Sozialrecht: Was ist das?
Die Geschichte des Sozialrechts
In Deutschland entsprang das Sozialrecht den Sozialgesetzen des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck. Der monarchistisch eingestellte Konservative versuchte durch die Schaffung von Sozialgesetzen der damaligen Arbeiterpartei SDAP den Aufschwung zu nehmen. Die Gesetze des Reichskanzlers baute die Monarchie nach und nach aus. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts entstanden die ersten staatlichen Versicherungen gegen Altersarmut, Invalidität, Krankheit und Unfall.
Grundlagen und Wissenswertes
Das Sozialrecht soll den Sozialstaat sichern. Deutschland ist ein sozialer Rechtsstaat, der soziale Sicherheit, Gerechtigkeit und Gleichstellung schaffen möchte. Deshalb passt die Bundesrepublik ihr politisches, wirtschaftliches und gesellschaftliches Handeln laufend an die Grundsätze des Sozialrechts an. Der Grundsatz des Sozialstaates ist in Art. 20 I Grundgesetz festgehalten:
„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein […] sozialer Bundesstaat.“
Das Sozialrecht setzt sich aus vielen verschiedenen Gesetzen zusammen. Viele von ihnen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) gesammelt. Das SGB hat insgesamt zwölf Bücher:
SGB I – Allgemeines
SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende
SGB III – Arbeitsförderung
SGB IV – Sozialversicherung
SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X – Verwaltungsverfahren und sozialer Datenschutz
SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
SGB XII – Sozialhilfe
Das Sozialrecht ist eine Materie, die viele Gesetze und Rechtsgebiete vereint. Das SGB gilt als Grundpfeiler des Sozialrechts. Im weiteren Sinne umfasst das Sozialrecht aber auch den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, die Vorschriften zum Verbraucherschutz und den sozialen Mieterschutz. § 1 SGB I enthält eine Definition über die Zielsetzung des Sozialrechts. Es soll demnach „zur Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“. Das Sozialrecht soll „ein menschenwürdiges Dasein sichern“, „gleiche Voraussetzungen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit schaffen“ sowie „die Familie schützen und fördern“. Darüber hinaus gibt es noch weitere Zielsetzungen, insbesondere die Gewährung von „Hilfe zur Selbsthilfe“.
Die fünf Pflichtversicherungen im Sozialrecht
Das Sozialrecht umfasst fünf gesetzliche Pflichtversicherungen. Diese sollen die breite Bevölkerungsmasse vor Schäden bewahren, die ihre soziale Existenz gefährden. Die Gefährdung der Existenzgrundlage schadet der gesamten Bevölkerung, die als Solidargemeinschaft zusammensteht.
Die Pflichtversicherungen im Überblick:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Gesetzliche Unfallversicherung
- Gesetzliche Pflegeversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
Die gesetzlichen Pflichtversicherungen sichern regelmäßig wiederkehrende Standardrisiken ab. Dazu gehört insbesondere die verminderte oder komplette Erwerbsunfähigkeit. Diese tritt durch Arbeitslosigkeit, Unfall oder Krankheit ein. Das Sozialversicherungsrecht schützt vor allem Selbstständige, Familienangehörige und Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Der Anspruch auf Sozialleistungen entsteht durch die Entrichtung von Beiträgen für die Sozialversicherung. Diese tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anteilig.
Sozialrecht: Familie, Eltern und Kinder
Das SGB VIII regelt die Kinder- und Jugendhilfe. Diese umfasst die Wohlfahrtspflege für Eltern, Kinder und Jugendliche. Für diesen Bereich sind die Jugendämter verantwortlich. Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält Regelungen zu staatlichen Sozialleistungen für Kinder. Diese erhalten zum Beispiel Sozialleistungen, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder verstorben ist. Es existieren viele Gesetze, die „soziales Recht“ für Familie, Eltern und Kinder herstellen – beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz.
Gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
Versicherungsnehmer, die mit einer gesetzlichen Pflichtversicherung im Konflikt liegen, haben die Möglichkeit, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Das SGB I regelt das Verwaltungsverfahren für die Sozialbehörden. Das SGB I verdrängt die verwaltungsgerichtlichen Regelungen des Bundes und der Länder. Die Sozialgerichtsbarkeit ist im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt. Dort finden sich auch Regelungen zum Widerspruchsverfahren und dem sozialgerichtlichen Verfahren.
Sozialrecht und Behinderungen
Das SGB IX. befasst sich mit den Rechten behinderter Menschen. In Deutschland leben über zehn Millionen Personen mit einer Behinderung. Mehr als 7,6 Millionen Personen sind schwerbehindert. Diese haben nach dem SGB IX. die Möglichkeit, einen Schwerbehinderten-Ausweis zu beantragen. Dieser ist mit verschiedenen Vorteilen verbunden. Sie sollen die Nachteile ausgleichen, die Schwerbehinderte im Alltag erleiden müssen. Der Grad der Behinderung ist über die Versorgungsmedizin-Verordnung festzustellen. Welcher Grad der Behinderung vorliegt, ist im Einzelfall zu klären.