Was ist eine Künstlersozialversicherung?
Künstlersozialkasse verwaltet Gelder
Künstler und Publizisten haben europaweit einen einmaligen Sonderstatus. Die Künstlersozialkasse übernimmt die Hälfte der Beiträge der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Künstlersozialkasse ist aber keine Krankenversicherung, sondern verwaltet lediglich die Beitragszahlungen der Künstler. Bei welcher gesetzlichen Krankenkasse sie sich versichern, ist ihnen freigestellt. Die Künstlersozialkasse mit Sitz in Wilhelmshaven prüft, ob Antragstellern eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung offensteht. Außerdem zieht sie die Versicherungsbeiträge und die Künstlersozialabgabe ein und reicht die Gelder an die zuständigen Versicherungen weiter.
Finanzierung durch die Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialkasse führt an die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen de facto die Arbeitgeberbeiträge ab. Die Finanzierung dieser Beiträge erfolgt über die Künstlersozialabgabe. Diese ist beispielsweise von Verlagen, Werbeagenturen und Rundfunkanstalten zu zahlen, die freischaffenden Publizisten und Künstlern Honorare bezahlen. Ob der Künstler selbstständig, gewerbetreibend, freiberuflich oder als freier Mitarbeiter arbeitet, ist egal. Er darf nur nicht festangestellt sein. Die Finanzierung der Künstlersozialkasse wird über staatliche Zuschüsse gefördert.
Voraussetzungen einer Mitgliedschaft
Das KSVG erlaubt eine Versicherung in der Künstlersozialkasse unter den folgenden Voraussetzungen:
- Mindestverdienst von 3.901 Euro pro Jahr.
- Dauerhafte Ausübung einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
- Maximal ein Arbeitnehmer beschäftigt, ausgenommen Auszubildende und Minijobber.
Selbstständige, die die Verdienstuntergrenze von 3.901 Euro unterschreiten, verlieren ihren Versicherungsschutz nicht. Sie dürfen innerhalb von sechs Jahren für maximal zwei Jahre die Verdienstuntergrenze unterschreiten. Selbstständige Künstler und Publizisten haben die Möglichkeit, sich privat zu versichern. Dies ist aber oftmals finanziell nicht möglich: Für eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze notwendig. Diese liegt im Jahr 2018 bei 59.400 Euro. Andernfalls besteht eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse.
Versicherungsmöglichkeiten für Künstler mit Nebenjob
Künstler mit einem Nebenjob dürfen der Künstlersozialversicherung beitreten. Sie dürfen mit ihrem freiberuflichen Nebenjob aber nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdienen. Ansonsten ist ihnen eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung der Künstlersozialkasse verwehrt. Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen. Diese entfällt erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 78.000 Euro.
Beitragsberechnung in der Künstlersozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung berechnet ihre Versicherungsbeiträge nicht wie bei Arbeitnehmern. Bei ihnen ist das tatsächliche Gehalt ausschlaggebend, das im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Bei Künstlern erfolgt die Beitragsbemessung anhand des vorab geschätzten Jahreseinkommens. Eine Abweichung des Jahreseinkommens von der Schätzung, ist irrelevant. Die Künstlersozialversicherung darf die Beiträge nicht rückwirkend anpassen.
Künstler, die ihr Einkommen zu niedrig einschätzen, sparen deshalb Beiträge. Sie verlieren jedoch staatliche Zuschüsse zu ihrer Rentenversicherung. Außerdem führt eine Geringschätzung zur Senkung von Kranken- und Mutterschaftsgeld. Künstler, die ihr Einkommen zu hoch einschätzen, zahlen hingegen unnötig hohe Krankenkassenbeiträge. Zur Vermeidung von Komplikationen, ist eine jederzeitige Berichtigung der Einschätzung möglich.
Die Beiträge werden dann im Folgemonat korrigiert. Die Künstlersozialkasse führt stichprobenartige Kontrollen durch. Die Betroffenen müssen dann ihre Einkünfte der vergangenen vier Jahre offenlegen.
Das Antragsverfahren für die Künstlersozialversicherung
Die Anmeldung bei der Künstlersozialversicherung erfordert einen Antrag durch den Künstler oder Publizisten. Den frühsten Versicherungsbeginn bildet das Datum der Antragsstellung. Antragsteller, die schnellstmöglich in die Künstlersozialversicherung möchten, sollten umgehend Kontakt aufnehmen.
Die Bearbeitung von Anträgen dauert manchmal mehrere Monate. Die Antragstellung ist formlos möglich, d.h. eine kurze E-Mail reicht vollkommen aus. Die Antragsunterlagen sind auf der Webseite der Künstlersozialkasse einsehbar oder auf dem Postweg anzufordern. Die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung erfordert, dass die Künstlersozialkasse den Antragsteller als Künstler oder Publizisten einstuft.
Die Einstufung als Künstler
Wer ein „Künstler“ ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nur weil ein Beruf eine kreative Komponente enthält, ist er noch lange nicht künstlerisch. Tätowierer oder Kunsthandwerker gelten beispielsweise nicht als Künstler. Dirigenten, Sänger, Musiker und Maler hingegen schon.
Auch Fotografen, Tänzer, Autoren, Grafik-Designer, Schriftsteller und Pädagogen sind Künstler. Antragsteller, die nicht zu den genannten Berufsgruppen gehören, müssen ihre Arbeit detailliert beschreiben. Die Künstlersozialkasse entscheidet dann im Einzelfall, ob der Antragsteller ein Künstler ist. Die Künstlersozialkasse überprüft dazu Rechnungen, Verträge und Veröffentlichungen.
Sie ist dazu berechtigt, die entsprechenden Unterlagen anzufordern. Berufsanfänger, die keine Tätigkeitsnachweise erbringen können, sind ohne Nachweise aufzunehmen. Bei ihnen ist eine nachgelagerte Überprüfung möglich. Die Künstlersozialversicherung möchte mit der Überprüfung sicherstellen, dass Antragsteller nicht nur zum Schein selbstständig sind.
Widerspruch möglich
Die Künstlersozialkasse hat die Möglichkeit, Antragsteller abzulehnen. Diese dürfen innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Widersprüche mit einer umfassenden Begründung und Belegen haben eine höhere Aussicht auf Erfolg als unbegründete Einwendungen.
Sollten die Voraussetzungen für eine Antragstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, ist ein erneuter Antrag möglich. Wenn die Künstlersozialkasse einem Widerspruch nicht abhilft, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Kläger erhalten bei den Gewerkschaften für Künstler und Publizisten und den entsprechenden Berufsverbänden Unterstützung.