Ist der Einzug des Partners ein Kündigungsgrund für den Vermieter?
Das Gesetz, 2003 vom Bundesgerichtshof bestätigt, versucht beim Einzug weiterer Personen in eine Mietwohnung beiden Seiten, also Mieter und Vermieter, gerecht zu werden. So ist die Zustimmung des Vermieters zwar verpflichtend, wenn der Lebenspartner mit einziehen möchte, ablehnen darf er aber nur im gut begründeten Ausnahmefall. In den meisten Fällen ist die Zustimmung eine reine Formalie, Ärger durch Unterlassung somit völlig unnötig.
Zustimmung muss „im Regelfall“ erteilt werden
Um den geplanten Einzug zu begründen, muss der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Die Liebe genügt dabei als Grund, denn in diesem Fall möchte man Tisch und Bett teilen. Die Hürde der Begründung ist also ziemlich niedrig.
In welchen Fällen darf der Vermieter ablehnen?
Vor allem drei Gründe können dennoch zu einer Ablehnung des Vermieters führen:
- die Überbelegung der Wohnung
- die belastete Historie der Person, die einziehen möchte
- die Weigerung der Mieter, die Erhöhung der Nebenkosten mit zu tragen
Ob die Wohnung mit dem Einzug überbelegt ist oder dem Vermieter der Einzug des Freundes oder der Freundin nicht zugemutet werden kann, muss im Einzelfall entschieden werden. Im Gesetz existiert keine Festlegung nach Räumen oder Quadratmetern. Auch in Sachen Unzumutbarkeit besteht Spielraum bei der Auslegung. Handelt es sich beispielsweise beim Partner um einen Gewaltverbrecher, kann das ein Grund zur Ablehnung sein.
Wann ist keine Zustimmung des Vermieters erforderlich?
Ehepartner, die eigenen Eltern und eigene Kinder – auch im Erwachsenenalter – gelten vor dem Gesetz im Gegensatz zum Lebensgefährten nicht als dritte Person. Sie dürfen auch ohne Zustimmung des Vermieters einziehen. Die Gründe für eine Ablehnung ändern sich dabei jedoch nicht. Wollen fünf weitere Kinder mit in die Einzimmerwohnung einziehen, kann der Vermieter also auch „ungefragt“ sein Veto einlegen.