Waisenrente - Die staatliche Hilfe für Hinterbliebene
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Waisenrente - Die staatliche Hilfe für Hinterbliebene

Die Waisenrente ist eine Zahlung der gesetzlichen Sozialversicherung. Träger der Leistung sind die Unfallversicherungen und die gesetzliche Rentenversicherung. Empfänger sind Angehörige von Verstorbenen, insbesondere deren Kinder. Die Waisenrente dient dem Ausgleich der Unterhaltsbeiträge, die der Verstorbene im Falle seines Überlebens gezahlt hätte. Wenn nur ein Elternteil verstorben ist, lautet die Bezeichnung „Halbwaisenrente“. Beim Tod beider Elternteile trägt die Rente die Bezeichnung „Vollwaisenrente“.

Das Wichtigste zur Waisenrente im Überblick:

- Der Versicherungsfall ist der Tod von mindestens einem Elternteil.

- Kinder erhalten die Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr. Wenn sie studieren, wird die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr ausgezahlt.

- Der verstorbene Elternteil muss für mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

- Auch Kinder von Beamten haben einen Rechtsanspruch auf die Rente.

- Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.

- Die Vollwaisenrente beläuft sich auf 20 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.

- Es ist ein Antrag notwendig.

Grundlagen der Waisenrente

Anspruch auf die Waisenrente haben leibliche, angenommene, eheliche und nichteheliche Kinder. Nichteheliche Kinder haben nur einen Anspruch, wenn sie die leiblichen Kinder des Verstorbenen waren. Kinder sind auch Pflege- und Stiefkinder sowie Enkel und Geschwister, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten. Die Höhe der Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.

Bei Vollwaisen ist dieser Betrag doppelt so hoch. Der jeweilige Leistungsträger rechnet die 20 Prozent nicht auf die Renten beider Elternteile an, sondern lediglich auf die höhere Rente von beiden. Versterben die Eltern vor dem 63. Lebensjahr, erhalten die Waisen einen Abschlag auf ihre Rente. Bei minderjährigen Kindern erfolgt die Auszahlung der Rente an die Erziehungsberechtigten. Der Antrag auf Waisenrente ist bei der Rentenversicherung, dem Versorgungsamt oder der Unfallversicherung zu stellen.

Fünfjährige Wartezeit

Eine Voraussetzung für den Erhalt einer Waisenrente ist, dass der Verstorbene für mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Sollte der Verstorbene bei einem tödlichen Arbeitsunfall umkommen, reicht aber schon ein einziger Monatsbeitrag. Für Elternteile, die sehr jung sind, gelten besondere Regelungen. Sollten sie innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung gestorben und für mindestens zwei Jahre sozialversicherungspflichtig gewesen sein, besteht ein Anspruch auf die Waisenrente. Bei der Berechnung der fünfjährigen Wartezeit sind die folgenden Zeiten einzubeziehen:

- Kindererziehungszeiten

- Beitragszeiten

- Zeiten geringfügiger Beschäftigung

- Zeiten aus dem Rentensplitting unter Ehegatten

- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich

Der Tod des verstorbenen Elternteils kennzeichnet den erstmaligen Auszahlungszeitpunkt der Waisenrente. Sollte der Verstorbene zu Lebzeiten eine Rente bezogen haben, setzt die Zahlung der Rente nach Ablauf des Sterbemonats ein.

Auszahlung bis zum 18. oder 27. Lebensjahr

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt die Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr aus. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt keine Anrechnung von Einkünften. Volljährige Kinder erhalten die Waisenrente unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 27. Lebensjahr:

  1. Das Kind befindet sich im Studium.
  2. Das Kind leistet ein ökologisches oder freiwilliges soziales Jahr ab.
  3. Das Kind hat eine Behinderung und überschreitet die Einkommensgrenze nicht.
  4. Das Kind befindet sich in einer Berufs- oder Schulausbildung.

Volljährige Empfänger haben der Rentenversicherung entsprechende Nachweise vorzulegen. Sie sind dazu verpflichtet, Einkommensänderungen anzuzeigen. Waisen müssen sich nicht an den Kosten der Pflege- und Krankenversicherung beteiligen. Dies gilt aber nur, wenn sie studieren oder zur Schule gehen. Die Regelung betrifft ausschließlich Waisen, die aufgrund der Waisenrente selbst krankenversicherungspflichtig geworden sind. Sollten sie schon arbeiten oder sich in einer Berufsausbildung befinden, müssen sie die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung weiterhin bezahlen.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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