Rettungsgasse bilden: Wissen Sie wie es geht?
Was ist eine Rettungsgasse?
Eine Rettungsgasse kann Leben retten: Es handelt sich dabei um eine freie Fahrgasse, die von anderen Autofahrer:innen bei einem Verkehrsunfall freigeräumt wird. So können Rettungs- und Einsatzfahrzeuge schnell zur Unfallstelle gelangen.
Auf einer Straße mit zwei Fahrspuren wird die Rettungsgasse gebildet, in dem die Fahrzeuge auf die rechte Fahrbahn wechseln. Hat die Straße drei Fahrspuren, wird die Rettungsgasse zwischen der mittleren und der linken Fahrspur gebildet. Im Falle einer vierspurigen Fahrbahn wird die Rettungsgasse zwischen dem linken Fahrstreifen und den anderen Fahrspuren gebildet.
Rettungsgasse bilden: Rechte Spur ja, Standstreifen nein
Wenn auf der Autobahn Stau herrscht, bedeutet das für alle Autos auf der linken Spur so weit wie möglich links, alle anderen Autos auf der mittleren und rechten Spur ganz nach rechts fahren. Doch Vorsicht: Mit ganz rechts ist nicht auf dem Standstreifen gemeint. Die durchgezogene Linie sollten Sie dabei nicht überfahren, sondern mit den Rädern am rechten Rand der rechten Fahrspur bleiben.
Rettungsgasse bilden: Standstreifen benutzen verboten
Wieso sie während eines Staus besser nicht den Standstreifen blockieren, zeigt folgender Fall: Die Autofahrer bildeten aufgrund eines Unfalls auf der Autobahn eine Rettungsgasse, ein Fahrer wechselte dabei auf die rechte Fahrspur und überfuhr dabei die durchgezogene Linie des Standstreifens. Das wäre erst einmal nicht weiter spektakulär, wäre auf dem Standstreifen von hinten kein Polizeifahrzeug herangeeilt. Es kam wie es kommen musste, ein Unfall war nicht mehr zu vermeiden und die Schuldfrage war eindeutig. Die Verantwortung für diesen Unfall trug alleine der Autofahrer.
Polizei muss die Rettungsgasse nicht nutzen
So richtig einsehen wollte das der Autofahrer allerdings nicht und ging vor Gericht, das allerdings sein Argument, die Polizei hätte die Rettungsgasse nutzen müssen, nicht gelten ließ. Zum einen verstieß er mit dem Überfahren der durchgezogenen Linien gegen das Verbot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO und zum anderen ist die Polizei bei einer Einsatzfahrt mit Sonderrechten wie Blaulicht oder Martinshorn von der StVO entbunden. In diesem Fall durfte die Polizei also den Seitenstreifen nutzen.
Rettungsgasse bilden: Sirene muss nicht aktiv sein
Übrigens: Die Polizei muss im Einsatz nicht ständig das Martinshorn betätigen, um andere Verkehrsteilnehmer auf die Sonderrechts-Situation aufmerksam zu machen. In der Regel genügt – wie in diesem Fall – das Blaulicht. Die Autofahrer:innen müssen also sowohl für den Schaden an seinem Auto als auch am Polizeifahrzeug aufkommen.