Recht am eigenen Bild: Diese Regeln gelten auch für Facebook & Co.
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Recht am eigenen Bild: Diese Regeln gelten auch für Facebook & Co.

Posten, Liken, Teilen – soziale Netzwerke bieten verschiedenste Möglichkeiten zur Interaktion. Dabei landen Aufnahmen von Freunden, aus dem Urlaub und Gruppenfotos in der Timeline. Doch ist das überhaupt erlaubt? Wie verhält es sich mit dem Recht am eigenen Bild auf Social-Media-Plattformen?

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Fotos von Freunden und anderen Personen zieren fast jede Facebook-Chronik. Aber darf man Aufnahmen von anderen überhaupt in einem sozialen Netzwerk posten? Diese Frage ist mit einem klaren “Jein” zu beantworten. §22 des Kunsturheberrechtsgesetzes, kurz KunstUrhG, legt fest, dass unentgeltlich entstandene Fotos von Personen nur mit ihrer vorherigen Einwilligung veröffentlicht und verbreitet werden dürfen. Dahinter steht das “Recht auf informationelle Selbstbestimmung”, das im Grundgesetz verankert ist. Das klingt zunächst eindeutig.

Ausnahmen von der Regel

Nicht zuletzt durch das Medium Internet sind mittlerweile allerdings viele Grauzonen entstanden, auf die diese Normen nicht ohne Weiteres anwendbar sind. Und auch das KunstUrhG selbst sieht in §23 Ausnahmen vor, nämlich wenn es sich um eine der folgenden Situationen handelt:

  • zeitgeschichtliche Aufnahmen
  • Personen erscheinen nur als Beiwerk neben einem Hauptmotiv auf dem Foto
  • Fotos zur Dokumentation von Versammlungen und Aufzügen

Touristen etwa, die sich vor Sehenswürdigkeiten tummeln, müssen demnach damit rechnen, fotografiert zu werden. Sofern die (unbeabsichtigt) fotografierten Personen nicht das Ziel des Fotografen waren, besteht in diesen Situationen kein schützenswertes Recht am eigenen Bild. Eine Veröffentlichung des Fotos in sozialen Netzwerken stellt in diesem Fall somit keinen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.

Der private Post: Trotzdem öffentlich?

Ist ein Beitrag, der “nur für Freunde sichtbar” gepostet wird, privat oder öffentlich? Mit dieser Frage beschäftigen sich Juristen seit der Entstehung sozialer Medien. Hand aufs Herz: Wenn Sie etwas bei Facebook posten, sehen das dann tatsächlich nur enge Freunde, Arbeitskollegen und Verwandte von Ihnen? Oder sind unter Ihren Facebook-Freunden, wie bei den meisten Nutzern, auch entfernte Bekannte, Partybekanntschaften und Freunde von Freunden?

Die Abgrenzung zwischen privaten und öffentlichen Posts ist juristisch schwierig. Auch wenn ein Post nicht mit der Einstellung “öffentlich” erfolgt, ist fraglich, ob es sich bei einem Netzwerk von beispielsweise mehr als 100 Facebook-Freunden überhaupt um einen privaten Post handeln kann. Denn eins ist klar: Ist ein Beitrag erst einmal gepostet, kann er sich in Windeseile von Freunden hin zu völlig unbekannten Personen verbreiten. Eine Kontrolle darüber ist kaum möglich.

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Ein Foto bei Facebook ist schnell gepostet, Persönlichkeitsrechte gelten jedoch auch hier.

Ist ein Like eine Veröffentlichung?

Wer ein privates Foto bei Facebook “liket”, bekundet damit sein Gefallen an einem konkreten Inhalt und lässt seine Facebook-Freunde daran teilhaben. Zeigt das Foto aber eine andere Person als die, die den Beitrag gepostet hat, werden unter Umständen die Rechte eines Dritten verletzt. Bemerkt diese Person den Beitrag, hat sie das Recht, das Löschen des Posts zu verlangen und die Verwendung abzumahnen.

Das wird vor allem dann der Fall sein, wenn jemand in einer kompromittierenden Situation, zum Beispiel betrunken, abgelichtet wurde und ein anderer das Bild ohne seine Zustimmung auf Facebook veröffentlicht hat. Doch auch harmlose Schnappschüsse, die ohne Zustimmung der abgelichteten Person veröffentlicht wurden, werden durch das Recht am eigenen Bild geschützt.

Rechtlich ist umstritten, ob ein Like eine Handlung darstellt, die ebenfalls einer Veröffentlichung gleichkommt. In der Regel erscheinen gelikte Inhalte auch in der eigenen Facebook-Chronik, der Inhalt wird also verbreitet. Die herrschende Meinung unter Juristen tendiert allerdings dazu, den Like als bloße Gefallensbekundung einzustufen.

Das Recht am eigenen Bild auf Gruppenfotos

Hartnäckig hält sich der Mythos, dass ab einer bestimmten Anzahl von Personen auf einem Foto der Schutz durch das Recht am eigenen Bild entfällt. Das ist ein Irrglaube. Vor der Veröffentlichung von Gruppenbildern in sozialen Netzwerken ist die Einwilligung aller abgebildeten Personen erforderlich.

Sobald nur eine einzige Person widerspricht, verstößt eine Verbreitung des Fotos gegen das Recht am eigenen Bild und kann unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Um Rechtsverstöße auszuschließen, ist es daher ratsam, vor der Aufnahme alle Teilnehmer darüber zu informieren, dass das Foto im sozialen Netzwerk gepostet werden soll. Wer damit nicht einverstanden ist, kann sich so im Vorfeld dem Gruppenfoto entziehen.

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Auch für Gruppenfotos gilt das Recht am eigenen Bild.

Wie kann ich mich gegen eine unerwünschte Veröffentlichung wehren?

Was ist zu tun, wenn das Recht am eigenen Bild verletzt wurde? In sozialen Netzwerken gibt es für diesen Fall gesonderte Funktionen. Bei Facebook ist dies beispielsweise die “Melden-Funktion”. Nutzer können dort nicht nur Verstöße gegen Ihre eigenen Rechte melden, sondern auch rechtswidrige oder anderweitig bedenkliche Inhalte. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Urheber einer unerlaubt veröffentlichten Aufnahme abzumahnen.

In der Regel enthält eine Abmahnung die Aufforderung zum Löschen des Bildes sowie eine Unterlassungserklärung nebst der Androhung einer Vertragsstrafe bei einer erneuten Veröffentlichung. Für den Inhalt einer Abmahnung gibt es keine konkreten gesetzlichen Vorschriften. Im Zweifelsfall ist es sinnvoll, einen Anwalt zu konsultieren. Abmahn-, Anwalts- und Gerichtskosten können ebenfalls eingefordert werden.

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Sascha Müller
Autor/-in
Ob Krankheiten behandeln oder die Traumfigur erreichen: Sascha Müller setzt sich als gelernter Fitnesskaufmann mit Faible für Medizin mit jeglichen Fragen im Gesünder Leben-Bereich auseinander.
Sascha Müller
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