Wann droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?
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Wann droht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Die Arbeitsagentur kann die Auszahlung des Arbeitslosengeldes (ALG 1) zu Beginn oder während der Arbeitslosigkeit für bis zu zwölf Wochen sperren. Die Auszahlung des Versicherungsbetrages wird nicht nachgeholt. Das Arbeitslosengeld, das während der Sperrfrist einbehalten wurde, geht dem Arbeitslosen also objektiv verloren.

Das Verhängen einer Sperrfrist wird mit dem „versicherungswidrigen Verhalten“ des Arbeitslosen begründet. Die wichtigsten Gründe werden im Folgenden genannt. Rechtliche Grundlage ist Paragraph 159 Sozialgesetzbuch III.

Gründe für eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld

  • Arbeitsaufgabe ohne nachweisbaren wichtigen Grund (zum Beispiel Mobbing)
  • Arbeitsablehnung
  • Unzureichende Eigenbemühungen
  • Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
  • Meldeversäumnis oder verspätete Meldung als Arbeitssuchender

Wonach richtet sich die Dauer der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Welche Dauer der Sperrfrist die Arbeitsagentur verhängt, richtet sich nach der Art des Vergehens. In manchen Fällen wirkt erschwerend, wenn es sich um eine Wiederholungstat handelt.

Die Eigenkündigung (Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund) zieht im Regelfall eine 12-wöchige Sperre nach sich, die aber verkürzt werden kann. Eine kürzere Sperrfrist ist zum Beispiel gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne Eigenkündigung oder eigenes Verschulden in den folgenden drei oder sechs Wochen ausgelaufen wäre.

Hinweis: Ein Aufhebungsvertrag kann ebenfalls eine Sperrfrist nach sich ziehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die ordentliche Kündigung die einzige Alternative gewesen wäre.

Weigert sich der Arbeitslose, eine vermittelte Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme anzutreten oder bricht diese ab, sind drei Woche Sperrfrist zu erwarten. Spätestens beim dritten Mal werden volle zwölf Wochen verhängt.

Relativ kulant zeigt sich die Arbeitsagentur bei Meldeversäumnissen, die eine einwöchige Sperrfrist zur Folge haben. Wer sich nicht ausreichend um eine neue Tätigkeit bemüht, muss mit einer Sperre von zwei Wochen rechnen.

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