Die Witwenrente
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Die Witwenrente

Die „Rente wegen Todes“ trägt die synonyme Bezeichnung „Witwenrente“. Die offizielle Bezeichnung „Rente wegen Todes“ stammt daher, dass der Versicherungsfall der Tod eines Ehepartners ist.

Das Wichtigste zur Witwenrente im Überblick:

- Der Versicherungsfall der Witwenrente ist der Todesfall eines Ehegatten.

- Der oder die Hinterbliebene erhält die gesetzliche Rente des Verstorbenen für drei Monate ausgezahlt.

- Danach setzt die kleine oder große Witwenrente ein.

- Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rentenbezüge des Verstorbenen.

- Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rentenbezüge des Verstorbenen.

- Auf die Witwenrente ist das eigene Einkommen anzurechnen.

- Der Antrag auf Witwenrente ist umgehend zu stellen. Die Beratungsstellen der Rentenversicherung helfen bei der Antragstellung.

- Die Auszahlung eines Vorschusses ist möglich.

Sinn und Zweck der Witwenrente

Die Witwenrente trägt dem Umstand Rechnung, dass der Tod eines Ehepartners zu finanziellen Einschnitten führt. Es fallen beispielsweise Kosten für die Beerdigung an, die von vielen Witwen und Witwern nur schwer aufzubringen sind.

Voraussetzungen der Witwenrente

Die rechtliche Grundlage für die Witwenrente bildet § 46 SGB VI. Voraussetzung für ihren Empfang ist, dass der verstorbene Ehepartner die Rente bereits bezogen oder zumindest fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Der überlebende Partner erhält in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall die Altersrente des Verstorbenen in voller Höhe ausgezahlt. Davon wird auch beim Überschreiten des Freibetrages im Sterbevierteljahr nicht abgewichen. Dieser liegt in den neuen Bundesländern bei 783,82 Euro und in den alten Bundesländern bei 819,19 Euro. Die Auszahlung der Witwenrente erfolgt nicht von Amts wegen. Es ist ein Antrag zu stellen, der umfangreich und kompliziert ist. Experten empfehlen deshalb die Inanspruchnahme einer Beratungsstelle. Die Beratungsstellen der Rentenversicherung helfen ebenso wie Versichertenälteste und Versichertenberater. Versichertenälteste sind ehemalige Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung.

Beantragung von Vorschüssen

Witwer und Witwen haben die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die Witwenrente zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners zu stellen. Der Antrag ist an den Rentenservice der Deutschen Post zu richten. Die sogenannte Änderungsanzeige liegt als Formular in den Filialen der Deutschen Post aus. Voraussetzung für die Gewährung eines Vorschusses ist, dass der Antragsteller dringend auf die Zahlungen angewiesen ist. Außerdem hat er die Sterbeurkunde einzureichen. Der Vorschuss wird in Form von drei Monatsrenten gezahlt.

Voraussetzungen der großen Witwenrente

Die große Witwenrente setzt voraus, dass der überlebende Ehepartner nicht wieder heiratet und der Verstorbene für mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Außerdem muss nach § 46 II SGB VI eine der folgenden vier Bedingungen erfüllt sein.

  1. Der überlebende Partner betreut ein behindertes Kind.
  2. Der überlebende Partner erzieht ein minderjähriges Kind.
  3. Stirbt der Ehepartner im Jahr 2018, muss der überlebende Partner mindestens 45 Jahre und 7 Monate alt sein. Diese Altersgrenze steigt ständig an.
  4. Der überlebende Partner ist erwerbsgemindert.

Sollte zusätzlich eine der vier Bedingungen erfüllt sein, steht dem Bezug der großen Witwenrente nichts mehr entgegen. Die große Witwenrente unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. Der überlebende Ehepartner erhält sie bis an sein Lebensende ausgezahlt. Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt jährlich um einen Monat an. Ab dem Jahr 2029 liegt die Altersgrenze bei 47 Jahren, vgl. § 242a SGB VI.

