Haustiere in der Wohnung – was ist erlaubt?
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Haustiere in der Wohnung – was ist erlaubt?

Sind Sie ein Hundefreund, ein Katzennarr oder wollen der Tochter endlich den langgehegten Wunsch nach einem Meerschweinchen erfüllen? Dann stellt sich schnell die Frage: Was ist laut Mietrecht erlaubt? Die wichtigsten Fakten lesen Sie hier.

Die gute Nachricht gleich zu Beginn: Ein generelles Verbot von Haustieren in Mietwohnungen gibt es in Deutschland nicht, selbst wenn Ihr Vermieter es sich anders wünschen sollte. Allerdings bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass jedes Tier oder gar eine beliebige Anzahl von Tieren erlaubt wären. Der Grundsatz in der Haustierhaltung lautet: Was Ihnen und Ihrer Familie Freude bereitet, darf die Nachbarn zur selben Zeit nicht über Gebühr belasten. So muss ein ständig bellender Hund von der Hausgemeinschaft und dem Vermieter nicht akzeptiert werden – aus nachvollziehbarem Grund.

Ungefährliche Kleintiere sind willkommene Mitbewohner    

Kleintiere wie Hamster, Zierfische oder Kanarienvögel genießen im Mietrecht einen gewissen Vorrang. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine erhebliche Belästigung für die anderen Hausbewohner so gut wie auszuschließen ist. Diese Kleintiere dürfen daher ohne weitere Nachfrage oder einen entsprechenden Passus im Mietvertrag bei Ihnen Unterschlupf finden. Erst wenn ein Aquarium oder Terrarium dem nächsten folgt, kann es kritisch werden. Dann gilt das übliche Maß schnell als überschritten und der Vermieter kann dem tierischen Treiben einen Riegel vorschieben. Wo die Grenze genau liegt, ist im Zweifelsfall eine Frage für die Gerichte. Denn mögen drei oder vier kleine Aquarien noch zulässig sein, sind es vier Mega-Becken mit 800 Litern wahrscheinlich nicht. Hier dürfte sogar der Statiker ein Wörtchen mitzureden haben.

Ganz anders als bei Hamster und Maus sieht die Sache bei potentiell gefährlichen Zeitgenossen aus. So bedarf zum Beispiel die Haltung von Giftschlagen oder giftigen Spinnen nicht nur einer behördlichen Genehmigung, sondern auch einer Erlaubnis des Vermieters. Lehnt er im Mietvertrag ab, müssen Sie Ihr Hobby oder die Wohnung wechseln.

Wie bei vielen Rechtsfragen gibt es auch bei den Kleintieren streitbare Zwischenstufen. So wurde zum Beispiel schon die Haltung von Frettchen richterlich untersagt, da die possierlichen Tiere als wenig reinlich gelten. Auch der verbreitete Ekel vor Ratten kann ein Argument gegen ihre Haltung sein.

Hund und Katze als Mitbewohner   

Für den einen die größte Freude, für den anderen ein dauerhaftes Ärgernis: Hunde und Katzen geben immer wieder Anlass für Streit. Das kann an einer sehr niedrigen Toleranzschwelle der Nachbarn liegen, aber auch an fehlender Rücksicht des Tierhalters. Im schlechtesten Fall kommen beide Dinge zusammen. 

Um das Risiko dauerhafter Streitigkeiten gering zu halten, sollte immer der Vermieter kontaktiert werden – und zwar bevor der Vierbeiner bei Ihnen einzieht. Bei Hunden und Katzen muss er ohnehin im Einzelfall entscheiden, denn auch hier ist ein generelles Verbot im Mietvertrag nicht zulässig. Aber auch eine pauschale Erlaubnis besteht eben nicht. Es kommt bei der Entscheidung immer auf das konkrete Tier und die persönlichen Lebensumstände des Halters an. Benötigen Sie den Hund zum Beispiel aus psychologischen Gründen und verfügen über ein ärztliches Attest, bedarf die Ablehnung schon einer guten Begründung. Wird die Erlaubnis vom Vermieter erteilt, bezieht sie sich immer auf das jeweilige Tier und ist kein Freibrief für Hunde und Katzen generell.

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