Sozialhilfe - Was ist Sozialhilfe und was hat sie für Voraussetzungen?
Die Sozialhilfe ist ein einklagbarer Rechtsanspruch. Sie kommt für verschiedene Personengruppen in Betracht. Sie lässt sich grob in das folgende Schema aufteilen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Gesundheit
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ ist ein Auffangtatbestand und deckt alle Situationen ab, die gesetzlich nicht geregelt sind.
Geschichte und rechtliche Grundlagen der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe entstammt der Krankenfürsorge des Mittelalters. Später setzte mit der Industrialisierung eine rasante Urbanisierung ein. Diese ging mit einer beängstigenden Massenarmut einher. Das revolutionsbereite Proletariat zwang den Staat dazu, entsprechende Gesetze zu erlassen. Der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck erließ im Zuge sozialer Unruhen Sozialgesetze, die sich im Laufe der Jahrzehnte fortlaufend entwickelten. Im Jahr 1954 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die Menschenwürde das Recht auf Sozialhilfe durch den Staat begründet. Die Bundesrepublik Deutschland schuf daraufhin im Jahr 1961 das Bundessozialhilfegesetz. Der Gesetzgeber integrierte es später in das SGB XII. Die Gesetzgebungskompetenz für das Sozialhilferecht liegt nach Art. 72 GG i.V.m. 74 Nr.7 GG beim Bund. Die Länder haben die entsprechenden Gesetze umzusetzen.
Sozialhilfe: Grundlagen und Besonderheiten
Die Sozialhilfe hängt nach § 2 SGB XII vom Einkommen einer Person ab. Dies bedeutet, dass die Sozialhilfe nachrangig und nur bei entsprechender Armut zu gewähren ist. Die Prüfung von Ansprüchen obliegt dem Sozialamt. Dieses prüft, ob andere Leistungsträger vorrangig Hilfe zu leisten haben. Dies können die Krankenkassen, die Rentenversicherung, das Jugendamt und Unterhaltspflichtige sein. Die Sozialhilfe ist nach § 3 SGB XII durch die örtlichen Behörden auszubezahlen. Die Zahlungen erfolgen durch die kreisfreien Städte und Landkreise. Die Länder haben die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen. § 5 SGB XII sieht die Möglichkeit vor, dass der örtliche Träger bestimmte Aufgaben an die Wohlfahrtspflege überträgt, beispielsweise die Diakonie oder die Caritas. Nach § 9 SGB XII ist die Sozialhilfe im Einzelfall zu gewähren. Die Betroffenen haben im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein Mitspracherecht. Die Sozialhilfe besteht nicht nur aus der Zahlung von Geld. Nach § 10 SGB XII sind auch Sachleistungen und Dienstleistungen möglich. Geldleistungen sind jedoch zu bevorzugen. Nach § 17 SGB XII sind Sozialhilfe-Leistungen unpfändbar.
Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfe
Der Anspruch auf Sozialhilfe entsteht, sobald der jeweilige Träger Kenntnis vom Vorliegen einer Empfangsberechtigung erlangt, § 18 SGB XII. Das „Bekanntwerden“ der Hilfsbedürftigkeit kann auf viele Arten erfolgen. Beispielsweise durch einen Anruf des Betroffenen oder einen anonymen Tipp durch seinen Nachbarn. Diese Regelung soll dafür sorgen, dass die Schwächsten der Gesellschaft unkompliziert Zugang zur Sozialhilfe erhalten. Sobald der Sozialhilfeträger von der Hilfsbedürftigkeit eines Betroffenen erfährt, hat er nach § 20 SGB X "automatisch" den Sachverhalt aufzuklären. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialhilfe sind in § 19 SGB XII aufgeführt. § 19 I SGB XII definiert Leistungsberechtigte sinngemäß so:
„Sozialhilfe erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können“.
