Balkonverkleidung - Darf ich jeden Sichtschutz nutzen?
Sichtschutz: Mieter müssen um Erlaubnis fragen
Viele Mieter fühlen sich durch die Blicke ihrer Nachbarn gestört. Deshalb installieren sie einen Sichtschutz am Balkon, der sie vor neugierigen Blicken abschirmt. Dafür ist aber grundsätzlich eine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Dieser darf bestimmte Arten von Sichtschutz verbieten. Es kommt darauf an, ob sich Nachbarn oder Passanten von der optischen Gestaltung des Sichtschutzes beeinträchtigt fühlen oder nicht. Mieter dürfen eine Bastmatte nur anbringen, wenn der Balkon frei einsehbar ist und die Brüstung keinen ausreichenden Sichtschutz bietet. Allerdings: Solche Matten dürfen nicht über die Balkonbrüstung ragen. Jede Veränderung, die das ursprüngliche Erscheinungsbild des Gebäudes beeinträchtigt, ist unzulässig. Mieter haben keinen rechtlichen Anspruch darauf, den Sichtschutz fest mit der Bausubstanz zu verbinden. Jeder Eingriff in die Bausubstanz der Mietsache bedarf einer Einwilligung des Vermieters.
Optische Beeinträchtigung des Gebäudes verboten
Bringt der Mieter einen Sichtschutz an seinem Balkon an, den er leicht ablösen kann, ist dies prinzipiell zulässig. Hier kommt es jedoch darauf an, welche optische Wirkung der Sichtschutz entfaltet. Ein schlichter Sichtschutz in Braun oder Weiß ist zumeist zulässig. Handelt es sich jedoch um einen bedruckten Sichtschutz, beispielsweise mit bunten Motiven, darf der Vermieter dessen Anbringung untersagen.