Selbstauskunft: Ist Lügen erlaubt?
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Selbstauskunft: Ist Lügen erlaubt?

In vielen Regionen herrschen für Vermieter beste Verhältnisse: Wohnraum ist knapp, die Mietinteressenten stehen Schlange. Kein Wunder also, dass die Fragebögen immer länger werden. Der Vermieter will den sichersten und bequemsten Mieter herausfiltern – und viele fallen durchs Raster. Oft stellt sich dann die Frage: Sind Lügen bei der Selbstauskunft erlaubt?

Vom Mieterbund kommt dazu ein klares Ja. Die Experten raten zum Egoismus und das heißt: Fragebögen vollständig ausfüllen, bei allzu persönlichen Auskünften die vorteilhafteste Darstellung wählen – Lügen inklusive. Die entscheidende Einschränkung: Fragen, die das Mietverhältnis direkt betreffen, müssen korrekt beantwortet werden. Das betrifft vor allem den Job und die Einkünfte.

Die Frage nach dem sicheren Job und dem Einkommen

Vermieter haben ein Recht auf die vertraglich vereinbarte Miete. Sie haben damit auch ein Recht auf Auskunft, welches Beschäftigungsverhältnis und welche Entlohnung besteht. Wer zum Beispiel eine Festanstellung vortäuscht, riskiert die spätere Kündigung des Mietvertrages. Das gilt auch für überhöhte Angaben beim Gehalt oder falsche Angaben zur Zahl der Personen im Haushalt.

Privates bleibt privat, auch in der Selbstauskunft

Meist gehen die Interessen des Vermieters über diese Daten hinaus. Ist Nachwuchs geplant? Ist der Mieter Raucher? Engagiert er sich womöglich im Mieterverein? All das ist potentiell von Belang, findet sich in der Selbstauskunft wieder und kann zum frühen Aus der Bewerbung führen. Diese Informationen gehen den Vermieter jedoch nichts an. Stellt er Fragen dieser Art, zum Beispiel auch nach der Partei- oder Kirchenzugehörigkeit, muss er sich mit dem begnügen, was er an Antworten erhält. Fliegt eine Antwort später als Lüge auf, ist das bedauerlich – begründet aber keine Kündigung.

Selbstauskunft: Mit Bedacht reagieren

Natürlich sollte man schon im Sinne eines guten Verhältnisses möglichst die Wahrheit sagen, wenn daraus keine Nachteile erwachsen. Fragt der Vermieter zum Beispiel nach der Familienplanung und bekundet zugleich, dass er Kindergeschrei nicht mag, ist es besser, den Kinderwunsch zu verheimlichen. Auch die mögliche Versetzung ins Ausland in einem Jahr muss nicht offengelegt werden – sonst wird im schlechtesten Fall aus der neuen Wohnung und der Beförderung nichts.  

Auch eine Gefängnisstrafe muss übrigens nicht offenbart werden, solange sie nicht im Zusammenhang mit einem Mietvergehen steht.

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