung: Betriebs- oder verhaltensbedingte Ausnahmen für den Kündigungsschutz

Begründet werden kann die Kündigung der Arbeitnehmerin in diesen Ausnahmefällen betriebs- oder verhaltensbedingt. Geht es um Verfehlungen beim Verhalten, wird dem Antrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur stattgegeben, wenn dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin die weitere Zusammenarbeit nicht zuzumuten ist. Das wäre zum Beispiel bei einer schweren Straftat oder dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen der Fall.

Aber auch eine Massenentlassung ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes eine solche Ausnahme, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall weder in Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmerin noch ihrer Schwangerschaft steht. Aber auch dann muss die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zustimmen.

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Das Mutterschutzgesetz soll gewährleisten, dass werdende Mütter keine Diskriminierung am Arbeitsplatz erfahren.

Schwangerschaft Kündigung: Arbeitgeber muss besondere Arbeitsbedingungen für Schwangere beachten

Neben dem Kündigungsschutz muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin auch besondere Arbeitsbedingungen für Schwangere gewährleisten. Diese betreffen laut § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) den Schutz der Gesundheit der Frau sowie ihres ungeborenen Kindes und die Bereitstellung von Möglichkeiten, sich zwischendurch auszuruhen und ausreichend Pausen zu machen. Etwaige Kosten, die dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin dadurch entstehen, darf er nicht der schwangeren Arbeitnehmerin auferlegen.

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