Die Erziehungsrente
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Die Erziehungsrente

Die Erziehungsrente ist in § 47 SGB VI geregelt und gehört zu den „Renten wegen Todes“. Ihre Auszahlung erfolgt an Personen, die sich nach dem 30. Juni 1977 scheiden ließen. Voraussetzung für den Erhalt der Erziehungsrente ist, dass der geschiedene Ehegatte verstorben ist und der überlebende Ehegatte ein Kind großzieht. Außerdem darf der Erzieher des Kindes die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) noch nicht erreicht haben. 

Ähnlichkeit zur Witwenrente

Bei der Erziehungsrente erfolgt – wie bei der Witwenrente – eine Anrechnung des Einkommens. Verwitwete Ehegatten, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, dürfen ebenfalls eine Erziehungsrente beantragen. Sämtliche Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Sinn und Zweck der Erziehungsrente

Der Wegfall eines Elternteils ist sehr oft mit finanziellen Einbußen verbunden. Die Erziehungsrente ist ein Unterhaltsersatz, der den überlebenden Elternteil finanziell absichern soll. Die Auszahlung einer Witwenrente erfolgt aus dem Rentenanspruch des verstorbenen Partners. Bei der Erziehungsrente zahlt die Rentenkasse des überlebenden Partners den Geldbetrag aus. Dies unterscheidet die beiden Renten.

Anspruch auf Erziehungsrente

Die Erziehungsrente zahlt die Rentenversicherung des überlebenden Ehepartners. Deshalb hat dieser erst nach Ablauf der allgemeinen Wartefrist einen Anspruch darauf. Der Leistungsempfänger muss also vor dem Tod des geschiedenen Ehepartners für mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Zahlung der Erziehungsrente ist nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Der Bezug einer Erziehungsrente ist nur möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

- Ehescheidung nach dem 30. Juni 1977.

- Alternativ Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe.

- Ehemaliger Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner ist verstorben.

- Keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft oder Wiederheirat des Leistungsempfängers.

- Erziehung eines behinderten Kindes über 18 Jahre.

- Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren, wenn es ein Enkel, Geschwister-, Stief- oder Pflegekind ist.

- Erziehung eines eigenen Kindes oder eines Kindes des ehemaligen Partners unter 18 Jahren.

Antrag und Rentenhöhe

Für den Bezug der Erziehungsrente ist ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Die Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie ist also kein reiner Zuschuss, sondern stellt eine spürbare Absicherung des Lebensunterhalts dar. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet das Einkommen des Antragstellers auf die Erziehungsrente an. Sollte der Antragsteller einen Anspruch auf mehrere Renten haben, erhält er lediglich die höchste Rente.

Anrechnung von Einkommen

Sollte der Antragsteller über ein eigenes Einkommen verfügen, rechnet es die Deutsche Rentenversicherung auf die Erziehungsrente an. Überschreitet das Einkommen den Freibetrag, so wird es mit 40 Prozent bei der Erziehungsrente berücksichtigt. Der monatliche Freibetrag beträgt für das Jahr 2018:

West: 819,19 Euro

Ost: 783,82 Euro

Der Freibetrag erhöht sich pro waisenberechtigtem Kind um 173,77 Euro im Westen und um 166,26 Euro im Osten. Die Freibeträge sind dynamisch und passen sich zum 1. Juli eines jeden Jahres durch die Rentenanpassungen an. Sollte sich das Einkommen eines Leistungsempfängers ändern, ist eine Neuberechnung der Erziehungsrente zu beantragen. Eine Anpassung der Berechnung erfolgt nur, wenn sie sich zugunsten des Leistungsempfängers verändert. Außerdem muss das anzurechnende Einkommen um mindestens zehn Prozent fallen.

Zeitliche Bezugsdauer

Die Erziehungsrente sollte innerhalb von drei Kalendermonaten nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gestellt werden. Dann beginnt die Auszahlung der Rente zum 1. des Kalendermonats, an dem der Antragsteller erstmalig die Voraussetzungen für die Erziehungsrente erfüllt. Sollte sich die Antragstellung verzögern, erfolgt die Auszahlung der Rente erst ab dem Folgemonat.

Die Erziehungsrente entfällt, sobald ihre Voraussetzungen entfallen. Dies ist der Fall, wenn eine Wiederheirat erfolgt oder das waisenberechtigte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Erziehungsrente fällt auch weg, wenn der Leistungsempfänger das Renteneintrittsalter erreicht. Sollte eine Wiederheirat erfolgen, ist die Zahlung einer Abfindung möglich.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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