Was ist das Sozialgeld?
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Was ist das Sozialgeld?

Das Sozialgeld ist eine Leistung des Staates, das die Existenz von Hilfebedürftigen sichern soll. Die Gewährung von Sozialgeld ist an Voraussetzungen geknüpft. Ob ein Antragsteller erwerbsfähig ist oder nicht, entscheiden die Job-Center der Arbeitsagenturen in Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Dienst. Das Sozialgeld ist gegenüber der Grundsicherung im Alter subsidiär. 

Wer hat Anspruch auf Sozialgeld?

Das Sozialgeld ist eine Leistung, die nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten. Diese haben einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bilden. Dieser muss einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II haben. Der Anspruch besteht auch für Personen, die nur zeitweise erwerbsunfähig sind. Dabei ist es irrelevant, ob sie voll oder nur zum Teil erwerbsunfähig sind.

Anspruch von Kindern und Rentnern

Als „nicht erwerbsfähig“ gelten grundsätzlich Kinder bis zum 15. Lebensjahr. Sie erhalten das Sozialgeld, sofern das Einkommen oder die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht für ihren Unterhalt ausreichen. Gleiches gilt für dauerhaft erwerbsunfähige Minderjährige bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs. Diese dürfen aber keinen Anspruch auf die Grundsicherung nach dem SGB XII haben. Kinder von Auszubildenden oder Studenten, die BAföG erhalten, dürfen ausnahmsweise Sozialgeld beantragen. Dies ist eigentlich untersagt, da der BAföG-Bezug Leistungen nach Hartz IV ausschließt. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Unterhalt des Kindes nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet, dauerhaft erwerbsunfähig sind oder eine Altersrente beziehen, sind vom Sozialgeld ausgeschlossen. Rentenbezieher sind ausnahmsweise anspruchsberechtigt, wenn ihre Erwerbsunfähigkeit nur zeitweise andauert. Rentner, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können die Grundsicherung im Alter beantragen.

Versicherungspflicht im Sozialsystem

Personen, die Sozialgeld beziehen, unterliegen keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung. Bei Nachweis einer Bedürftigkeit ist ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung möglich. Es ist ein zweckgebundener Einsatz des Zuschusses notwendig. Andernfalls zahlt die Behörde das Sozialgeld unmittelbar an eine gesetzliche Krankenkasse oder das entsprechende Versicherungsunternehmen aus.

Was sichert das Sozialgeld ab?

Die Höhe des Sozialgeldes berechnet sich anhand verschiedener Faktoren. Das Sozialgeld deckt den Regelbedarf und Mehrbedarf nach §§ 20, 21 SGB II ab. Außerdem umfasst es Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt. Der Regelbedarf deckt beispielweise die folgenden Bereiche ab:

- Ernährung, Kleidung, Hausrat, Körperpflege, Haushaltsenergie

- Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben in der Gemeinschaft

Die Behörde gewährt den Regelbedarf als monatlichen Pauschalbetrag. Die Leistungsberechtigten müssen für unregelmäßig anfallende Bedarfe wie Reparaturen an der Waschmaschine sparen. Der Mehrbedarf bezieht sich beispielsweise auf die folgenden Personengruppen:

- werdende Mütter

- Eltern mit mehreren minderjährigen Kindern

- Personen, die aus medizinischen Gründen einer besonderen Ernährung bedürfen

Bei der Antragstellung sollten Leistungsempfänger sich genau über die ihnen zustehenden Leistungen informieren.

Die Berechnung von Sozialgeld

Die Behörde rechnet die Höhe des Sozialgeldes im Einzelfall aus. Dabei berücksichtigt sie das Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Die Höhe hängt von den folgenden Faktoren ab:

- Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG).

- Die Höhe der Regelleistungen und Regelbedarfsstufen folgt aus der Anlage zu § 28 SGB XII.

- Die Höhe der Regelbedarfe passt der Gesetzgeber zum 1. Januar eines jeden Jahres neu an.

- Junge Erwachsene, Jugendliche und Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 28 SGB II.

Sanktionen bei Bezug von Sozialgeld

Personen, die Sozialgeld erhalten, sollten sich an Recht und Gesetz halten, denn beim Auftreten von pflichtwidrigem Verhalten drohen ihnen empfindliche Sanktionen. Der Leistungsträger hat die Möglichkeit, die Leistungen drastisch zu kürzen. Ein „pflichtwidriges Verhalten“ liegt beispielsweise vor, wenn der Leistungsempfänger gegen eine ihm auferlegte Meldepflicht verstößt. Manchmal ist die Gewährung von Sozialgeld auch an psychologische oder ärztliche Untersuchungen gekoppelt. Die Gewährung von Sozialgeld ist ausgeschlossen, wenn Leistungsempfänger ihr Vermögen oder Einkommen mutwillig mindern – nur um anschließend Sozialgeld zu beantragen. Ein pflichtwidriges Verhalten kann zum vollständigen Wegfall von Sozialgeld führen. Eine Sanktionierung entfällt nur, wenn das individuelle Interesse des Empfängers höher zu bewerten ist als das Interesse der Allgemeinheit an einer Sanktionierung. 

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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