Vorhandenes Vermögen und Einkommen ist im Vorhinein aufzubrauchen. Bei der Überprüfung eines etwaigen Anspruchs ist das Vermögen von Ehegatten einzubeziehen. Bei minderjährigen Kindern ist das Vermögen und Einkommen der Eltern einzubeziehen. Asylbewerber haben nach § 23 SGB XII keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sofern sie Ansprüche aus dem AsylG haben. Gleiches gilt, wenn sie gezielt wegen Sozialhilfeleistungen nach Deutschland einwandern. Das Sozialamt hat die Möglichkeit, Ausländern nach einer Abwägung dennoch Sozialhilfe zu gewähren. Das Ermessen der Behörden ist oftmals auf eine Richtung festgelegt: Dies ist der Fall, wenn das Existenzminimum der Antragsteller nicht gesichert ist. In der Praxis kommt die Nothilferegelung des § 25 SGB XII recht oft zum Tragen. Diese sieht vor, dass der Leistungsträger die Kosten für Notfallleistungen zu erstatten hat. Dies ist bei Behandlungen von nicht krankenversicherten Personen im Krankenhaus der Fall.
8 SGB XII – die Leistungen der Sozialhilfe
In § 8 SGB XII sind die verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe gelistet.
1. | Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40), | |
---|---|---|
2. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b), | |
3. | Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52), | |
4. | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a), | |
5. | Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a), | |
6. | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69), | |
7. | Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) |
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Sozialhilfe als „Hilfe zum Lebensunterhalt“ ist zu gewähren, wenn eine Person nicht dazu fähig ist, ihr Existenzminimum aus ihrem Vermögen oder ihrem Einkommen sicherzustellen. Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, dürfen keine Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Sozialhilfe im Rahmen einer Erwerbsminderung beantragen. Diese Form der Sozialhilfe erhalten auch Personen, die das vom Gesetz vorgesehene Renteneintrittsalter erreicht haben und mittellos sind.
Hilfe zur Gesundheit
Sozialhilfe als „Hilfe zur Gesundheit“ ist Personen zu gewähren, die nicht krankenversichert sind. Diese sollen Zugang zur Gesundheitsfürsorge erhalten. Diese Regelung kommt in der Praxis kaum zum Zuge. Empfänger von Sozialhilfe haben die Möglichkeit, sich nach § 264 SGB V bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu melden. Dort werden sie wie ein normaler Versicherungsnehmer behandelt.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Menschen mit einer Behinderung nehmen häufig nur bedingt am gesellschaftlichen Leben teil. Die „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ ist oftmals eine Sachleistung, seltener eine Geldleistung.
Hilfe zur Pflege
Sozialhilfe als „Hilfe zur Pflege“ setzt voraus, dass der Antragsteller pflegebedürftig ist und im Alltag einer Unterstützung bedarf.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Diese Art der Sozialhilfe erhalten Personengruppen, die besondere soziale Schwierigkeiten zu überwinden haben. Sie müssen aufgrund dieser Schwierigkeiten aus der Gesellschaft ausgeschlossen sein. In der Praxis sind dies sehr oft ehemalige Strafgefangene und Obdachlose.
Hilfe in anderen Lebenslagen
Die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ ist sehr weit gefächert. Oftmals fallen die folgenden Sozialhilfe-Leistungen darunter:
- Übernahme von Bestattungskosten
- Blindenhilfe
- Altenhilfe, insbesondere Beratungshilfe
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Die Sozialhilfe ist so etwas wie der „letzte Ausweg“. Sie ist erst zu zahlen, wenn der Betroffene über nahezu keine eigenen Mittel mehr verfügt. Deshalb erfolgt nach § 82 SGB XII eine Anrechnung des Einkommens. Dies gilt nicht in den folgenden Situationen:
- Leistungen nach dem Sozialhilferecht
- Grundrente, Rente, Beihilfen
- Schmerzensgeld
- Zuwendungen von Caritas und Diakonie
- freiwillige Zuwendungen anderer Personen, sofern deren Einberechnung eine besondere Härte ist
Das Arbeitslosengeld II des erwerbsfähigen Ehepartners wird nicht einbezogen. Einbezogen wird allerdings vorhandenes Vermögen, § 90 SGB XII. Darunter fallen nicht:
- ein selbst bewohntes Hausgrundstück in angemessener Größe
- Familien- und Erbstücke
- ein angemessener Hausrat
- staatlich geförderte Altersvorsorge (beispielsweise Riester-Rente)
- Vermögen aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung der Lebensgrundlage oder Gründung eines Hausstandes
Geringere Barbeträge sind ebenfalls anrechnungsfrei. Nach § 90 III SB XII ist die Verwertung von Vermögen nicht erlaubt, wenn dies eine besondere Härte für den Betroffenen darstellt.