BAföG beantragen: Alles rund um die staatliche Finanzspritze
BAföG-Gesetz: Förderung für mehr Bildungsgerechtigkeit seit 1971
Dem Wirtschaftswunder und Kanzler Willy Brandt sei Dank: Bereits 1971 wurde in Deutschland das sogenannte Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz: BAföG, auf den Weg gebracht. Zwar gab es schon zuvor staatliche Studienförderung, doch diese erhielten nur vergleichsweise wenige Studenten. Erst das BAföG ermöglichte einer breiten Masse junger Leute finanzielle Sicherheit während des Studiums. Neu war zudem ein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Seither steht BAföG für mehr Bildungsgerechtigkeit und hilft jährlich Hunderttausenden Studenten und Schülern bei der Finanzierung von Miete, Essen und Büchern. Wann und wie Sie die staatliche Finanzspritze beantragen können, erfahren Sie im Folgenden.
Wer bekommt BAföG? Die Voraussetzungen auf einen Blick
Folgende Voraussetzungen berechtigen laut Bundesministerium für Bildung und Forschung jemanden generell dazu, BAföG zu erhalten:
- Deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in §8 BAföG beschriebener Aufenthaltsstatus, über den in der Regel Ausländer mit Bleibeperspektive verfügen.
- Eignung des Antragstellers für das Studium oder die Ausbildung, das bedeutet: Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel tatsächlich erreicht wird. Um dies zu gewährleisten, müssen BAföG-Empfänger regelmäßig Leistungsnachweise vorlegen.
- BAföG-Berechtigte dürfen beim Erstantrag nicht älter als 30 Jahre sein, für Masterstudiengänge liegt die Altersgrenze bei 35 Jahren. Ausnahmen sind möglich.
- Das Familieneinkommen darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
BAföG berechnen: Einkommen der Eltern und Ehepartner zählt
Um herauszufinden, ob jemand förderberechtigt ist und wie hoch das BAföG ausfällt, braucht das zuständige Amt Informationen zum anrechenbaren Einkommen und Vermögen des Antragstellers sowie über die finanziellen Mittel von Eltern und – falls vorhanden – dem Ehepartner. Es gewährt folgende Freibeträge, die vom jeweiligen Einkommen abgezogen werden:
Eltern verheiratet | 1.715 Euro | |||||
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Elternteil, alleinstehend | 1.145 Euro | |||||
Stiefelternteil | 570 Euro | |||||
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen | 520 Euro (je Kind) | |||||
Ehepartner | 1.145 Euro | |||||
Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehepartners, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen | 520 Euro | |||||
Eigene Einkünfte (Nebenjob) | 450 Euro | |||||
Eigenes Vermögen (anrechnungsfreier Betrag erhöht sich bei Heirat oder Kindern) | 7.500 Euro |
In einigen Ausnahmefällen wird das Einkommen der Eltern nicht angerechnet, wenn etwa deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder sie im Ausland leben und von dort aus keinen Unterhalt zahlen können. Auch für Ausbildungen auf dem zweiten Bildungsweg (Abendgymnasium, Kolleg), bei längerer eigener Erwerbstätigkeit oder wenn sie älter als 30 Jahre sind, können Studenten und Auszubildende das sogenannte elternunabhängige BAföG beantragen.
Wie viel beträgt der BAföG-Höchstsatz?
Generell gibt es BAföG als pauschalen Geldbetrag, dessen Höhe sich am familiären Einkommen, der Wohnsituation sowie an der Art der Ausbildung orientiert. Das Geld wird direkt aufs Konto überwiesen.
Aktuell beträgt der BAföG-Höchstsatz für Studenten ohne Kinder, die nicht bei den Eltern wohnen, 735 Euro monatlich (2018). Diese Summe beinhaltet auch einen Zuschlag in Höhe der Kranken- und Pflegeversicherung für Studenten. Gegebenenfalls kommt ein Kinderbetreuungszuschlag von 130 Euro pro Kind hinzu.
Wo und wie kann ich BAföG beantragen?
Auf übergeordneter Ebene zuständig für die BAföG-Förderung ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Auf dessen Webseite zum BAföGfinden Sie detaillierte Informationen zum Thema sowie Formblätter für die Antragstellung. Letztere sind auch bei allen Ämtern erhältlich, die BAföG-Anträge bearbeiten. In der Regel sind es die zum Studentenwerk der jeweiligen Hochschule gehörigen Ämter für Ausbildungsförderung.
