Panoramafreiheit in den sozialen Medien: Was darf ich fotografieren und posten?
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Panoramafreiheit in den sozialen Medien: Was darf ich fotografieren und posten?

Hamburger Hafen, Kölner Dom, Brandenburger Tor – Sehenswürdigkeiten gehören zu den beliebtesten Fotomotiven. Immer mehr Urlauber machen Ihre Fotos dabei mit dem Smartphone. Da ist es naheliegend, das Bild direkt mit Freunden per Messenger zu teilen oder auf dem Instagram-Account hochzuladen. Aber darf man das überhaupt?

Was bedeutet “Panoramafreiheit”?

Für Sehenswürdigkeiten gilt in Deutschland: Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden. §59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), der diese sogenannte Panoramafreiheit regelt, meint mit “Werken” sowohl Gebäude als auch Kunstinstallationen. Bei Letzteren ist bislang allerdings nicht abschließend geklärt, ab wann ein Kunstwerk als “bleibend” gilt. Es kann also auf den Einzelfall ankommen.

Panoramafreiheit auch bei Verhüllung?

Mit einem Urteil aus dem Jahr 2002 hat sich der Bundesgerichtshof in einem speziellen Fall dieser Frage angenommen. Damals entschied der BGH, dass die zweiwöchige Verhüllung des Reichstages durch die Künstler Christo und Jeanne-Claude keine bleibende Installation darstellte und somit nicht der Panoramafreiheit unterlag (AZ I ZR 102/99). Als Urheber des Kunstwerks durften die Künstler die Verwertung von Fotografien verbieten.

Werke im öffentlichen Raum dürfen veröffentlicht werden

Werke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, dürfen hingegen abgelichtet, gefilmt oder gemalt und anschließend veröffentlicht werden, sogar zu kommerziellen Zwecken. Dazu gehören neben charakteristische Sehenswürdigkeiten auch ganze Straßenzüge oder Marktplätze von Städten.

Panoramafreiheit gilt nur an öffentlich zugänglichen Orten

u beachten ist allerdings, dass die Werke nur dann der Panoramafreiheit unterliegen, wenn sie ohne Hilfsmittel (Leiter, Drohnen o.ä.) von öffentlichen Orten aus einsehbar sind. Ist eine Aufnahme nur durch Betreten eines privaten Grundstücks möglich, muss sich der Fotograf an das Hausrecht des Eigentümers halten – dieser kann die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen untersagen.

Privatbesitz ist Außnahme

Dieser Fall kann zum Beispiel eintreten, wenn historische Gebäude in Parkanlagen liegen, die zwar frei zugänglich sind, sich aber dennoch in Privatbesitz befinden. Dies trifft beispielsweise auf das Schloss Sanssouci in Potsdam zu. Wird gegen dieses Verbot verstoßen, kann der Eigentümer Schadenersatzforderungen stellen.

Panoramafreiheit auch in Innenräumen 

Die Panoramafreiheit erstreckt sich auch nicht auf die Innenräume eines Gebäudes. Hier hängt es vom Einzelfall ab, ob Aufnahmen grundsätzlich und ihre Veröffentlichung im Speziellen zulässig sind. Als Grundsatz gilt: Die Innenansicht von Gebäuden unterliegt dem Eigentumsrecht – möchten Sie Aufnahmen davon machen, müssen Sie die Erlaubnis des Eigentümers bzw. Betreibers einholen.

Fremde Personen im Bild: Was ist zu beachten?

Für Personen gilt in Deutschland das Recht am eigenen Bild. Es ist zum einen geschützt durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach dem Grundgesetz und zum anderen durch das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG). §22 KunstUrhG bestimmt, dass Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nach §23 KunstUrhG:

  • zeitgeschichtliche Aufnahmen
  • Fotos, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Hauptmotiv vorkommen
  • Versammlungen, Aufzüge und Demonstrationen
  • Veröffentlichungen, die einem höheren Kunstinteresse dienen

Wer sich also auf einer Versammlung, in einer Menschenmenge oder vor einer Sehenswürdigkeit befindet, muss in Kauf nehmen, fotografiert zu werden. Die Veröffentlichung der Aufnahmen ist ohne Einwilligung möglich, solange der Fokus des Bildes nicht auf der fotografierten Person liegt. Machen Sie also beispielsweise Fotos von einer politischen Ansprache oder einer anderen öffentlichen Veranstaltung, an der viele Menschen teilnehmen, ist eine Veröffentlichung der Fotos in den sozialen Medien in der Regel unproblematisch.

© Bojan89/iStock / Getty Images Plus

Persönlichkeitsrecht vs. Sehenswürdigkeit: Eine Frage des Fokus.

Urlaubsfotos posten: So sichern Sie sich ab

Nicht in jedem Land gelten die gleichen Rechte, was das Ablichten von Sehenswürdigkeiten und Personen betrifft. Um auf der sicheren Seite zu sein, informieren Sie sich am besten vor Ihrem Urlaub über die Gesetzeslage im Urlaubsland. Sie dürfen zwar Ihren Urlaub in anderen Ländern mit Fotos dokumentieren – wenn Sie die Fotos anschließend auf sozialen Netzwerken weiterverbreiten, ist jedoch Vorsicht geboten.

In Bulgarien, Frankreich, Griechenland und Italien beispielsweise gibt es keine Panoramafreiheit. Warum sieht man trotzdem zahlreiche Fotos vom Eiffelturm oder dem Turm von Pisa in den sozialen Netzwerken? Der urheberrechtliche Schutz gilt in diesen Ländern nur einige Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers. Nach Ablauf dieser Zeitspanne verhält es sich mit den Aufnahmen getreu dem Motto: Wo kein Kläger, da kein Richter. Für die Verbreitung der Aufnahmen von Werken, die (noch) dem Urheberrecht unterliegen, sollten Sie jedoch spätestens vor Ort die Rechtslage klären.

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Svenja Hauke
Autor/-in
Von makelloser Haut bis Tipps&Tricks rund ums Abnehmen. Als bekennender Fitness- und Beauty-Freak verrät sie Leserinnen und Leser ihre besten Tipps.
Svenja Hauke
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