Höhe der großen Witwenrente

Die Höhe der Witwenrente ist an das Datum der Hochzeit gekoppelt. Überlebende Ehepartner, die vor dem 1. Januar 2002 heirateten, haben ein Rechtsanspruch auf 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Gleiches gilt, wenn einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Für das Großziehen von Kindern gibt es keinen Zuschlag. Derzeit erhalten die meisten Hinterbliebenen eine Rente nach dem alten Recht. Zukünftig tritt die neue Regelung in den Vordergrund. Wer nach dem 1. Januar 2002 geheiratet hat, erhält statt 60 Prozent nur noch 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners.

Voraussetzungen der kleinen Witwenrente

Die kleine Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die die Voraussetzungen für den Bezug der großen Witwenrente nicht erfüllen. Dies sind zumeist Personen, die zum Todeszeitpunkt des Partners jünger als 45 Jahre und 7 Monate sind (Altersgrenze im Jahr 2018). Die Auszahlung der kleinen Witwenrente erfolgt zeitlich befristet in den ersten zwei Jahren nach dem Todesfall. Sie dient dazu, den Partner in der ersten Zeit nach dem Todesfall finanziell abzusichern. Sollte das Paar vor dem Jahr 2002 geheiratet haben und wurde der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, dann besteht der Anspruch auf die kleine Witwenrente bis zum Lebensende.

Höhe der kleinen Witwenrente

Die Höhe der kleinen Witwenrente beträgt nach § 67 Nr.5 SGB VI 25 Prozent der Rente des Verstorbenen. Die kleine Witwenrente wandelt sich später in eine große Witwenrente um. Dazu ist erforderlich, dass die Voraussetzungen für die große Witwenrente vorliegen. Bei der kleinen Witwenrente ist ein Kinderzuschlag möglich. Dies setzt voraus, dass ein Kind mindestens bis zum dritten Lebensjahr erzogen wurde. Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt den Zuschlag nach dem Sterbevierteljahr aus, d.h. nach den drei Monaten, in denen noch die volle Rente ausgezahlt wird. Der Kinderzuschlag steht nach neuem Recht nur Antragstellern zu, die nach dem 1. Januar 2002 geheiratet haben. Der Kinderzuschlag betrug im Jahr 2018:

Große Witwenrente:

Westen: 28,21 Euro für das 1. Kind und 14,10 Euro für jedes weitere Kind

Osten: 26,99 Euro für das 1. Kind und 13,49 Euro für jedes weitere Kind

Kleine Witwenrente:

Westen: 62,05 Euro für das 1. Kind und 31,03 Euro für jedes weitere Kind

Osten: 59,37 Euro für das 1. Kind und 29,69 Euro für jedes weitere Kind

Abschläge auf die Witwenrente

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die Witwenrente abschlagsfrei. Dies gilt aber nur, wenn der Ehepartner nach seinem 64. Lebensjahr gestorben ist. Ansonsten fällt für jeden Monat vor Eintritt ins Rentenalter ein Abschlag von 0,3 Prozent an. Die Kürzung beträgt maximal 10,8 Prozent, vgl. § 77 II Nr.4 SGB VI. Der Bezieher der Witwenrente muss mit der Anrechnung seines Einkommens auf den Rentenanspruch rechnen. Die Witwenrente kann gekürzt werden, unter Umständen ist eine Zahlung sogar ausgeschlossen.

Witwenrente kurz nach der Ehe

Die Gewährung der Witwenrente erfordert, dass die Ehe oder eingetragene Partnerschaft für mindestens ein Jahr bestanden hat, vgl. § 46 IIa SGB VI. Dies soll eine schnelle Heirat zum Zwecke des Rentenempfangs unterbinden. Bei einem unvorhersehbaren und plötzlichen Tod, beispielsweise durch einen Unfall, ist eine Auszahlung aber auch bei kürzerer Ehedauer möglich. Es handelt sich um Einzelfallentscheidungen, die die gesetzliche Rentenversicherung individuell untersucht. Sollte der überlebende Ehepartner erneut heiraten, entfällt die Witwenrente. Eine erneute Heirat ist deshalb gut zu durchdenken. Im Falle einer Wiederheirat ist aber eine Abfindungszahlung auf die Witwenrente möglich. Der Antragsteller erhält dann bis zu zwei Jahresrenten ausgezahlt.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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