Studentenjobs: Modelle, Steuern, Freibeträge – was Sie wissen sollten
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Studentenjobs: Modelle, Steuern, Freibeträge – was Sie wissen sollten

Ob Aushilfe im Café oder Hilfskraft bei der Professorin: Studentenjobs gibt es viele. Eines gilt jedoch immer: Wer neben der Uni arbeitet, sollte wissen, nach welchem Modell er beschäftigt ist und welche Auswirkungen das hat – besonders im Hinblick auf Steuer, Versicherung oder BAföG. Die wichtigsten Infos.

Freibetrag für Studenten: Bis zu 9.000 Euro im Jahr sind steuerfrei

Zunächst einmal gilt: Wer neben dem Studium arbeitet, braucht bis zu einem Jahresverdienst von 9.000 Euro keine Steuern zu zahlen (Stand: 2018). Dieser Freibetrag für Studenten wird jährlich neu festgelegt und orientiert sich in der Regel am Existenzminimum.

Alles, was über dem Freibetrag liegt, muss versteuert werden. Zwar ist der fällige Steuersatz meist relativ gering. Trotzdem lohnt es sich, im Vorfeld abzuwägen und die Arbeitszeit im Zweifel so anzupassen, dass der Freibetrag für Studenten nicht überschritten wird.

Was passiert, wenn Studenten mehr als 20 Stunden arbeiten?

Jobben Studenten regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche, hat dies weitreichende Konsequenzen:

  • Versicherungsschutz: Statt den üblichen, günstigen Studententarif der Krankenversicherung nutzen zu können, müssen sich Studenten dann wie Arbeitnehmer versichern lassen.
  • BAföG: Arbeiten BAföG-Empfänger während der Vorlesungszeit regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche, streicht der Staat die Förderung.
  • Kindergeld: Studenten haben bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld – der geht aber verloren, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Grund für die 20-Stunden-Regel ist, dass für Studenten das Studium im Vordergrund stehen soll. Falls sie mehrere Jobs ausüben, darf die Arbeitszeit insgesamt zusammengerechnet diese Grenze nicht überschreiten. Eine kurzfristige Beschäftigung mit mehr Stunden in den Semesterferien ist aber kein Problem.

Beliebt und steuerfrei: Der Minijob für Studenten

Ein unter Studenten verbreitetes Beschäftigungsmodell ist der sogenannte Minijob. Wer ihn ausübt, verdient als geringfügig Beschäftigter maximal 450 Euro pro Monat. Entsprechend liegt der jährliche Gesamtverdienst bei höchstens 5.400 Euro und ist generell steuerfrei. 

Minijobber zahlen in der Regel keine Sozialabgaben, sondern lediglich Beiträge zur Rentenversicherung – und auch von denen können sie sich befreien lassen. Allerdings können sie sowohl Urlaubs- als auch Weihnachtsgeld erhalten, wenn der Arbeitgeber das gewährt. Dies sollte bei der Berechnung des Jahreseinkommens beachtet werden, um entsprechende Einkommensgrenzen, etwa beim BAföG, nicht zu überschreiten. 

Midijobs: Zwischen geringfügiger und regulärer Beschäftigung

Der sogenannte Midijob oder Gleitzonenfall ist als Arbeitsmodell zwischen regulärer Beschäftigung und Minijob angesiedelt. Das Einkommen beträgt zwischen 451 und 850 Euro. Je nach Höhe des Verdienstes steigen die Sozialabgaben für den Beschäftigten bis auf den vollen Arbeitnehmeranteil von 20 Prozent.

Die Übergangsregelung gilt auch, wenn Studenten mehrere Jobs haben und insgesamt nicht mehr als 850 Euro verdienen.

Studenten, die nach dem Midijob-Modell beschäftigt sind, brauchen keine Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Lohn- und Einkommensteuer werden allerdings fällig. 

Arbeit als Werkstudent: Steuern bei Überschreitung des Freibetrags

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Auch für Werkstudenten gilt die 20-Stunden-Regel. Mehrarbeit am Abend oder in der Nacht ist allerdings erlaubt.

Das Beschäftigungsmodell „Werkstudent“ hat sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber Vorteile. So zahlen beide zwar Rentenbeiträge, andere Sozialabgaben wie Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung entfallen jedoch.

