Welcher Nachbar muss den Zaun setzen?
Hecke als Grenzwand: "Lebende Einfriedung"
Das Nachbarrecht unterscheidet bei Einfriedungen zwischen verschiedenen Arten. So gelten Mauern und Zäune, aber auch Hecken als Grenzwand. Genaugenommen wird die Hecke als „lebende Einfriedung“ deklariert, dessen Besitzer einige Pflichten erfüllen müssen. Je nach Verordnung des jeweiligen Bundeslandes dürfen solche Hecken beispielsweise eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Für die „lebende“ Grundstücksgrenze ist in der Regel die Person zuständig, die sie gepflanzt hat.
Klassischerweise sind Zäune Grenzanlagen und dahinter steht eine Hecke zum Sichtschutz, damit nicht alle Welt sieht, was man so im Garten tut. Nachbarn dürfen aber natürlich auch gemeinschaftlich eine Hecke pflanzen, die dann als Grenzanlage gilt – siehe § 921 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Grenzanlage oder Sichtschutz: Der kleine Unterschied und seine Folgen
„Einfriedung“ heißt im Amtsdeutsch alles, was dazu da ist, um das Grundstück nach außen abzugrenzen und unerwünschte Blicke, Eindringlinge sowie Schmutz und Lärm fernzuhalten. Mit der Abgrenzung zum Nachbargrundstück fungiert eine Einfriedung auch zur Errichtung einer „Nachbarwand“. Im Nachbarrecht werden all jene Grenzen als „Nachbarwand“ bezeichnet, die sich auf den Grenzen beider Grundstücke befindet. Dabei können an der Grundstücksgrenze ein paar Zentimeter einen erheblichen Unterschied machen, was die Zuständigkeiten der Einfriedung angeht:
- Grenzanlage: Sie wird direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet. Beide Nachbarn sind dafür zuständig, das heißt: Beide müssen dafür bezahlen und nur einvernehmlich darf die Anlage wieder entfernt oder verändert werden.
- Sichtschutz: Er steht nur auf einem Grundstück. Der Grundstücksbesitzer ist allein dafür verantwortlich. Der Nachbar darf dadurch nicht beeinträchtigt werden, weshalb Mindestabstände zur Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen.
Einfriedungspflicht: Wer muss den Zaun bauen?
Einfriedungspflicht bedeutet: Sie müssen einen Zaun (oder eine andere Abtrennung) auf die Grundstücksgrenze setzen – ob Sie wollen oder nicht. Die Pflicht zur Einfriedung besteht allerdings nicht überall und wird von den Bundesländern individuell geregelt:
- Keine Einfriedungspflicht: Baden-Württemberg (im Ortskern), Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen
- Einfriedungspflicht, wenn Einfriedung ortsüblich ist: Berlin, Brandenburg
- Einfriedungspflicht für bebaute Gewerbegrundstücke innerorts: Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
- Einfriedungspflicht auf Verlangen des Nachbarn: Baden-Württemberg (in Außenbezirken), Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Wenn eine Pflicht zur Einfriedung der Grenzeinrichtung besteht, kann diese auf zwei Arten realisiert werden:
- gemeinsame Einfriedung
- Rechtseinfriedung
Bei der gemeinsamen Einfriedung des Grundstücks teilen sich die beiden Nachbarn die Kosten des Zauns zu gleichen Teilen (§ 922 BGB). Bei der Rechtseinfriedung muss jeder den Zaun bezahlen, der – von der Straße aus gesehen – auf der rechten Seite des Grundstücks verläuft. Diese Regelung ist ein Überbleibsel aus dem Allgemeinen Preußischen Landrecht und gilt auch nur in den Bundesländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen.
Übrigens: Nicht nur die Kosten für das Anlegen der „Nachbarwand“ werden so verteilt, sondern auch die Unterhaltskosten der Einfriedung des Grundstücks – zum Beispiel für Reparaturen. Sollte es bei der Klärung der Kostenübernahme zu Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Nachbarn kommen, kann ein Anwalt für Nachbarrecht Abhilfe schaffen. Er kann Ihnen die genauen Verordnungen des Nachbarrechtsgesetzes erklären und bei Uneinigkeit zu einer Lösung verhelfen.