Zweitwohnsitz: Ist eine Anmeldung erforderlich?
Die Anmeldung der Zweitwohnung (oder jeder weiteren Wohnung) hat innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Einzug zu erfolgen. Um die entsprechenden Anträge einzureichen, wenden Sie sich an das zuständige Einwohnermeldeamt vor Ort.
Welche Wohnung ist der Zweitwohnsitz?
Bei minderjährigen Mietern ist die elterliche Wohnung – genauer die der Erziehungsberechtigten – immer auch der Hauptwohnsitz. Erwachsene haben innerhalb gewisser Grenzen die Wahl.
So ist es einerseits möglich, den Ort, an dem man die meiste Zeit verbringt, zum Hauptwohnsitz zu erklären. Andererseits besteht aber auch die Möglichkeit, das Lebensinteresse hervorzuheben. So ist es rechtens, die Wohnung der gemeinsamen Familie als Hauptwohnsitz zu belassen, auch wenn der Job die ganze Woche in die Ferne zwingt. Ähnliches gilt auch für Studenten am Studienort.
Welche Unterlagen sind zur Anmeldung erforderlich?
Gut vorbereitet ist, wer neben den Ausweispapieren (Reisepass oder Personalausweis) bereits das ausgefüllte Anmeldeformular der Stadt oder Gemeinde vorlegen kann. Diese enthält die Adresse der neuen Wohnung, Angaben zum Aus- und Einzugsdatum, die Kontaktdaten des Vermieters mit Name und Adresse sowie die persönlichen Angaben zum Mieter.
Ebenfalls erforderlich ist eine Vermieterbescheinigung, aus der das Einzugsdatum hervorgeht. Diese Regelung wurde im November 2015 neu geschaffen, um Scheinanmeldungen vorzubeugen. Die Anmeldung einer Zweitwohnung verursacht nämlich nicht nur Aufwand, sondern bringt bei Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eine erhebliche Steuerersparnis mit sich.
Je nach Lebenssituation kann es bei der Anmeldung der Zweitwohnung auch erforderlich sein, die Heiratsurkunde, den Scheidungsnachweis oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.
Was passiert, wenn Sie Ihre Zweitwohnung nicht anmelden?
Versäumen Sie als Mieter die Anmeldung, ist das eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern bis 1.000 Euro geahndet werden kann. Das gilt auch für den Vermieter, der die benötigte Bescheinigung verweigert. Er ist verpflichtet, diese kostenfrei und ohne Bedingungen an den Mieter auszuhändigen – oder dem Einwohnermeldeamt direkt zur Verfügung zu stellen.
Hinweis: Vermieter, die Scheinanmeldungen unterstützen, also nur „Briefkästen“ vermieten, müssen mit weit höheren Strafen rechnen. Der Bußgeldkatalog sieht hier Strafen bis zu 50.000 Euro vor.