Erlaubt oder verboten? Das dürfen Sie auf dem Balkon
Da der Balkon zur Wohnung gehört, gelten dort die gleichen Rechte und Pflichten für den Mieter wie in seinen Wohnräumen. Er darf den Balkon nach seinen Vorstellungen mit Möbeln einrichten und dekorieren. Gestattet ist grundsätzlich, auch im Freien kleine Haustiere zu halten oder Wäsche zu trocknen, und zwar bis Höhe des Balkongeländers. Der Mieter darf sich zudem jederzeit auf seinem Balkon aufhalten. Auch das Anbringen eines dezenten Sichtschutzes ist erlaubt. Hingegen kann eine auffällige Balkonverkleidung oder Markise, die die Fassadengestaltung stört, vom Vermieter untersagt werden.
Sonnenschirme darf jeder Mieter aufstellen, wenn er sie ausreichend gegen Wind sichert.
Feiern auf dem Balkon
Wie in ihre Wohnung dürfen Mieter auch auf ihren Balkon Bekannte und Verwandte einladen, mit ihnen feiern, reden, lachen, essen, trinken oder rauchen. Ab 22 Uhr ist jedoch die Nachtruhe einzuhalten. Gespräche sind dann nur noch in Zimmerlautstärke erlaubt, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88). Wenn im Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon untersagt ist, müssen sich Mieter daran halten. Verstöße gegen das Grillverbot auf dem Balkon rechtfertigen sogar eine Kündigung, entschied das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Gärtnern auf dem Balkon
Blumen und Grünpflanzen auf dem Balkon sind grundsätzlich gestattet. Blumenkästen außen am Balkon dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 67 S 127/02) jedoch per Mietvertrag untersagt werden, wenn vom Vermieter ein einheitliches Erscheinungsbild des Hauses gewünscht wird. Ein Verbot ist auch für rankende Pflanzen rechtens, die das Mauerwerk beschädigen. Nicht untersagt werden darf ein kleines Rankgitter.