Was ist eine Stufenklage?
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Was ist eine Stufenklage?

Jede Klageerhebung im Zivilrecht setzt voraus, dass der erhobene Anspruch präzise dargelegt wird. Fehlen dem Kläger dafür Informationen, kann er die Herausgabe dieser Fakten beim Beklagten beziehungsweise Schuldner einklagen. Häufig erfolgt dies im Zuge einer Stufenklage.

Die Stufenklage bringt als Vorteil mit sich, dass alle Anträge rechtsanhängig werden. Das gilt also auch für den Leistungsanspruch selbst, der in Stufe 1 des Verfahrens präzisiert wird. Mit dem Einreichen der Stufenklage können Ansprüche daher nicht mehr verjähren.

Stufenklage: Wie läuft sie ab?

Die Stufenklage umfasst meist zwei Stufen. Die erste bezieht sich auf den Auskunftsanspruch. Sie soll dazu führen, dass die Forderungen beziffert oder in anderer Form konkretisiert werden können. In der zweiten Stufe wird dann über den Klagegegenstand selbst verhandelt.

Viele Stufenklagen schließen noch den Zwischenschritt einer eidesstattlichen Versicherung des Beklagten ein. Gerade wenn weiterhin Zweifel an den erteilten Auskünften bestehen, kommt dieses dann dreistufige Verfahren zur Anwendung.

Wann sind Stufenklagen üblich?

Eine wichtige Rolle spielt die Stufenklage immer dann, wenn dem Kläger zwar der Anspruch selbst klar ist, nicht aber dessen Höhe. Das ist zum Beispiel im Familienrecht und im Erbrecht häufig gegeben. So müssen bei einer Unterhaltsklage zunächst die Einkommensverhältnisse des Beklagten geklärt werden.

Eine Auskunftsklage kann auch separat erhoben werden, sie ist also nicht zwingend Teil einer Stufenklage.  

Gesetz zur Stufenklage im Wortlaut

In der Zivilprozessordnung (ZPO) § 254 heißt es:

„Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.“

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