Rezepte im Internet: Wem gehören die Kochideen?
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Rezepte im Internet: Wem gehören die Kochideen?

Omas Geheimrezept für Knödel oder die neueste Version der Poké Bowl von einem angesagten Food-Blog – darf man diese leckeren Anleitungen einfach so auf die eigene Webseite packen? Hier gibt es die wichtigsten Infos zum Urheberrecht bei Rezepten.

Verschiedene Teile eines Rezepts sind unterschiedlich geschützt

Ein Rezept besteht in der Regel aus verschiedenen Teilen:

  • Name des Gerichts
  • Fotos
  • Zutatenliste und Mengenangaben
  • Zubereitungsanweisung

Ob das Urheberrechtsgesetz (UrhG) greift – und wenn ja, in welchem Umfang – hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:

  • Fotoqualität: Schnappschuss oder Fotokunst?
  • Datum der Veröffentlichung: Neu oder retro?
  • Schöpfungshöhe: Bedienungsanleitung oder kreative Leistung?
  • Sammlung: Einzelnes Rezept oder Teil eines Kochbuchs?

Bilder in Rezepten sind immer geschützt

Egal, ob aufwendig inszenierte Foodporn-Fotos in Magazinqualität oder wackeliger Handyschnappschuss: Die Fotos der Gerichte sind immer geschützt. Ob die Bilder der Rezepte ein Copyright-Zeichen tragen, ist dabei völlig egal.

Schnappschüsse dürfen erst 50 Jahre nach der Veröffentlichung frei verwendet werden. Kunstvolle Fotografien verlieren ihren Schutz erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (§§ 64 ff. UrhG).

Form versus Inhalt: Die meisten Rezepte sind nicht geschützt

Dem Urheberrecht unterliegen nach §2 UrhG nur Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Und auch wenn Kochen für viele eine Kunst ist: Essen gehört zu keiner dieser Kategorien. Das Gericht, das mithilfe eines Rezeptes kreiert werden soll, ist also niemals geschützt und darf von jedem nachgekocht werden.

Die meisten Rezepte sind eine Bedienungsanleitung nach dem Muster “Vermischen Sie Butter, Zucker und Mehl und geben Sie den Teig in eine Springform”. Hier ist keine geistige Leistung des Autors erkennbar und Sie dürfen das Rezept 1:1 kopieren.

Manchmal kann ein Rezept aber doch literarischen Wert haben – zum Beispiel, wenn der Autor besonders kunstvoll beschreibt, wie er den Teig knetet, oder das Rezept Teil eines Reiseberichts ist. Wenn das der Fall ist, dürfen Sie den Text nicht einfach kopieren und auf Ihrer eigenen Seite veröffentlichen. Was Sie aber tun dürfen: den Inhalt in eigenen Worten wiedergeben – denn das Essen an sich ist ja nicht geschützt. Ob das besonders nett ist, sei dahingestellt; verboten ist es aber nicht.

Kochbücher genießen Urheberschutz

Auch wenn die einzelnen Rezepte sehr simpel und deshalb nicht geschützt sind: Ihr Arrangement zu einer Sammlung in Form eines Kochbuchs ist eine kreative Leistung und damit als Gesamtwerk geschützt. Dasselbe gilt auch für Datenbanken oder Online-Sammlungen. Sie dürfen also kein komplettes Kochbuch abschreiben – es sei denn, der Autor ist vor mehr als 70 Jahren verstorben (§ 64 UrhG).

Eventuell dürfen Sie aber Auszüge kopieren, wenn:

  • Der Teil, den Sie übernehmen wollen, für sich allein keine Schöpfungshöhe hat.
  • Die Kopie nur in “geringfügigem Umfang” passiert – wie viel Prozent eines Gesamtwerks als “geringfügig” gelten, ist allerdings schwer zu sagen.

Seien Sie außerdem vorsichtig beim Abschreiben aus kommerziellen Rezeptsammlungen. Dabei handelt es sich nicht nur um Print-Kochbücher, sondern auch um kostenpflichtige Rezepte oder Rezeptsammlungen im Internet. Hier kann Sie nicht nur das Urheberrecht, sondern auch das Wettbewerbsrecht teuer zu stehen kommen. Immerhin hat der Autor der Rezepte ja ein Interesse am Verkauf seiner Sammlung.

SH
Svenja Hauke
Autor/-in
Von makelloser Haut bis Tipps&Tricks rund ums Abnehmen. Als bekennender Fitness- und Beauty-Freak verrät sie Leserinnen und Leser ihre besten Tipps.
Svenja Hauke
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