Auch für Werkstudenten gilt die 20-Stunden-pro-Woche-Regel. Ausnahmen:

  • Mehrarbeit am Abend oder in der Nacht ist erlaubt.
  • In den Semesterferien dürfen Werkstudenten unbegrenzt arbeiten.
  • Maximal darf ein Werkstudent in 26 Wochen im Jahr (182 Kalendertage) mehr als 20 Stunden pro Woche tätig sein, sonst verliert er den Status als Werkstudent in der Sozialversicherung.

Verdienstgrenzen gibt es für Werkstudenten nicht. Überschreiten sie den Freibetrag, müssen sie jedoch eine Steuererklärung anfertigen.

Kurzfristige Beschäftigung: Beschäftigungsmodell für die Semesterferien

Das Arbeitsmodell der kurzfristigen Beschäftigung passt zu Studenten, die nur in den Semesterferien jobben. Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer – aufs Jahr gesehen – nicht mehr als 70 Tage für einen Arbeitgeber tätig ist oder dass der Studentenjob auf drei Monate begrenzt ist.

Auch dieses Einkommen ist sozialversicherungsfrei, der Arbeitgeber zahlt keine Abgaben. Vorteile:

  • Keine Lohnobergrenzen
  • Keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstunden

Allerdings sind diese Jobs in der Regel steuerpflichtig. 

Selbstständigkeit: Steuererklärung ist Pflicht

Studenten können neben dem Studium auch selbstständig auf Honorarbasis arbeiten. Wer selbstständig ist, schreibt dem Auftraggeber eine Rechnung und bekommt sein Honorar ausgezahlt.

Um die Versteuerung der Einkünfte müssen sich Selbstständige selbst kümmern und beim Finanzamt entsprechend eine Steuernummer beantragen. Wer als Student selbstständig arbeitet, fällt im Übrigen häufig unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sie gilt, wenn er im ersten Jahr nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz macht. Dann kann er sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.

BAföG und Nebenjob: Was muss ich beachten?

Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen, desto weniger Unterstützung gibt es gemäß den Richtlinien zum Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Grundsätzlich ist ein Zuverdienst auch zum BAföG-Höchstsatz kein Problem. Das Jahreseinkommen darf allerdings die Grenze von 5.400 Euro pro Jahr nicht überschreiten.

Achtung: Dazu zählen laut den BAföG-Richtlinien nicht nur Nebenjobs, sondern auch andere Einkommen wie:

  • (Halb-)Waisenrente
  • Brutto-Ausbildungs- oder Praktikumsvergütung inklusive Sachbezüge
  • Sonstige Renten
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Sparzinsen)
  • Stipendien und andere Zuwendungen von Firmen oder Stiftungen über 300 Euro im Monat

Steuererklärung als Student: Deshalb lohnt sich der Aufwand

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Eine Steuererklärung lohnt sich für Studenten in der Regel. Beispielsweise können viele Studienkosten abgesetzt werden.

Für alle Studenten, die nicht in einem Minijob arbeiten, lohnt sich in der Regel eine Steuererklärung. Bei gut bezahlten Ferienjobs oder Praktika passiert es zuweilen, dass der Arbeitgeber automatisch Lohnsteuer vom Verdienst abzieht. Bereits gezahlte Steuern können durch eine Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden – jedenfalls solange der Jahresfreibetrag nicht überschritten wird.

Auch Studienkosten – von Arbeitsmaterialien über Gebühren bis hin zu vorgeschriebenen Auslandsreisen – können über eine Steuererklärung geltend gemacht werden, und zwar bis zu sieben Jahre rückwirkend. So kommen schnell mehrere Hundert bis Tausend Euro zusammen.

Pflicht ist eine Steuererklärung in folgenden Fällen:

  • Der Freibetrag wurde überschritten.
  • Der Student hat Kapitaleinkünfte oder Mieteinnahmen von mehr als 9.000 Euro jährlich.
  • Der Student arbeitet für mehr als einen Arbeitgeber (Steuerklasse VI).
  • In der elektronischen Lohnsteuerkarte sind Steuerfreibeträge eingetragen.

Die Abgabefrist für freiwillige Erklärungen liegt bei vier Jahren, eine verpflichtende Steuererklärung sollte bis zum 31.7. des folgenden Jahres abgegeben werden. Früher galt der 31.5. als Frist, ab 2019 bleibt aber etwas mehr Zeit.

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