Vom Rauchen bis zum Wäschetrocknen - Auf was Sie auf Ihrem Balkon besser verzichten sollten
Hausordnung und Gesetz: Die Schranken der Handlungsfreiheit
In Ihren eigenen vier Wänden dürfen Sie tun und lassen, was Sie möchten. Sie dürfen jedoch nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Hausordnung verstoßen. Eine Straftat begehen Sie bei den meisten Aktivitäten nicht. Allerdings sind manche Vorgehensweisen als Ordnungswidrigkeit einzustufen: Hier kann Sie eine Geldbuße erwarten, deren Höhe bei wiederholter Handlung ansteigt.
Nackt auf dem Balkon: Ist das erlaubt?
Sollten Sie sich auf Ihrem Balkon sonnen, ist daran per se nichts auszusetzen. Ein freizügiges Sonnenbaden kann allerdings die Nachbarn und andere Mieter belästigen, insbesondere kleinere Kinder. Beschweren sich die Nachbarn, sollten Sie deren Aufforderung Folge leisten. Ansonsten droht Ihnen ein Ordnungsgeld zwischen fünf und 1.000 Euro. Auf der anderen Seite haben Sie hier aber auch Rechte: Sie müssen zwar mit Blicken Schaulustiger leben, Nachbarn und Passanten dürfen Sie aber nicht beim nackten Sonnenbad filmen. Um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollten Sie den Balkon mit einem Sichtschutz versehen. Dann ist nacktes Sonnenbaden erlaubt, soweit die Hausordnung dies nicht verbietet. Übrigens: Es ist relativ unwahrscheinlich, dass der Vermieter Sie wegen nackten Sonnenbadens kündigen kann.
Katzennetz spannen: Was müssen Sie hier beachten?
Viele Katzen haben einen Freiheitsdrang und möchten deshalb sehr oft an die frische Luft. Das ist bei Wohnungen in der Stadt nicht immer möglich. Deshalb installieren viele Mieter Katzennetze auf dem Balkon, damit die Katze nicht abstürzen kann. Für Mieter gilt, dass jede Veränderung der Mietsache einer Einwilligung des Vermieters bedarf. Dies gilt umso mehr, wenn sich im Mietvertrag eine entsprechende Regelung findet. Der Vermieter darf die Einwilligung zum Anbringen des Katzennetzes nur mit zwingenden Gründen ablehnen. Das kann beispielsweise eine optische Beeinträchtigung der Mietsache sein. Ein „Gestört-fühlen“ von Miteigentümern und Nachbarn reicht dafür bereits aus. Greift der Mieter die Bausubstanz der Mietsache an, darf der Vermieter seine Einwilligung verweigern.
Rauchen auf dem Balkon: Das Gebot der Rücksichtnahme
Sie dürfen auf Ihrem Balkon grundsätzlich rauchen. Allerdings: Ihre Nachbarn haben ein Recht auf den Erhalt ihrer Gesundheit. Beeinträchtigen Sie Ihre Nachbarn, etwa weil ständig Zigarettenrauch in das angrenzende Zimmer zieht, dürfen sich die Nachbarn gegen die Immissionen wehren. Die deutschen Gerichte dürfen Sie dazu verpflichten, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu rauchen. In der Praxis dürfen Sie dann oft nur noch 12 Stunden am Tag auf dem Balkon rauchen. Die Zeitfenster werden gerichtlich festgelegt.
Satellitenschüssel installieren: Grundsätzlich erlaubt
Als Mieter haben Sie ein Recht auf Fernsehen. Der Vermieter darf Ihnen das Anbringen einer Satellitenschüssel grundsätzlich nicht verbieten. Allerdings: Sie dürfen die Bausubstanz nicht durch das Bohren von Löchern beschädigen. Hierfür benötigen Sie eine Erlaubnis des Vermieters. In vielen Mietverträgen finden sich Bestimmungen für die Installation von Satellitenschüsseln. Die meisten Klauseln enthalten eine Erlaubnis unter Genehmigungsvorbehalt. Hierüber möchte sich der Vermieter das Recht sichern, dass er Standort, Befestigungsart und Größe der Satellitenschüssel beeinflussen kann. In vielen Situationen darf der Vermieter die Erlaubnis zur Anbringung einer Satellitenschüssel nicht verweigern. Hat das Haus weder einen Breitbandkabelanschluss noch eine Parabolantenne, dürfen Sie die Satellitenschüssel auf eigene Kosten anbringen. Allerdings: Wählen Sie für die Montage eine optisch unauffällige und technisch geeignete Stelle. Ausländische Mieter haben unter Umständen ein Recht auf die Montage einer Satellitenschüssel, insbesondere wenn dies die einzige Möglichkeit ist, ausländische Fernsehsendungen zu empfangen.
Lichterketten und Dekoration: Nur bei vertragsgemäßer Nutzung
Möchten Sie Dekoration wie Lichterketten am Balkon anbringen, dürfen Sie das als Mieter machen. Allerdings: Sie dürfen die Nachbarn durch eine unnötige Lichteinstrahlung nicht stören. Außerdem darf Ihnen der Vermieter das Anbringen von Dekoration untersagen, sollten Sie dabei die Bausubstanz der Mietsache beschädigen. Bei Dekoration, die keine Spuren hinterlässt, ist die Anbringung aber grundsätzlich erlaubt.
Wäsche trocknen auf dem Balkon
Manche Mietverträge oder Hausordnungen stellen klare Regeln auf: Das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon ist strengstens untersagt. Aus rechtlicher Sicht sind solche Regelungen jedoch rechtswidrig, der Vermieter darf sich darauf nicht berufen. Dies gilt auch dann, wenn das Mietshaus über einen Wäschekeller verfügt. Allerdings: Regelungen, die das Trocknen größerer Wäschestücke auf dem Balkon verbieten, sind zulässig. Mieter dürfen Unterwäsche und Socken auf dem Balkon trocknen, jedoch kein Bettzeug. Möchten Sie auf dem Balkon eine Trockenvorrichtung installieren und beschädigen Sie dabei die Bausubstanz der Mietsache, darf der Vermieter dies untersagen. Mobile Wäschespinnen und Wäscheständer muss der Vermieter aber grundsätzlich gestatten. Übrigens: Fühlt sich ein Nachbar durch provokante Wäschestücke wie Reizwäsche gestört, müssen Sie diese im Inneren des Hauses trockenen.