Um Ihren Antrag zu stellen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können sich die Formblätter in Papierform besorgen oder ausdrucken, ausfüllen und – inklusive weiterer geforderter Unterlagen wie zum Beispiel Einkommensnachweise – persönlich einreichen oder per Post an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung schicken. Alternativ können Sie den Antrag in elektronischer Form stellenund online an die zuständige Stelle versenden.
BAföG-Antrag: Frist und Bewilligungszeitraum
Wer BAföG beantragen möchte, sollte sich frühzeitig informieren und seinen Antrag rechtzeitig stellen, am besten sobald die Immatrikulationsbescheinigung vorliegt. Denn das Geld gibt es erst ab dem Antragsmonat, rückwirkend wird es nicht gezahlt. Falls noch einzelne Unterlagen fehlen, reicht zur Fristwahrung laut Bildungsministerium ein formloser, aber schriftlicher Antrag beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
Der Bewilligungszeitraum gilt normalerweise für zwölf Monate, anschließend muss ein Folgeantrag gestellt werden. Um sicher zu sein, dass das Geld weiterhin pünktlich auf dem Konto landet, sollten Studenten den Folgeantrag spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden Bewilligungszeitraums stellen.
Förderungshöchstdauer: Wie lange bekommt man BAföG?
Viele, die von der staatlichen Förderung profitieren, fragen sich, wie lange dies möglich ist. Zunächst einmal orientiert sich das BAföG an der Regelstudienzeit des jeweiligen Studienganges. Für diese Dauer wird es gezahlt, danach regulär nicht mehr. Allerdings ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer möglich. Zum Beispiel bei:
- Urlaubssemester (während des Urlaubssemesters selbst gibt es allerdings kein BAföG)
- Teilzeitstudium
- Auslandssemester
- Erwerb von Sprachkenntnissen
- Krankheit
- Geburt eines Kindes
- Behinderung (falls Ursache für Studienverzögerung)
Um in kritischen Fällen sicherzugehen, empfiehlt es sich, beizeiten eine Beratung im zuständigen Amt für Ausbildungsförderung aufzusuchen.
BAföG: Leistungsnachweis ab dem vierten Semester Pflicht
Grundsätzlich sind Studenten, die BAföG erhalten, dazu verpflichtet, Nachweise über ihre Leistungen zu erbringen. Eine entsprechende Kontrolle steht spätestens nach dem vierten Semester an. Die Leistungsnachweise können sein:
- Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung
- Schreiben der Hochschule, in dem bescheinigt wird, dass der Student die bis zu dem Zeitpunkt geforderten Leistungen erbracht hat
- Nachweis über die zu dahin erbrachten ECTS-Leistungspunkte
Das BAföG-Amt besteht auf die Nachweise, um einschätzen zu können, dass der Studenten seine Leistungen planmäßig erbringt und sein Studium voraussichtlich erfolgreich absolviert. Liegen die entsprechenden Nachweise nach dem vierten Semester nicht vor, gibt es in der Regel keine BAföG-Förderung mehr. Doch auch hier sind Ausnahmen möglich, und zwar in folgenden Fällen:
- Krankheit
- Gremientätigkeit an der Hochschule (Fachschaft, Fachbereichsrat, AStA)
- Erwerb besonderer, für das Studium notwendiger Sprachkenntnisse (außer Deutsch, Englisch, Französisch, Latein oder einer Sprache, die sowieso Bestandteil des Studiums ist)
- Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung
- Behinderung (falls Ursache für Studienverzögerung)
- Schwangerschaft und Kindeserziehung
Trifft einer der Gründe zu, gilt es, ihn beim Amt entsprechend nachzuweisen, damit weiter BAföG gezahlt wird. Der geforderte Leistungsnachweis kann dann später vorgelegt werden.
Doch auch wer wegen fehlender Leistungsnachweise seine BAföG-Förderung verliert, braucht nicht zu verzweifeln. Es gibt die Möglichkeit, die nicht erbrachte Leistung aufzuholen. Ist der geforderte Leistungsstand des aktuellen Fachsemesters wieder erreicht, kann die Förderung weitergehen.