Darf man Drohnen abschießen? Hier gibt es die Antwort
Darf eine Drohne über mein Grundstück fliegen?
Viele fragen sich "Darf eine Drohne über mein Grundstück fliegen?". Überfliegt eine Drohne Ihr Grundstück, dürfen Sie diese in bestimmten Situationen abschießen oder mit einem Stein abwerfen. Aber: Das ist nicht immer zulässig. Piloten von Drohnen dürfen diese nur über Grundstücke fliegen lassen, bei denen der Eigentümer dem Überflug zustimmte. Dies ist in § 21 Luftverkehrs-Ordnung geregelt. Danach dürfen unbemannte Geräte mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm nicht über beliebige Grundstücke fliegen. Gleiches gilt für Drohnen, die akustische, optische oder Funksignale empfangen, übertragen oder aufzeichnen können. Dem Piloten der Drohne droht – sollte der Eigentümer des Grundstücks einen Antrag stellen – eine strafrechtliche Verurteilung.
Drohne über Grundstück: Wann verletzt eine Drohne das Recht des Grundstückseigentümers?
Überfliegt eine Drohne ein Grundstück und fertigt sie dabei Bild- oder Videoaufnahmen an, verletzt der Pilot der Drohne den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ des Grundstückseigentümers. Dies gilt jedoch nicht für Äcker oder offene Weideflächen. Der Pilot muss vielmehr ein Grundstück überfliegen, dass besonders geschützt ist.
Dies trifft auf umzäunte Gärten, Terrassen und Wohnflächen zu. Hier fertigt der Pilot Bildaufnahmen an, die ganz klar in die Rechte der Grundstückseigentümer eingreifen. Denn die Personen befinden sich in einem sehr intimen Bereich, die Drohne tangiert ihre Privatsphäre. Irrelevant ist hierbei, ob die Drohne die Bildaufnahmen in Echtzeit überträgt oder dauerhaft speichert. Positioniert sich eine Drohne über den Menschen auf dem Grundstück oder verfolgt sie diese sogar, ist das rechtlich erlaubte Maß bei weitem überschritten.
Drohne über Grundstück: Wann dürfen Sie eine Drohne abschießen oder abwerfen?
Das Problem beim Überflug einer Drohne: Sobald die Drohne weg ist, ist ihr Pilot nicht zu ermitteln. Die Bildaufnahmen sind angefertigt und endgültig in fremden Händen. Erreicht der Drohnenflug eine Intensität, die der Eigentümer eines Grundstücks als Belästigung wertet, rechtfertigt das einen Abschuss. So sah es auch das Amtsgericht Riesa, das am 24. April 2019 ein Urteil gefällt hat (Aktenzeichen: 9 Cs 926 Js 3044/19). Der Sachverhalt: Eine Drohne überflog ein Grundstück und verfolgte die Bewegungen von einer Frau und ihrer Tochter. Die Tochter der Frau fühlte sich von der Drohne bedroht.
Diese flog in einer Höhe von 5 bis 15 Metern über den beiden Frauen herum. Der Ehemann der Frau rief der Drohne zunächst zu, dass sie sich entfernen solle. Dies signalisierte er auch durch eindeutige Handzeichen. Da der Pilot die Drohne nicht von dem Grundstück wegsteuerte, schoss der Angeklagte mit einem Luftgewehr auf die Drohne.
Nachdem die Drohne abgeschossen wurde, fiel sie vom Himmel und wurde vollständig zerstört. Es entstand ein Schaden von 1.500 Euro. Der Eigentümer der Drohne stellte einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung gemäß § 303c Strafgesetzbuch. Allerdings: Nach § 228 BGB durfte der Mann die Drohne abschießen. Er handelte in Notstand und wendete einen drohenden Schaden von seiner Familie ab. Es drohte die Anfertigung weiterer Bildaufnahmen.
Drohne über Grundstück: Abschuss einer Drohne nicht immer gerechtfertigt
Unter bestimmten Gründen dürfen Sie Drohnen über Grundstücken abschießen. Denken Sie jedoch daran, dass Ihr Vorgehen verhältnismäßig sein muss. Die Drohne muss zum einen ein Privatgrundstück überfliegen, zum anderen muss dieses erkennbar eingegrenzt sein (zum Beispiel eine Terrasse oder ein Garten). Hält sich die Drohne über einen längeren Zeitraum auf dem Grundstück auf, dürfen Sie diese abschießen. Dies gilt erst recht, wenn die Drohne Personen verfolgt. Überfliegt die Drohne das Grundstück hingegen nur kurz, also für wenige Sekunden, dürfen Sie diese nicht beschädigen. Dies wäre unverhältnismäßig. Unser Tipp: Geben Sie dem Drohnenpiloten durch Handzeichen zu verstehen, dass sich die Drohne entfernen soll. Reagiert der Pilot nicht, dürfen Sie die Drohne abschießen.