Die Mietwohnung einbruchsicher machen: Wer zahlt?
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Die Mietwohnung einbruchsicher machen: Wer zahlt?

Die Zahl der Einbrüche steigt und steigt – für Betroffene ist ein Eindringen Fremder in die Privatsphäre eine schmerzhafte Erfahrung. Moderne Sicherheitstechnik schreckt Einbrecher ab und macht ihnen das Leben schwerer. Es lohnt sich also, in Sicherheitstüren und abschließbare Fenstergriffe zu investieren. Doch wer ist dafür zuständig? Lesen Sie hier, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben.

Nachbesserung auf Kosten des Mieters

Wenn der Mietvertrag unterschrieben ist, haben Mieter kein Anrecht auf Nachbesserung der sicherheitsrelevanten Einrichtungen wie Türen und Fenster. Ist allerdings beispielsweise die Schließanlage defekt, steht der Vermieter in der Pflicht, Schäden zu reparieren und für die nötige Sicherheit der Wohnung zu sorgen.

Reichen dem Mieter die Sicherheitsstandards in der Wohnung nicht aus, kann er auf eigene Kosten Verbesserungen einbauen. Ob dabei die Zustimmung des Vermieters nötig ist, hängt davon ab, ob die Maßnahmen in die Bausubstanz eingreifen oder nicht.

Veränderungen, die nicht in die Bausubstanz eingreifen

Bleibt die Bausubstanz unberührt, darf der Mieter auf eigene Kosten tätig werden, ohne den Vermieter um Zustimmung zu fragen. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, wenn der Mieter auszieht. Es ist daher sinnvoll, alte Schlösser sowie Tür- und Fenstergriffe aufzubewahren.

Beispiele für Sicherheitsmaßnahmen, die nicht in die Bausubstanz eingreifen:

  • technisch hochwertige Schlösser
  • abschließbare Fenstergriffe
  • eine Alarmanlage innerhalb der Wohnung
  • stabilere Türbleche

 

Veränderungen, die in die Bausubstanz eingreifen

Bei Veränderungen mit Auswirkungen auf die Bausubstanz ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Die Sicherheit des Mieters ist jedoch ein berechtigtes Interesse, der Vermieter muss beispielsweise dem Einbau eines Türspions zustimmen. Bei größeren Investitionen ist es sinnvoll, schriftlich zu vereinbaren, ob die Einbauten beim Auszug in der Wohnung bleiben können. Beispiele für Maßnahmen, die in die Bausubstanz eingreifen, sind Außenrollläden und Fenstergitter.

Einbruchschutz als Modernisierungsmaßnahme

Wenn der Vermieter den Einbruchschutz erhöht, gilt das als Modernisierung. Daher darf der Vermieter die Kosten für das Sicherheitsschloss, die Gegensprechanlage oder den Türspion auf die Miete umlegen. Es gelten die gleichen Vorschriften zur Anrechnung wie bei anderen Modernisierungsmaßnahmen: Elf Prozent der Kosten können auf die Mieter umgelegt werden.

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